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Gesetz über die Errichtung eines Erblastentilgungsfonds
(Erblastentilgungsfonds-Gesetz - ELFG)
in der Fassung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1882)
§ 1 Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds mit dem Namen " Erblastentilgungsfonds" (Fonds) als Sondervermögen des Bundes errichtet.
§ 2 Zweck des Fonds
(1) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995
1. die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus
a)
der bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen
Republik zum Geltungsbereich. des Grundgesetzes bestehenden
Gesamtverschuldung des Republikhaushalts,
b)
den Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Ausgleichsforderungen nach
Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Anlage 1 zu dem Vertrag über die
Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518),
c) (weggefallen)
d)
den Kosten der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der
Wahrnehmung staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik
gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages,
2.
die Verbindlichkeiten des, Kreditabwicklungsfonds aus der Ausgabe von
Schuldverschreibungen, Schatzwechseln und aus der Aufnahme von Darlehen
gegen Schuldschein,
3. die sich nach diesem Zeitpunkt ergebenden Schulden, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Kosten nach Nummer 1.
(2)
Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995 als Mitschuldner die bis zum
31. Dezember 1994 aufgelaufenen Verbindlichkeiten der Treuhandanstalt
aus aufgenommenen Krediten, übernommenen Altkrediten nach § 1
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes sowie aus
Ausgleichsforderungen nach § 24 des D-Markbilanzgesetzes, § 6
Abs. 2 und 4 des Vermögensgesetzes und § 6 Abs. 2 der
Unternehmensrückgabeverordnung. Im Innenverhältnis zur
Treuhandanstalt ist der Fonds alleiniger Schuldner. § 4 des
Treuhandkreditaufnahmegesetzes bleibt unberührt.
(3)
Der Fonds übernimmt ab 1. Juli 1995 die ihm auf Grund der
§§ 4 und 11 des Altschuldenhilfe-Gesetzes übertragenen
Altverbindlichkeiten und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur
Zahlung von Zinsen und Tilgung. Der Fonds kann den Gläubigern die
Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis
zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Der
Fonds kann die nach Satz 1 zu übernehmenden Verbindlichkeiten
jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
ganz oder teilweise kündigen. Der Fonds kann die Kündigung
erstmals mit Wirkung zum 1. Juli 1995 aussprechen. Das
Kündigungsrecht besteht auch gegenüber einem neuen
Gläubiger, der die Forderung im Wege der Abtretung, kraft
Gesetzes, oder auf andere Weise erworben hat oder erwerben wird. Die
Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen oder anderer
entsprechender Kosten durch den Fonds ist ausgeschlossen.
Privatisierungserlöse nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes
sind von dem Veräußerer oder Empfänger an den Fonds
abzuführen. Der Begünstigte nach § 4 des
Altschuldenhilfe-Gesetzes und sein Rechtsnachfolger haben den vom Fonds
übernommenen Teilentlastungsbetrag zuzüglich geleisteter
Zinsen an den Fonds zu zahlen, wenn und soweit ein Bescheid nach §
4 Abs. 4 oder 7 oder § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes
wirksam wird. Dem Fonds stehen auch die Zinsen nach § 4 Abs. 8 und
§ 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu. Der Zinssatz
bemißt sich nach der Höhe der Refinanzierungskosten des
Bundes und wird vom Fonds festgelegt. Die Einnahmen des Fonds nach den
Sätzen 7 bis 9 sind nach § 6 Abs. 2 zu verwenden. Der Fonds
erstattet den Wohnungsunternehmen die in § 4 Abs. 4 Satz 4
Halbsatz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes genannten Zinsen.
(4)
Der Fonds übernimmt ab dem 1. Januar 1997 die in § 1 des
Altschuldenregelungsgesetzes genannten Verbindlichkeiten und sonstigen
Finanzierungsaufwendungen in, Höhe von zusammen 8 389 768 897,33
Deutsche Mark und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur
Zahlung von Zinsen und Tilgungen.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung
(1)
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im
rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der
Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den
Fonds.
(2) Die Schulden
des Fonds werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen
Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die
Bundesschuldenverwaltung verwaltet.
§ 4 Bundeshaftung
(1)
Der Bund haftet unbeschadet seiner Schuldmitübernahme nach §
1 Abs. 1 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl.
I S. 1384) für die Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds
seine Verpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen kann,
werden die Zahlungen aus dem Bundeshaushalt geleistet.
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes.
(3)
Der Bund ist berechtigt, Ausgleichsforderungen oder in
Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen des
Ausgleichsfonds Währungsumstellung aufzukaufen.
(4) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich.
§ 5
(weggefallen)
§ 6 Zuführungen des Bundes
(1) Der Fonds erhält aus dem Bundeshaushalt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 jährlich die folgenden Mittel:
1.
Zuführungen in Höhe der Einnahmen aus dem Bundesbankgewinn,
die einen Betrag von 7 Milliarden Deutsche Mark übersteigen
2.
Zuführungen in Höhe der von den Ländern nach § 3
des Altschuldenregelungsgesetzes vom 6. März 1997 (BGBl. 1 S. 434)
geleisteten Erstattungsbeiträge,
Die
Zuführungen sind zur Tilgung seiner im jeweiligen Jahr fällig
werdenden Verbindlichkeiten zu verwenden. Für Verpflichtungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d dürfen die Einnahmen nicht
verwendet werden.
(2) Die dem Fonds in einem Jahr verbleibende Liquidität ist im jeweiligen Jahr an den Bundeshaushalt abzuführen.
§ 7 Wirtschaftsplan
Für
den Fonds wird ab 1. Januar 1995 für jedes Wirtschaftsjahr ein
Wirtschaftsplan erstellt, in dem Einnahmen und Ausgaben darzustellen
sind.
§ 8 Jahresrechnung
(1)
Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluß eines jeden
Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und
fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.
(2)
In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens
einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die
Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
§ 9 Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
§ 10 Gleichstellung mit Bundesbehörden
Auf
die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben auf Grund von Bundesgesetzen an
den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und
Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden
die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften
Anwendung. [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Auflösung des Fonds
Der
Fonds wird nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten durch das
Bundesministerium der Finanzen aufgelöst. Die Auflösung ist
im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
§ 12 Überleitungsvorschriften
(1)
Der Kreditabwicklungsfonds wird abweichend von den in Artikel 23 Abs. 5
sowie Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages genannten Fristen und
abweichend von den in den §§ 11 und 12 des Gesetzes über
die Errichtung eines Fonds " Kreditabwicklungsfonds" genannten Fristen
bis zum 31. Dezember 1994 verlängert. Der Kreditabwicklungsfonds
wird mit Ablauf des 31. Dezember 1994 aufgelöst und mit seinen
Verbindlichkeiten und Forderungen in den Erblastentilgungsfonds nach
§ 1 überführt. Der Erblastentilgungsfonds wird
Rechtsnachfolger des Kreditabwicklungsfonds.
(2)
Abweichend von Artikel 27 Abs. 3 des Vertrages über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
sowie Artikel 34 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 und
über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518),
Artikel 23 Abs. 4 und Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages und
§ 11 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds
"
Kreditabwicklungsfonds"
werden die dort bezeichneten Verbindlichkeiten
vom Erblastentilgungsfonds nach § 1 übernommen.
(3)
Abweichend von Artikel 23 Abs. 3 des Einigungsvertrages erstatten Bund
und Treuhandanstalt bis zum 31. Dezember 1994 jeweils die Hälfte
der vom Kreditabwicklungsfonds erbrachten Zinsleistungen. Zu diesem
Zweck aufzunehmende Kredite der Treuhandanstalt sind nicht auf den
Kreditrahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Treuhandkreditaufnahmegesetzes anzurechnen.
(4)
Mit Ablauf des 31. Dezember 1994 ist das Gesetz über die
Errichtung eines Fonds " Kreditabwicklungsfonds" nicht mehr anzuwenden.
(5)
Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat eingehende
Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 1994 an den
Kreditabwicklungsfonds und ab 1. Januar 1995 an den
Erblastentilgungsfonds nach § 1 abzuführen.
(6)
Im Falle der Liquidation oder des Verkaufs von
Außenhandelsbetrieben ist der nach Erfüllung aller
Verbindlichkeiten verbleibende Liquidations- oder Verkaufserlös
bis zum 31. Dezember 1994 an den Kreditabwicklungsfonds und ab dem 1.
Januar 1995 an den Erblastentilgungsfonds (§ 1) abzuführen.
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