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Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
(Entschädigungsgesetz - EntschG)
vom
27. September 1994 (BGBl. I 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Euro-Einführungsgesetzes vom 09. Juni 1998
(BGBl. I S. 1242)
§ 1 Grundsätze der Entschädigung
(1)
Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener
Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4
Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des
Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung
gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1
Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf
Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch
Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des
Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die ab 1. Januar 2004
mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind
jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar
2005. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf
gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 -
getilgt. Ansprüche auf Herausgabe einer Gegenleistung nach §
7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes und Schadenersatz nach § 13
des Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertminderungen
nach § 7 des Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992
geltenden Fassung werden nach Bestandskraft des Bescheides durch
Geldleistung erfüllt. § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes
gilt entsprechend.
(1a)
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der Einziehung von
im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung
eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der
Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach
§ 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist.
(2)
Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des
Vermögensgesetzes von der Rückübertragung
Ausgeschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise erworben
hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (§ 18b Abs.
1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an
Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten
Vermögenswertes oder wegen Rückgabe nach § 6 des
Vermögensgesetzes nicht wieder begründet und nicht
abgelöst werden. Ist eine Forderung des Begünstigten, der der
früheren dinglichen Sicherung zugrunde lag, vor der
bestandskräftigen Entscheidung über den
Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt der
Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestandskräftigen
Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erlischt die
Forderung.
(3) Für
Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Vermögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder
Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, wird keine
Entschädigung gewährt.
(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt
1.
für private geldwerte Ansprüche in Sinne des § 5, bei
denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes
insgesamt 10 000 Reichsmark nicht übersteigt und für die den
Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt
wurden. Dies gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere
Vermögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforderung
des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes
entfällt
2.
für Vermögensverluste, bei denen die Summe der
Bemessungsgrundlagen insgesamt 1 000 Deutsche Mark nicht erreicht,
ausgenommen buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge
3.
für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder sein
Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädigung nach einem
Pauschalentschädigungsabkommen der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten
hat oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Abkommen
zusteht.
(5) In den
Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes besteht ein
Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.
§ 2 Berechnung der Höhe der Entschädigung
(1)
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der
Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5), von welcher gegebenenfalls
1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,
2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6,
3.
der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes
zurückgegebenen Vermögensgegenständen nach § 4 Abs.
4, oder
4. Kürzungsbeträge nach § 7
abgezogen
werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4 gekürzten
Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich nach § 8 abgezogen.
(2)
Entschädigungen über 1 000 Deutsche Mark werden auf Tausend
oder das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet. Die
Umrechnung auf Euro geschieht ohne nochmalige Abrundung.
(3)
Durch Schuldverschreibungen zu erfüllende
Entschädigungsansprüche werden ab dem 1. Januar 1999 durch
Zuteilung von über einen Nennwert von 100 Euro oder einem ganzen
Vielfachen hiervon lautende Schuldverschreibungen erfüllt. Hierbei
offen bleibende Restbeträge werden durch Barzahlung aus dem
Entschädigungsfonds erfüllt.
§
3 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für
Grundvermögen und land-und forstwirtschaftliches Vermögen
(1)
Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen
einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und
forstwirtschaftliches Vermögen ist
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,
2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,
3. bei gemischtgenutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
4.
bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei
Wohnungen, nicht unter Nr. 3 fallenden gemischtgenutzten
Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten
Grundstücken das 7fache,
5.
bei unbebauten Grundstücken das 20fache des vor der
Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Bei
Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der
Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer
vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser
dem Einheitswert hinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr
bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.
(2)
Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt,
aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend.
Er wird der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung
im Wege der Amtshilfe mitgeteilt.
(3)
Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder
sind zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung
Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des
Grundstücks eingetreten, deren Berücksichtigung zu einer
Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1 000 Deutsche
Mark führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vorschriften des
Rechtsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der
Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik
vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes). Absatz
1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von
Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 580 der
Zivilprozeßordnung ist auf Antrag ein solcher Hilfswert zu
bilden.
(4)
Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung
mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem
Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert
waren, sind in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden
Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des
früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von
Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des
Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten
nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu
einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage führt hat. Die
Höhe des Abzugsbetrages bemißt sich nach § 18 Abs. 2
des Vermögensgesetzes. Verpflichtungen auf wiederkehrende
Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des
in Absatz 3 genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige dingliche
Belastungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
(5)
Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert für land-
und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmittel oder
Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des Grund und Bodens
nicht gehören, sind die Wertanteile am Gesamtwert festzustellen
und jeweils gesondert zu entschädigen.
(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 entsprechend.
§ 4 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen
(1)
Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder
Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet
wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der
Entschädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein
Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, oder
ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953 enteignet worden, und ist ein
Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz
ermittelt worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend der
Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen von der Ausgleichsverwaltung im Wege der
Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn
Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 der
Zivilprozeßordnung vorliegen und wenn deren Berücksichtigung
bei einer Bemessung nach Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr
als ein Fünftel mindestens aber 1 000 Mark vom Einheitswert oder
Ersatzeinheitswert abweicht.
(2)
Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden,
so ist er ersatzweise aus dem Unterschiedbetrag zwischen dem Anlage-
und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die
mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln.
Das Reinvermögen ist anhand der Bilanz für den letzten
Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen
beweiskräftigen Unterlage nach folgenden Maßgaben
festzustellen:
1.
Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte sind dem
Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3
Abs. 3 anzusetzen. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
2.
Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschaftsgütern im
Zuge der Kriegsereignisse bleiben außer Ansatz.
3. Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im Verhältnis 2 zu 1 umzuwerten.
4.
Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit 80 vom Hundert des
Wertansatzes in Bilanzen oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen
zu berücksichtigen, sofern sich diese auf Wertverhältnisse
seit dem 1. Januar 1952 beziehen.
5.
Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4 in
unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebsschulden sind im dort
genannten Verhältnis zu mindern.
Soweit
ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten
Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebsschulden nicht besteht,
sind die Schulden den einzelnen Wirtschaftsgütern anteilig
zuzuordnen.
(2a) Bei
Unternehmen mit höchstens 10 Mitarbeitern einschließlich
mitarbeitender Familienmitglieder ist auf Antrag des Berechtigten die
Bemessungsgrundlage anstelle von Absatz 1 und 2 mit dem siebenfachen
Einheitswert des zum Betriebsvermögen gehörenden
Geschäftsgrundstücks zuzüglich des sonstigen nach Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermögens zu
ermitteln.
(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen.
(4)
Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des
Vermögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände
zurückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rückgabe
von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des
Unternehmens abzuziehen. Dieser ist zu mindern
1. um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögensgesetzes übernommenen Schulden oder
2.
um etwaige Rückzahlungsverpflichtungen nach § 6 Abs. 6a Satz
1 2. Halbsatz des Vermögensgesetzes oder § 6 Abs. 5c Satz 3
des Vermögensgesetzes.
§ 5 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Forderungen und Schutzrechte
(1)
Bemessungsgrundlage der Entschädigung von privaten geldwerten
Ansprüchen, z. B. Kontoguthaben, hypothekarisch gesicherte
Forderungen, Hinterlegungsbeträge und Geschäftsguthaben bei
Genossenschaften, die durch Abführung an den Staatshaushalt
enteignet wurden, ist vorbehaltlich des Satzes 2 der im Verhältnis
2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte buchmäßige Betrag im
Zeitpunkt der Schädigung. Für in Reichsmark ausgewiesene
Betrag gilt § 2 Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes, wenn die
Schädigung vor dem 24. Juni 1948 erfolgte. Ist der bei der
Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder der am 31. Dezember 1992
ausgewiesene Betrag höher, gilt dieser, es sei denn, die
Erhöhung rührt aus der Veräußerung eines
Vermögenswertes her, der jetzt an den Berechtigten
zurückübertragen worden ist. Eine rückwirkende
Verzinsung findet nicht statt. Öffentlich-rechtliche
Verbindlichkeiten, die schon vor der Inverwaltungnahme entstanden
waren, danach angefallene Erbschaftssteuer sowie privatrechtliche
Verbindlichkeiten, insbesondere Unterhaltsschulden des Kontoinhabers,
bleiben abgezogen. Für nicht enteignete Kontoguthaben beläuft
sich die Bemessungsgrundlage der Entschädigung auf den
entsprechenden Unterschiedsbetrag.
(2)
Entschädigungsansprüche werden nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel des Entschädigungsfonds bis zum Betrag von
10 000 Deutsche Mark in Geld erfüllt.
(3)
Ansprüche aus nach dem 23. Juni 1948 enteigneten
Lebensversicherungen sind mit 50 vom Hundert ihres auf Deutsche Mark
der Deutschen Notenbank, Mark der Deutschen Notenbank oder Mark der
Deutschen Demokratischen Republik lautenden Rückkaufswertes zu
bemessen. Kann ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Eingriffs nicht
nachgewiesen werden, ist die Bemessungsgrundlage hilfsweise ein Neuntel
der in Reichsmark geleisteten Beträge oder ein Drittel der in Mark
der Deutschen Notenbank geleisteten Beträge.
(4)
Ansprüche aus Nießbrauch und aus Rechten auf Renten,
Altenteile sowie andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind
mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in § 3
Abs. 3 genannten Bewertungsgesetzes anzusetzen.
(5)
Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte sowie verwandte Schutzrechte
sind mit dem Betrag zu entschädigen, der sich unter Zugrundelegung
der durchschnittlichen Jahreserträge und der tatsächlichen
Verwertungsdauer nach der Schädigung als Kapitalwert nach §
15 des in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungsgesetzes ergibt.
§ 6 Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung
(1)
Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes
oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu
entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleistung oder eine
Entschädigung erhalten, so ist diese einschließlich
zugeflossener Zinsen unter Berücksichtigung des
Umstellungsverhältnisses von zwei Mark der Deutschen
Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark von der
Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn die Gegenleistung
an den Verfügungsberechtigten schon herausgegeben oder noch
herauszugeben ist. Ist die Gegenleistung oder die Entschädigung
vom Berechtigten, einem Anteilsberechtigten oder deren
Gesamtrechtsvorgänger nicht oder nur teilweise zugeflossen, ist
dies bei der Ermittlung des Abzugsbetrages zu berücksichtigen
Beträge, die mit rechtsbeständigen Verbindlichkeiten des
Berechtigten wie Unterhaltsschulden, Darlehensforderungen,
nichtdiskriminierenden Gebühren oder Steuern verrechnet wurden,
gelten als ihm zugeflossen.
(2)
Ist der Berechtigte eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft des Handelsrechts und ist die Gegenleistung oder
die Entschädigung einem Anteilsberechtigten gewährt worden,
so gilt diese für die Zwecke der Anrechnung als dem Berechtigten
zugeflossen.
§ 7 Kürzungsbeträge
(1)
Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus
Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4
Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10 000 Deutsche Mark, so ist die
Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen:
- der 10 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert,
- der 20 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert,
- der 30 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert,
- der 40 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert,
- der 50 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert,
- der 100 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 80 vom Hundert,
- der 500 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million Deutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert,
- der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Million Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom Hundert,
- der 3 Million Deutsche Mark übersteigende Betrag um 95 vom Hundert.
(2)
Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung oder auf
Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für mehrere
Vermögenswerte, ist Absatz 1 auf deren Summe anzuwenden. Die
Kürzung wird im nachfolgenden Bescheid vorgenommen. Ist ein
Vermögenswert zu entschädigen, der zum Zeitpunkt der
Entziehung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand
zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden Anteil gesondert anzuwenden.
Bei mehreren Rechtsnachfolgern eines Berechtigten steht diesen nur ihr
Anteil an der nach Abs. 1 gekürzten Entschädigung zu.
(3)
Ist die Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere wegen der
Zuständigkeit verschiedener Ämter oder Landesämter zur
Regelung offener Vermögensfragen unterblieben, setzt die
zuständige Behörde, die zuletzt entschieden hat, den
Gesamtentschädigungsbetrag fest.
§ 8 Abzug von Lastenausgleich
(1)
Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes
oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende
Vermögenswerte, für die ein Schadensbetrag nach § 245
des Lastenausgleichsgesetzes ermittelt oder für die ein
Sparerzuschlag nach § 249a des Lastenausgleichsgetzes zuerkannt
wurde, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz
erhalten, ist von der nach § 7 gekürzten Bemessungsgrundlage
der von der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des
Lastenausgleichsgesetze bestandskräftig festgesetzte
Rückforderungsbetrag abzuziehen. Die der Ausgleichsverwaltung von
der zuständigen Behörde mitgeteilte nach § 7
gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadenausgleichsleistung in
Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes.
(2) § 6 Abs. 2 gilt für den Abzug von Lastenausgleich entsprechend.
§ 9 Entschädigungsfonds
(1)
Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichsleistungen nach den
§ 1 bis § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes,
Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
sowie Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz werden aus einem
nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes
(Entschädigungsfonds) erbracht. Der Entschädigungsfonds ist
ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 und des
Artikels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes findet auf den Entschädigungsfonds keine Anwendung.
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des
Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der
Bund haftet für die Verbindlichkeiten des
Entschädigungsfonds.
(2)
Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen verwaltet das
Sondervermögen auf Weisung und unter Aufsicht des
Bundesministeriums der Finanzen.
(3)
Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im
rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden.
Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.
(4)
Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen
durch Eintragung in das Bundesschuldbuch zu begeben. Die Ausgabe von
Stücken ist für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen.
(5)
Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds stehen solchen des
Bundes gleich. Die Schulden des Entschädigungsfonds werden durch
die Bundesschuldenverwaltung nach den für die allgemeine
Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.
(6)
Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 zum Zwecke der Marktpflege in Höhe von bis
zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel anzukaufen.
(7)
Die mit der Begebung der Verwaltung der Schuldverschreibungen
beauftragten Einrichtungen sind berechtigt, den für die
Durchführung des Gesetzes zuständigen Stellen zu
Kontrollzwecken Angaben über die zugeteilten Schuldverschreibungen
zu ermitteln, wenn Anhaltspunkte für eine Doppelleistung oder
für eine Überzahlung insbesondere wegen
Außerachtlassung einer Kürzung nach § 7 oder eines
Abzuges nach § 8 bestehen.
(8)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Einzelheiten der Erfüllung des
Entschädigungsanspruchs und des Verfahrens (wie z. B. Begebung und
Ausgestaltung der Schuldverschreibungen, Zusammenwirken der beteiligten
Stellen, Barzahlung von Restbeträgen bei der Umstellung auf Euro)
zu regeln.
§ 10 Einnahmen des Entschädigungsfonds
(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:
1.
von der Treuhandanstalt drei Milliarden Deutsche Mark aus ihren
Veräußerungserlösen. Das Bundesministerium der Finanzen
setzt die pauschalen Jahresbeträge unter Berücksichtigung des
Finanzbedarfs des Entschädigungsfonds fest
2.
50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzvermögens in
Treuhandverwaltung des Bundes nach Artikel 22 Abs. 1 des
Einigungsvertrages, fällig in jährlichen Raten entsprechend
den Erlösen aus der Veräußerung von
Vermögensgegenständen. Das Bundesministerium der Finanzen
setzt die Höhe der Raten fest
3.
von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern der
öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversicherung, Bahn, Post, der
1,3fache Einheitswert von Grundstücken, die wegen der
Zugehörigkeit zu deren Verwaltungsvermögen nach Artikel 21
des Einigungsvertrages nach den § 4 und § 5 des
Vermögensgesetzes nicht resituierbar sind oder die wegen der Wahl
von Entschädigung nicht restituiert werden
4.
das nach § 19 Abs. 2 des Westvermögen-Abwicklungsgesetzes vom
Präsidenten des Bundesausgleichsamtes treuhänderisch
verwaltete Vermögen von ehemaligen öffentlich-rechtlichen
Kreditinstituten mit Sitz im Beitrittsgebiet
5.
nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des
früheren Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der
Deutschen Demokratischen Republik und Überweisungen der
Hinterlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 des
Schuldbuchbereinigungsgesetzes
6.
Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes und
herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen nach §
7a Abs. 2 Satz 4 des Vermögensgesetzes
7.
Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des
Vermögensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte
Vermögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher
Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht
nach öffentlichem Aufgebot, das vom Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen zu beantragen ist, innerhalb einer Frist von vier
Jahren gemeldet hat. Ein Aufgebotsverfahren ist erforderlich, wenn der
Veräußerungserlös oder der Wert des sonstigen nicht
beanspruchten Vermögens den Betrag von 1 000 Deutsche Mark nicht
erreicht
8. Regreßforderungen gegenüber staatlichen Verwaltern nach § 13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes
9.
Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögensgesetzes sowie
diejenigen Erlösanteile aus Veräußerungen nach §
16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes, die nicht dem Berechtigten,
dem Verfügungsberechtigten oder einem privaten Dritten zustehen
10. ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rückflüsse nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes
11.
Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals
volkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli 1990 an die Inhaber
dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime und Entgelte für die
Nutzung ehemals volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber
dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die
Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes
ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen
ist
12.
Vermögenswerte, die nach § 1b des
Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 16 Nr. 4
des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes dem
Entschädigungsfonds zugeordnet werden
13. Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar 2004.
Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädigungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht nicht.
(2)
Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe
können aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquitätsdarlehen nach
Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans geleistet werden. Die
Rückzahlung an den Bund erfolgt bei
Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das
Bundesministerium der Finanzen. [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Bewirtschaftung des Entschädigungsfonds
(1)
Die Einnahmen und Ausgaben des Entschädigungsfonds werden für
jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der
Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2)
Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluß eines jeden
Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den
Entschädigungsfonds auf und fügt sie als Anhang der
Haushaltsrechnung des Bundes bei. Die Jahresrechnung muß in
übersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermögens
einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen
lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
(3)
Auf die Verpflichtung des Entschädigungsfonds, Abgaben an den
Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und
Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden
die allgemeinen für Bundesbehörden geltenden Vorschriften
Anwendung.
(2) Die Kosten für die Verwaltung des Entschädigungsfonds trägt der Bund.
§ 12 Zuständigkeit und Verfahren
(1)
Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen
des Vermögensgesetzes entsprechend. Ist ein Anspruch auf
Rückübertragung des Eigentums aus den Gründen des §
3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes unanfechtbar abgewiesen worden,
entscheidet das Amt oder Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen auf Antrag des Betroffenen über dessen
Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Der Antrag
kann vorbehaltlich des Satzes 4 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats
nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft der Entscheidung nach
dem Vermögensgesetz gestellt werden (Ausschlußfrist). Die
Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf des sechsten Monats nach
Inkrafttreten des Gesetzes.
(2)
In den Fällen des § 10 Nr. 3, 7, 8, 9 und 11 setzen die
für die Entscheidung über die Entschädigung
zuständigen Stellen als Vertreter des Entschädigungsfonds den
an diesen abzuführenden Betrag durch Verwaltungsakt gegenüber
dem Verpflichteten fest. Der Entschädigungsfonds kann den
Abführungsbetrag selbst festsetzen.
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