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Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
(Darlehensverordnung - DarlehensV)
vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127).
§ 1 Reihenfolge der Tilgung
(1) Darlehen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719) werden vor solchen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen.
(2) 1Hat ein Auszubildender sowohl Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch nach
1.
den Besonderen Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 19. November 1970 oder
2.
den in der Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 18. November 1971 (BGBl. I S. 1822), geändert durch die Verordnung vom 29. März 1974 (BGBl. I S. 828), bezeichneten landesrechtlichen Vorschriften für den Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten
erhalten, so werden auf seinen Antrag die Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erst nach den Darlehen getilgt, die nach den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften geleistet worden sind. 2Abweichend von Satz 1 können Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz eingezogen werden, solange die Einziehung der Darlehen, die nach den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften geleistet worden sind, nicht erfolgt.
(3) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung werden vor unverzinslichen Darlehen nach diesem Gesetz eingezogen.
(4) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Zinsen angerechnet.
(5) Bei mehreren gleichartigen Darlehen ist das ältere vor dem jüngeren zu tilgen.
(6) (Aufgehoben)
§ 2 Dauer der Verzinsung
Das Darlehen nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes in der bis 31. März 1976 geltenden Fassung ist von Beginn des Jahres an zu verzinsen, das auf die Auszahlung des Betrages folgt.
§ 3
(Aufgehoben)
§ 4 Teilerlaß
(1) 1Anträge auf Teilerlaß des Darlehens nach § 18b Abs. 2 bis 4 des Gesetzes sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides (§ 18 Abs. 5a des Gesetzes, § 10) unter Angabe der Förderungsnummer des Amtes, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheiten befaßt war, beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. 2Die Zeitpunkte von Beginn und Beendigung des Ausbildungsabschnitts nach § 15b Abs. 3 des Gesetzes sind in den Fällen
des § 18b Abs. 3 und 4 des Gesetzes nachzuweisen. 3Das Bundesverwaltungsamt teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.
(2) 1Über den Erlass nach § 18b Abs. 5 des Gesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsamt nachträglich, in der Regel für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren. 2Für diesen Zeitraum wird der Darlehensnehmer nach § 18a des Gesetzes von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt.
§ 5 Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung
(Aufgehoben)
§ 6 Vorzeitige Rückzahlung
(1) Über den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses wegen vorzeitiger Rückzahlung der Darlehens(rest)schuld nach § 18 Abs. 5b des Gesetzes entscheidet das Bundesverwaltungsamt nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) 1Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darlehens(rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 Euro gewährt. 2In diesen Fällen wird der Nachlaß jedoch nur dann gewährt, wenn sich der Darlehensnehmer damit einverstanden erklärt, daß der Ablösungsbetrag auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten angerechnet wird.
§ 7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen
Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.
§ 8 Zahlungsrückstand
(1) Die Zinsen nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes sind von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld zu erheben.
(2) 1Die Verzinsung beginnt mit dem auf den Zahlungstermin folgenden Kalendermonat. 2Einem Kalendermonat sind 30 Tage zugrunde zu legen.
(3) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:
1.
2 Euro Mahnkosten,
2.
Zinsen nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes.
(4) 1Die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 bis 3 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. 2Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. 3Ist der Bescheid dem Darlehensnehmer zugegangen, werden Zinsen nur von der darin genannten Darlehensschuld berechnet.
§ 9 Datenermittlung
(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Bundesverwaltungsamt die für die Zinsberechnung und den Darlehenseinzug erforderlichen Daten über
1.
die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,
2.
die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen über in zurückliegenden Kalenderjahren geleistete Darlehen
auch für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten, maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter für Ausbildungsförderung in Einzelfällen, in denen die maschinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist, die Datenmitteilung an das Bundesverwaltungsamt auf den Darlehenserfassungsbögen übermitteln.
(3) (Aufgehoben)
(4) Werden an einen Auszubildenden innerhalb eines Kalenderjahres von mehreren Ämtern für Ausbildungsförderung Darlehen geleistet, so hat jedes Amt die Höhe des von ihm gezahlten Darlehens dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen.
(5) 1Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbildungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt war. 2Sie sind dem Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu überlassen.
(6) (Aufgehoben)
§ 10 Rückzahlungsbescheid
Unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer einen Bescheid, in dem der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens, die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe des Zinsbetrages festgestellt werden. [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Rückzahlungsbedingungen
(1) Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) jeweils am Ende des Monats, bei vierteljährlicher Zahlungsweise (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes) jeweils am Ende des dritten Monats in einer Summe zu leisten.
(2) 1Der Rückzahlungsbetrag wird im Auftrag des Bundesverwaltungsamtes von der zuständigen Bundeskasse im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen. 2Kann diesem die Einrichtung eines solchen Kontos nicht zugemutet werden, ist die unbare Zahlung auf ein vom Bundesverwaltungsamt bestimmtes Konto der Bundeskasse zuzulassen. 3Die Zahlung gilt mit Eingang des Rückzahlungsbetrages bei der Bundeskasse als geleistet.
§ 12 Mitteilungspflichten
(1) 1Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
1.
jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens,
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse
dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Darlehensnehmer, die vor dem 1. August 1983 Darlehen erhalten haben, sind darüber hinaus verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt die Beendigung des Ausbildungsabschnitts, für den ihnen Darlehen nach dem Gesetz geleistet worden sind, unverzüglich unter Beifügung von Unterlagen schriftlich mitzuteilen.
(2) 1Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 nicht nach und muß seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. 2Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers
im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. 3§ 8 Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend.
§ 13 Aufteilung der eingezogenen Beträge
(1) 1Das Bundesverwaltungsamt übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Verzugszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 des Gesetzes. 2Es leistet zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages und führt bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag ab, der ihm nach der Aufstellung
gemäß Satz 1 zusteht.
(2) Kostenerstattungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 sowie Bußgelder nach § 14 verbleiben in voller Höhe dem Bund.
§ 13a
(weggefallen)
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 eine Änderung nicht unverzüglich schriftlich mitteilt.
§ 15 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Anlage (zu § 6 Abs. 1)
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Ablösung des Darlehens bis zu einschließlich
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Nachlass in v.H. und Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehensbetrages in Spalte 1 bei einer monatlichen Rückzahlungsmindestrate von
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25,56 Euro oder 40,90 Euro
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61,36 Euro
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105 Euro
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Euro
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Nachlass v.H.
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Zahlungsbetrag Euro
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Nachlass v.H.
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Zahlungsbetrag Euro
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Nachlass v.H.
|
Zahlungsbetrag Euro
|
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
7
|
|
500
|
10,0
|
450
|
9,0
|
455
|
8,0
|
460
|
|
1.000
|
13,0
|
870
|
11,0
|
890
|
9,0
|
910
|
|
1.500
|
16,0
|
1.260
|
13,0
|
1.305
|
10,0
|
1.350
|
|
2.000
|
19,0
|
1.620
|
15,0
|
1.700
|
11,5
|
1.770
|
|
2.500
|
21,5
|
1.963
|
17,0
|
2.075
|
12,5
|
2.188
|
|
3.000
|
24,5
|
2.265
|
19,0
|
2.430
|
13,5
|
2.595
|
|
3.500
|
27,0
|
2.555
|
21,0
|
2.765
|
15,0
|
2.975
|
|
4.000
|
29,5
|
2.820
|
22,5
|
3.100
|
16,0
|
3.360
|
|
4.500
|
31,5
|
3.083
|
24,5
|
3.398
|
17,0
|
3.735
|
|
5.000
|
34,0
|
3.300
|
26,0
|
3.700
|
18,5
|
4.075
|
|
5.500
|
36,0
|
3.520
|
27,5
|
3.988
|
19,5
|
4.428
|
|
6.000
|
38,0
|
3.720
|
29,5
|
4.230
|
20,5
|
4.770
|
|
6.500
|
40,0
|
3.900
|
31,0
|
4.485
|
21,5
|
5.103
|
|
7.000
|
41,5
|
4.095
|
32,5
|
4.725
|
22,5
|
5.425
|
|
7.500
|
43,5
|
4.238
|
34,0
|
4.950
|
23,5
|
5.738
|
|
8.000
|
45,0
|
4.400
|
35,0
|
5.200
|
24,5
|
6.040
|
|
8.500
|
47,0
|
4.505
|
36,5
|
5.398
|
25,5
|
6.333
|
|
9.000
|
48,5
|
4.635
|
38,0
|
5.580
|
26,5
|
6.615
|
|
9.500
|
50,0
|
4.750
|
39,0
|
5.795
|
27,5
|
6.888
|
|
10.000
|
50,0
|
5.000
|
40,5
|
5.950
|
28,5
|
7.150
|
|
10.500
|
50,0
|
5.250
|
41,5
|
6.143
|
29,5
|
7.403
|
|
11.000
|
50,0
|
5.500
|
43,0
|
6.270
|
30,0
|
7.700
|
|
11.500
|
50,0
|
5.750
|
44,0
|
6.440
|
31,0
|
7.935
|
|
12.000
|
50,0
|
6.000
|
45,0
|
6.600
|
32,0
|
8.160
|
|
12.500
|
50,0
|
6.250
|
46,5
|
6.688
|
33,0
|
8.375
|
|
13.000
|
50,0
|
6.500
|
47,5
|
6.825
|
33,5
|
8.645
|
|
13.500
|
50,0
|
6.750
|
48,5
|
6.953
|
34,5
|
8.843
|
|
14.000
|
50,0
|
7.000
|
49,5
|
7.070
|
35,5
|
9.030
|
|
14.500
|
50,0
|
7.250
|
50,5
|
7.178
|
36,0
|
9.280
|
|
15.000
|
50,0
|
7.500
|
50,5
|
7.425
|
37,0
|
9.450
|
|
15.500
|
50,0
|
7.750
|
50,5
|
7.673
|
37,5
|
9.688
|
|
16.000
|
50,0
|
8.000
|
50,5
|
7.920
|
38,5
|
9.840
|
|
16.500
|
50,0
|
8.250
|
50,5
|
8.168
|
39,0
|
10.065
|
|
17.000
|
50,0
|
8.500
|
50,5
|
8.415
|
40,0
|
10.200
|
|
17.500
|
50,0
|
8.750
|
50,5
|
8.663
|
40,5
|
10.413
|
|
18.000
|
50,0
|
9.000
|
50,5
|
8.910
|
41,5
|
10.530
|
|
18.500
|
50,0
|
9.250
|
50,5
|
9.158
|
42,0
|
10.730
|
|
19.000
|
50,0
|
9.500
|
50,5
|
9.405
|
43,0
|
10.830
|
|
19.500
|
50,0
|
9.750
|
50,5
|
9.653
|
43,5
|
11.018
|
|
20.000
|
50,0
|
10.000
|
50,5
|
9.900
|
44,0
|
11.200
|
|
20.500
|
50,0
|
10.250
|
50,5
|
10.148
|
45,0
|
11.275
|
|
21.000
|
50,0
|
10.500
|
50,5
|
10.395
|
45,5
|
11.445
|
|
21.500
|
50,0
|
10.750
|
50,5
|
10.643
|
46,0
|
11.610
|
|
22.000
|
50,0
|
11.000
|
50,5
|
10.890
|
47,0
|
11.660
|
|
22.500
|
50,0
|
11.250
|
50,5
|
11.138
|
48,0
|
11.700
|
|
23.000
|
50,0
|
11.500
|
50,5
|
11.385
|
49,0
|
11.730
|
|
23.500
|
50,0
|
11.750
|
50,5
|
11.633
|
50,0
|
11.750
|
|
> 23.999
|
50,0
|
12.000
|
50,5
|
11.880
|
50,5
|
11.880
|
|