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Gesetz
über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche
Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche
Pfennig lautenden Bundesmünzen
(DM-Beendigungsgesetz - DMBeEndG)
vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402)
§ 1
Mit
Ablauf des 31. Dezember 2001 verlieren die von der Deutschen Bundesbank
ausgegebenen, auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und die von der
Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder
Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen ihre Eigenschaft als
gesetzliches Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank tauscht im Rahmen
von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998
über die Einführung des Euro (ABI. EG Nr. L 139 S. 1) die in
Satz 1 bezeichneten Banknoten und Bundesmünzen ab 1. Januar 2002
zum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31.
Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den
Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einfuhren (ABI. EG Nr.
L 359 S. 1), unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in
Euro-Banknoten und Euro-Münzen um.
§ 2
Die
Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, für auf Deutsche Mark
lautende vernichtete, verlorene, falsche oder verfälschte
Banknoten Ersatz zu leisten. Sie darf für beschädigte auf
Deutsche Mark lautende Banknoten Ersatz nur leisten, wenn der Inhaber
entweder Teile einer Note vorlegt, die ins gesamt größer
sind als die Hälfte der Note, oder den Nachweis führt, dass
der Rest der Note, von der er nur die Hälfte oder einen geringeren
Teil vorlegt, vernichtet ist.
§ 3
Die
Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, auf Deutsche Mark oder
Deutsche Pfennig lautende Bundesmünzen in gesetzliche
Zahlungsmittel umzutauschen, wenn diese verfälscht,
durchlöchert oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im
Gewicht verringert sind.
§ 4
(außer Kraft)
§ 5
Die
für die Verfolgung einer Straftat auf dem Gebiet der
Geldfälschung geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung
gelten entsprechend für die Verfolgung einer Straftat nach §
4 in Verbindung mit einer dort genannten Vorschrift des
Strafgesetzbuches. Die für die Verfolgung einer Geldfälschung
nach § 146 des Strafgesetzbuches geltenden Vorschriften der
Strafprozessordnung gelten entsprechend für die Verfolgung einer
Straftat nach § 4 in Verbindung mit § 146 des
Strafgesetzbuches. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
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