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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 13.
Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung,
Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über
die Vernichtung solcher Waffen
(Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen
- CWÜAG)
vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), zuletzt
geändert
durch Artikel 18 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.
I S. 2407).
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1.
Übereinkommen: das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über
das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer
Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen einschließlich
der gemäß Artikel 2 des Gesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzten Modifikationen
2.
erlaubte Zwecke:
a)
die in Artikel II Nr. 9 Buchstabe a bis c des Übereinkommens
genannten Zwecke,
b)
der Einsatz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen
im Sinne von Artikel II Nr. 7 des Übereinkommens zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung
-
durch die Polizeien des Bundes und der Länder,
-
durch die Bundeswehr bei der Anwendung von Maßnahmen
nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges
und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten
der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie
zivile Wachpersonen oder
-
durch die Bundeswehr bei Einsätzen im Rahmen eines
Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit (Artikel 24
Abs. 2 des Grundgesetzes)
sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und
c)
die Erfüllung internationaler Verpflichtungen zur
Abrüstung oder Rüstungskontrolle
3.
Organisation: die nach Artikel VIII des Übereinkommens
errichtete Organisation für das Verbot chemischer
Waffen
4.
Vertragsstaat: Staat, der dem Übereinkommen beigetreten
und in dem vom Auswärtigen Amt im Bundesanzeiger veröffentlichten
Verzeichnis der Vertragsstaaten in der jeweils gültigen
Fassung genannt ist
5.
Produktion: die Bildung einer Chemikalie durch chemische
Reaktion
6.
Verarbeitung: jeder physikalische Prozeß, in dem
eine Chemikalie nicht in eine andere umgewandelt wird,
insbesondere Formulierung, Extraktion und Reinigung
7.
Verbrauch: die Umwandlung einer Chemikalie in eine andere
Chemikalie mittels chemischer Reaktion
8.
Einfuhr: das Verbringen von Chemikalien aus dem Ausland
in das Inland
9.
Ausfuhr: das Verbringen von Chemikalien aus dem Inland
in das Ausland
10.
Durchfuhr: die Beförderung von Chemikalien aus dem
Ausland durch das Inland, ohne daß die Chemikalien
in den freien Verkehr im Inland gelangen
11.
Einrichtung: die in den Nummern 12 bis 14 genannten Werke,
Betriebe oder Anlagen, einschließlich der einzigen
Kleinanlage im Sinne des Teils VI Abs. 8 des Anhangs 2
zum Übereinkommen
12.
Werk: die örtlich zusammengefaßte Gesamtheit
von einem oder mehreren industriellen Betrieben mit allen
ihren verschiedenen Verwaltungsebenen, die nur einer Leitung
unterliegen und eine gemeinsame Infrastruktur haben
13.
Betrieb: ein weitgehend eigenständiger Bereich, ein
entsprechender Bau oder ein entsprechendes Gebäude,
in dem sich eine oder mehrere industrielle Anlagen mit
Zusatz- und verbundenen Infrastruktureinrichtungen befinden
14.
Anlage: die für die industrielle Produktion, Verarbeitung
oder den Verbrauch einer Chemikalie notwendigen Kombinationen
von Ausrüstungen einschließlich der Behälter
und der Behälterzusammenstellung
15.
Vereinbarung über Einrichtungen: Vereinbarung oder
Regelung zwischen der Bundesregierung und der Organisation über
Einzelheiten des Inspektionsverfahrens für bestimmte,
der Verifikation nach Artikel VI des Übereinkommens
unterliegende Einrichtungen
16.
Inspektionsgruppe: die von der Organisation mit der Durchführung
einer bestimmten Inspektion beauftragte Gruppe von Inspektoren
und Inspektionsassistenten
17.
Inspektionsauftrag: die der Inspektionsgruppe von der Organisation
zur Durchführung einer bestimmten Inspektion erteilten
Anordnungen
18.
Inspektionsstätte: jede Einrichtung oder jede Stätte,
in der eine Inspektion nach Artikel VI oder IX des Übereinkommens
oder eine Untersuchung nach Artikel X des Übereinkommens
durchgeführt wird und die im endgültigen Inspektionsersuchen,
im Inspektionsauftrag oder in einer Vereinbarung über
die Einrichtung genau beschrieben ist
19.
Beobachter: Vertreter eines ersuchenden Vertragsstaates
oder eines dritten Vertragsstaates des Übereinkommens,
der beauftragt ist, an einer Inspektion nach Artikel IX
des Übereinkommens teilzunehmen.
§ 2 Beschränkungen
(1) 1Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Beschränkungen,
die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen
erforderlich sind. 2Sie kann
1.
a)
die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von im einzelnen zu
bezeichnenden Chemikalien, soweit der Verkehr mit Nichtvertragsstaaten
betroffen ist,
b)
die Wiederausfuhr solcher Chemikalien in einen dritten
Vertragsstaat,
c)
die Errichtung von Einrichtungen, die zur Produktion solcher
Chemikalien bestimmt sind, und
d)
die Produktion, Verarbeitung, Veräußerung, den
Verbrauch, Erwerb, das Überlassen solcher Chemikalien,
das Handeltreiben damit und die sonstige Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über sie, soweit diese
Handlungen von Deutschen in Nichtvertragsstaaten vorgenommen
werden,
verbieten,
2.
den Betrieb von in Nummer 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen
sowie die Produktion von im einzelnen zu bezeichnenden
Chemikalien von einer Genehmigung abhängig machen,
soweit die Errichtung oder Produktion nicht verboten worden
ist, und
3.
darüber hinaus die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Verarbeitung,
Veräußerung, den Verbrauch, Erwerb und das Überlassen
von im einzelnen zu bezeichnenden Chemikalien, das Handeltreiben
damit, die sonstige Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über sie und die wesentliche Änderung
genehmigter Einrichtungen von einer Genehmigung abhängig
machen.
3Die Verbote nach Satz 2 Nr. 1 Buchstabe
a bis c können
auch Handlungen Deutscher im Ausland erfassen. 4Beschränkungen,
die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines
Antrags auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und der Widerruf
einer Genehmigung bedürfen der Schriftform.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz
1 können auch
Vorschriften erlassen werden
1.
über das Genehmigungsverfahren sowie
2.
über Anmelde- und Vorführungspflichten für Chemikalien,
deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr nach der auf Grund des Absatzes
1 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedarf.
§ 3 Meldepflichten
1Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Meldepflichten im Zusammenhang
mit Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sowie
in bezug auf sonstige, in Artikel VI des Übereinkommens
genannte Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung
der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich
ist. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere
Häufigkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der Meldungen
sowie die Art ihrer Übermittlung und die Fristen für
die Übermittlung bestimmt werden.
§ 4 Sicherungspflichten
Wer eine Tätigkeit ausübt, die nach einer auf
Grund der §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung
Beschränkungen unterworfen oder meldepflichtig ist,
hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu
verhindern, daß die dort bezeichneten Chemikalien
abhanden kommen oder unbefugt verwendet werden.
§ 5 Zuständigkeiten
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) ist für die Erteilung von Genehmigungen nach
der auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 erlassenen
Rechtsverordnung sowie für die Erhebung, Verarbeitung
und Überprüfung von Daten auf Grund dieses Gesetzes
und der nach § 3 erlassenen Rechtsverordnung zuständig.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen
und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der nach § 2 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 und 3 zu bezeichnenden Chemikalien mit.
2Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen
Beschränkungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben
oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterrichten
sie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA). 3Sie können die Chemikalien sowie deren Beförderungs-
und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten
zurückweisen oder bis zur Behebung der festgestellten
Mängel oder bis zur Entscheidung der zuständigen
Behörde sicherstellen.
§ 6 Nutzung, Übermittlung
und Geheimhaltung von Daten
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) darf die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben
auf Grund dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen
Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich
personenbezogener Daten, mit anderen bei ihm gespeicherten
Daten abgleichen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen erforderlich ist.
(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) übermittelt dem Auswärtigen Amt über
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Grund
dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen
bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener
Daten, in dem Umfang, wie dies zur Erfüllung der Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen erforderlich ist. 2Die in Satz
1 genannten Behörden dürfen diese Daten an andere
Behörden übermitteln, soweit dies zu deren Überprüfung,
zur Verfolgung der in den §§ 5 und 7 Abs. 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes angegebenen Zwecke oder
zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz,
dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(3) Das Auswärtige Amt darf
1.
die bei Anwendung dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen
Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich
personenbezogener Daten, an die Organisation übermitteln,
soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus
dem Übereinkommen erforderlich ist,
2.
die von der Organisation mitgeteilten Daten, einschließlich
personenbezogener Daten, an andere Behörden übermitteln,
soweit dies erforderlich ist,
a)
um diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bewertung
der Einhaltung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten
zu ermöglichen oder
b)
zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz,
dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
von Straftaten von erheblicher Bedeutung.
(4) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) und die in den Absätzen 2 und 3 Nr. 2 genannten
Behörden dürfen die übermittelten Daten
nur für den Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt
worden sind. 2Eine Verwendung für andere Zwecke ist
zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt
werden dürfen. 3Die in Satz 1 genannten Behörden
haben die im Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen
zum Schutz vertraulicher Daten einzuhalten.
§ 7 Auskunftspflichten
(1) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) kann Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich
ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen.
2Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist, kann es verlangen,
daß ihm die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt
werden, und kann es Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen
vornehmen. 3Zur Vornahme der Prüfungen können
Bedienstete des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) die Geschäftsräume und Betriebsanlagen
der Auskunftspflichtigen während der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten betreten. 4Der Verpflichtete
hat Prüfungen nach Satz 2 und das Betreten nach Satz
3 zu dulden.
(2) Auskunftspflichtig ist, wer einer Genehmigungs-
oder Meldepflicht nach einer auf Grund der §§ 2
und 3 erlassenen Rechtsverordnung unterliegt.
(3) 1Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. 2Er ist über sein Recht zur Verweigerung
der Auskunft zu belehren.
§ 8 Duldung und Unterstützung
von Inspektionen
(1) Der Inhaber von Grundstücken oder Räumen,
auf oder in denen sich nach einer auf Grund der §§ 2
und 3 erlassenen Rechtsverordnung genehmigungs- oder meldepflichtige
Einrichtungen befinden (Verpflichteter), hat Inspektionen
nach Artikel VI des Übereinkommens im Rahmen des Inspektionsauftrags
nach Maßgabe des § 10 zu dulden und des § 11
zu unterstützen.
(2) Der Inhaber von Grundstücken oder Räumen
jeder Art (Verpflichteter) hat Inspektionen nach Artikel
IX des Übereinkommens und Untersuchungen nach Artikel
X des Übereinkommens im Rahmen des Inspektionsauftrags
nach Maßgabe des § 10 zu dulden und des § 11
zu unterstützen.
(3) 1Der Verpflichtete nach Absatz 1 oder
2 trägt
die ihm aus der Durchführung der Inspektionen oder
Untersuchungen entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht
von der Organisation nach den Bestimmungen des Übereinkommens
erstattet werden. 2Anträge auf Kostenerstattung sind
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) einzureichen, das diese prüft und über
das Auswärtige Amt an die Organisation weiterleitet.
§ 9 Begleitgruppe
(1) 1Inspektionen nach den Artikeln VI
und IX des Übereinkommens
sowie Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens
finden nur in Anwesenheit einer Begleitgruppe statt, soweit
die auf Grund des § 12 erlassene Rechtsverordnung
nichts anderes bestimmt. 2Bei Inspektionen oder Untersuchungen
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben
der Bundeswehr, im übrigen vom Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt. 3Der Begleitgruppe
können Vertreter anderer Bundesbehörden angehören.
(2) 1Der Leiter der Begleitgruppe hat sich
auszuweisen. 2Er trifft die zur Durchführung der Inspektion oder
Untersuchung erforderlichen Anordnungen, insbesondere solche
zur Durchsetzung der in den §§ 10 und 11 genannten
sowie der in der auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung
näher bestimmten Befugnisse und Mitwirkungspflichten.
3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach
Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. 4Dem Auswärtigen
Amt wird vor der Entscheidung über den Widerspruch
Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
(3) 1Die Begleitgruppe hat die schutzwürdigen Interessen
des Verpflichteten sowie der sonst betroffenen Personen
zu berücksichtigen, soweit dies nach den Umständen
möglich ist. 2Dies gilt insbesondere in bezug auf
Maßnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen
oder vertraulicher Daten gemäß den im Übereinkommen
genannten Bestimmungen.
(4) 1Der Leiter der Begleitgruppe übermittelt dem
Auswärtigen Amt alle der Begleitgruppe im Verlauf
einer Inspektion oder Untersuchung bekanntgewordenen Daten
in dem Umfang, wie dies zur Überprüfung der auf
Grund dieses Gesetzes oder der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen
bekanntgewordenen Daten erforderlich ist. 2§ 6 Abs.
4 gilt entsprechend.
§ 10 Inspektionsbefugnisse
(1) Soweit es zur Durchführung der Inspektionen nach
Artikel VI und IX des Übereinkommens sowie von Untersuchungen
nach Artikel X des Übereinkommens erforderlich ist,
ist die Inspektionsgruppe befugt,
1.
Grundstücke und Räume während der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen,
sofern die betroffenen Räume nicht dem Wohnen dienen,
2.
die nach dem Übereinkommen zugelassene Ausrüstung
zu benutzen,
3.
Personal des Verpflichteten zu befragen,
4.
Unterlagen, Akten und Aufzeichnungen einzusehen,
5.
bei Einwilligung des Verpflichteten oder des Leiters der
Begleitgruppe Proben zu entnehmen,
6.
Proben innerhalb der Inspektionsstätte mit der zugelassenen
Ausrüstung zu analysieren oder Proben zur Analyse
in von der Organisation festgelegte Laboratorien außerhalb
der Inspektionsstätte weiterzugeben und
7.
in den nach der auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 erlassenen Rechtsverordnung genehmigungspflichtigen Einrichtungen
Instrumente zur ständigen Überwachung dieser
Einrichtungen zu betreiben sowie Behälter für
Fotografien, Pläne und sonstige Informationen zu lagern.
(2) 1Soweit es zur Durchführung von Inspektionen
nach Artikel IX des Übereinkommens und Untersuchungen
nach Artikel X des Übereinkommens erforderlich ist,
ist die Inspektionsgruppe über die in Absatz 1 genannten
Rechte hinaus befugt,
1.
Grundstücke und Räume auch außerhalb der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Wohnungen zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe
zu betreten und zu besichtigen,
2.
Grundstücke, Räume oder Wohnungen nach richterlicher
Anordnung oder bei Gefahr im Verzug nach Anordnung des
Leiters der Begleitgruppe zu durchsuchen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß die Durchsuchung zur
Auffindung von Beweismitteln für einen Verstoß gegen
Artikel I, V oder VI des Übereinkommens führen
wird,
3.
von der Begleitgruppe Daten über alle Ausfahrbewegungen
von der Inspektionsstätte zu erhalten und
4.
die die Inspektionsstätte verlassenden Fahrzeuge zu überwachen
und zu inspizieren, soweit es sich nicht um private Personenkraftwagen
handelt.
2Wird der Einsatz chemischer Waffen oder
von Unruhebekämpfungsmitteln
als Mittel der Kriegsführung behauptet, ist die Inspektionsgruppe
ferner befugt,
1.
Personen, die durch den behaupteten Einsatz betroffen sein
können, auch ohne ihre Einwilligung nach Anordnung
des Leiters der Begleitgruppe zu untersuchen, um festzustellen,
ob sich Spuren eines Einsatzes chemischer Waffen an ihrem
Körper befinden, sowie diese Personen und Augenzeugen
des behaupteten Einsatzes zu befragen,
2.
medizinisches Personal und andere Personen zu befragen,
die die durch den behaupteten Einsatz betroffenen Personen
behandelt haben oder sonst mit ihnen in Berührung
gekommen sind,
3.
Krankenblätter einzusehen und
4.
bei der Autopsie von Leichen zugegen zu sein,
soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich
ist. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 1 und 2 eingeschränkt. 4Die richterliche
Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 ergeht durch das Landgericht,
in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 5Für
das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(3) 1Eine Person, die nach Absatz 1 Nr.
3 oder Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 Fragen zu beantworten
hat, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. 2Sie ist über das Recht zur Verweigerung
der Auskunft zu belehren.
(4) Der Beobachter hat das Recht, die Inspektionsgruppe
während der Inspektion zu begleiten, soweit es der
Leiter der Begleitgruppe gestattet.
(5) Die Inspektionsgruppe und der Beobachter
können
die ihnen bei der Durchführung von Inspektionen oder
Untersuchungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich
personenbezogener Daten, speichern, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach dem Übereinkommen erforderlich
ist. [Gehe niemals mit sanftem Herzen in die Nacht.
(Dylan Thomas)]
§ 11 Mitwirkungspflichten
1Der Verpflichtete hat die Inspektionsgruppe
und die Begleitgruppe bei der Durchführung der in § 8 genannten Inspektionen
und Untersuchungen zu unterstützen, soweit dies nach
den Artikeln VI, IX oder X des Übereinkommens erforderlich
ist. 2Er hat
1.
auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des
Leiters der Begleitgruppe einen Inspektionsbeauftragten
zu benennen, der befugt ist, alle zur Durchführung
der Inspektion erforderlichen betriebsinternen Anweisungen
zu geben und Entscheidungen im Namen des Verpflichteten
gegenüber dem Leiter der Begleitgruppe und der Inspektionsgruppe
zu treffen, und der für die Erfüllung der Duldungs-
und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz Sorge zu tragen
hat,
2.
die Inspektionsgruppe in bezug auf die Inspektionsstätte,
die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für
die Inspektion notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und
die dazugehörige Verwaltung und Logistik einzuweisen,
3.
der Inspektionsgruppe und der Begleitgruppe Fernmeldeeinrichtungen,
Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und
die erforderlichen Transportmittel innerhalb der Einrichtung
zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um eine der
Verifikation nach Artikel VI des Übereinkommens unterliegende
Einrichtung handelt,
4.
die zur Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendigen
Arbeitsgänge in der Einrichtung zu verrichten,
5.
auf Verlangen der Inspektionsgruppe dieser die Benutzung
seiner Ausrüstung zu gestatten, soweit dies zur Durchführung
der Inspektion geboten ist und Sicherheitsbedenken dem
nicht entgegenstehen,
6.
auf Verlangen der Inspektionsgruppe Proben zu entnehmen,
bei der Probenahme durch die Inspektionsgruppe Hilfe zu
leisten und Fotografien von Gegenständen oder Gebäuden
innerhalb der Inspektionsstätte anzufertigen, wenn
in bezug auf diese Gegenstände und Gebäude Zweifelsfragen
während der Inspektion nicht klargestellt werden können,
7.
auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe bei Inspektionen
nach Artikel IX des Übereinkommens Daten über
alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu
sammeln oder die Begleitgruppe hierbei zu unterstützen,
8.
der Inspektionsgruppe durch Vorlage geeigneter Unterlagen
oder auf sonstige Weise darzulegen, daß Teile und
Gegenstände der Inspektionsstätte, zu denen während
der Inspektion oder Untersuchung kein Zugang gewährt
wurde, nicht für nach dem Übereinkommen verbotene
Zwecke verwendet wurden oder werden,
9.
zur Überprüfung der vorläufigen Inspektionsermittlungen
und Klärung von Zweifelsfragen beizutragen,
10.
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) unverzüglich mitzuteilen, wenn in § 10
Abs. 1 Nr. 7 genannte Instrumente oder Behälter beschädigt
worden sind, und
11.
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) die für die Aushandlung, den Abschluß und
die Einhaltung von Vereinbarungen über Einrichtungen
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 und 6 bis 11 kann
er die Mitwirkung verweigern, wenn er sich hierdurch selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4Er ist über
sein Recht zur Verweigerung der Mitwirkung zu belehren.
§ 12 Durchführung von Inspektionen
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse
und Mitwirkungspflichten nach den §§ 10 und 11 sowie des Verwaltungsverfahrens
zur Durchführung der in § 8 genannten Inspektionen
und Untersuchungen regeln.
§ 13 Vereinbarungen über Einrichtungen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) wird ermächtigt, Vereinbarungen über Einrichtungen
mit der Organisation auszuhandeln und im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
und dem Auswärtigen Amt abzuschließen.
(2) 1Soweit die Bundesrepublik Deutschland
nach dem Übereinkommen
zum Abschluß einer Vereinbarung über eine Einrichtung
verpflichtet ist, hört das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Verpflichteten vor Aufnahme
der Verhandlungen und Abschluß einer solchen Vereinbarung
an. 2In allen übrigen Fällen holt es seine vorherige
Zustimmung ein.
§ 14 Haftung
(1) 1Wird jemand durch ein Mitglied der
Inspektionsgruppe geschädigt, haftet für diesen Schaden die Bundesrepublik
Deutschland nach den Vorschriften und Grundsätzen
des deutschen Rechts, die anwendbar wären, wenn der
Schaden durch einen eigenen Bediensteten oder durch eine
Handlung oder Unterlassung, für die die Bundesrepublik
Deutschland verantwortlich ist, verursacht worden wäre.
2Satz 1 ist auf Schäden, die von einem Mitglied der
Inspektionsgruppe außerhalb der Inspektionstätigkeit
verursacht werden, sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen
des § 9 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative bei den regional
zuständigen Wehrbereichsverwaltungen, im übrigen
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) geltend zu machen. 2Zur Durchsetzung der Ansprüche
ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§ 15 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung
a)
nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder
b)
nach § 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher
Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen
eine Genehmigung zu erschleichen, die nach einer zur Durchführung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich
ist,
3.
entgegen § 7 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Prüfung oder
das Betreten nicht duldet oder
4.
bei einer Inspektion einer Duldungspflicht nach § 8
Abs. 1 oder 2 jeweils in Verbindung mit § 10 oder
einer Mitwirkungspflicht nach § 11 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend
Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA).
§ 16 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine in § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 oder
4 bezeichnete Handlung begeht, die geeignet ist, die auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu
gefährden,
2.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder
3.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes über
die Kontrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung
nach § 2
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes über
die Kontrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.
(3) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 1
Nr. 2 und 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
zwei Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter
1.
die Gefahr eines schweren Nachteils für die auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt
oder
2.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten
verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
handelt.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird
auch bestraft, wer auf Grund einer nach einer Rechtsverordnung
nach § 2
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 erforderlichen Genehmigung handelt,
wenn die Genehmigung durch Drohung, Bestechung oder Kollusion
erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige
Angaben erschlichen wurde.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, im Falle des Absatzes
2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 17 Strafvorschriften gegen den Mißbrauch
als chemische Waffen
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft,
wer
1.
toxische Chemikalien, Munition, Geräte oder Ausrüstung
im Sinne des Artikels II Nr. 1 Buchstabe b oder c oder
Nr. 2 des Übereinkommens für andere als erlaubte
Zwecke entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt,
von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt,
einführt, ausführt, durchführt oder sonst
die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
2.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung
verleitet oder
3.
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert,
wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes über
die Kontrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Handelt der Täter in den Fällen
des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 18 Auslandstaten Deutscher
§ 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 und § 17 gelten, unabhängig
vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland
begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
§ 19 Einziehung
(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 oder eine
Straftat nach den §§ 16 oder 17 begangen worden,
so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder
die Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung
gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(3) In Fällen des § 16 Abs. 1 und 5 und des § 17
Abs. 1, in den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 5 und § 17 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 18,
ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der
Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Straftaten verbunden hat.
§ 20 Befugnisse der Zollbehörden
(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbehörde
können bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach
den §§ 15 bis 17 Ermittlungen (§ 161 Satz
1 der Strafprozeßordnung) auch durch die Hauptzollämter
oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.
(2) 1Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter
sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft
oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen,
wenn diese das Verbringen von Sachen betreffen. 2Dasselbe
gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. 3§ 163 der Strafprozeßordnung
und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
bleiben unberührt.
(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben
die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter
die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen
der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten. 2Sie sind insoweit Ermittlungspersonen
der Staatsanwaltschaft.
(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter
und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren
Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige
Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung
vornehmen unter den Voraussetzungen des § 111l Abs.
2 Satz 2 der Strafprozeßordnung können auch
die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.
§ 21 Inkrafttreten
(1) 1Die §§ 1 bis 7, 12, 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
b und Nr. 3, Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
5 und 6 und die §§ 19 und 20 treten einen Tag
nach der gemäß Absatz 2 erfolgten Bekanntgabe
in Kraft. 2Im übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage
in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel
XXI in Kraft tritt.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben, sobald die Unterrichtung über
den Zeitpunkt des Inkrafttretens durch den Generalsekretär
der Vereinten Nationen nach Artikel XXIII des Übereinkommens
erfolgt ist.
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