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Gesetz über das Zentralregister und das
Erziehungsregister
(Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229,
ber. 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Art. 4a des Zweiten
Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften
für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17.
Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)
Erster Teil. Registerbehörde
§ 1 Bundeszentralregister
Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt
der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof ein
zentrales Register (Bundeszentralregister).
§ 2 Sitz und Aufbau
(1) Das Bundeszentralregister wird in
Bonn geführt.
(2)
Die Sitzentscheidung nach Absatz 1 wird mit dem Vollzug der
Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung gemäß
§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Nr. 2 des
Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) vollzogen. Bis
dahin hat das Bundeszentralregister seinen Sitz in Berlin.
(3) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau der Registerbehörde
trifft der Bundesminister der Justiz. Soweit die Bestimmungen
die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die
Auskunfterteilung betreffen, ist die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich.
Zweiter Teil. Das Zentralregister
Erster Abschnitt. Inhalt und Führung
des Registers
§ 3 Inhalt des Registers
In das Register werden eingetragen
1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4
bis 8),
2. (aufgehoben)
3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),
4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11),
5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18
,
6.
nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der
in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12
bis 16, § 17 Abs. 1).
§ 4 Verurteilungen
In das Register sind die rechtskräftigen
Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches
Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer
rechtswidrigen Tat
1. auf Strafe erkannt,
2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung
angeordnet,
3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs
mit Strafvorbehalt verwarnt oder
4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes
die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden
festgestellt
hat.
§ 5 Inhalt der Eintragung
(1) Einzutragen sind
1. die Personendaten des Verurteilten,
2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,
3. der Tag der (letzten) Tat,
4. der Tag des ersten Urteils bei Strafbefehlen
gilt als Tag des ersten Urteils der Tag der Unterzeichnung
durch den Richter ist gegen den Strafbefehl Einspruch
eingelegt worden, so ist der Tag der auf den Einspruch
ergehenden Entscheidung Tag des ersten Urteils, außer
wenn der Einspruch verworfen wurde,
5. der Tag der Rechtskraft,
6.
die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Verurteilte schuldig
gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften,
7. die verhängten
Strafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe
sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben
einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig
angeordneten Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des
Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen.
(2)
Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von
Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von
Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen,
wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des
Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der
Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden
ist.
(3)
Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessätze und
die Höhe eines Tagessatzes einzutragen. Ist auf
Vermögensstrafe erkannt, so sind deren Höhe und die Dauer der
Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen.
§ 6 Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
Wird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich
eine Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche Jugendstrafe
festgesetzt, so ist auch diese in das Register einzutragen.
§ 7 Aussetzung zur Bewährung
(1)
Wird die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der
Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, so ist dies in
das Register einzutragen. Dabei ist das Ende der Bewährungszeit
oder der Führungsaufsicht zu vermerken.
(2) Hat das Gericht den Verurteilten
nach § 56d des Strafgesetzbuchs der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers
unterstellt, so ist auch diese Entscheidung einzutragen.
(3)
Wird jemand mit Strafvorbehalt verwarnt (§ 59 des
Strafgesetzbuchs) oder wird die Entscheidung über die
Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt
(§ 27 des Jugendgerichtsgesetzes), so ist das Ende der
Bewährungszeit einzutragen.
§ 8 Sperre für Fahrerlaubnis
Hat das Gericht eine Sperre (§ 69a des
Strafgesetzbuchs) angeordnet, so ist der Tag ihres
Ablaufs in das Register einzutragen.
§ 9
(aufgehoben)
§ 10 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden
und Gerichten
(1) In das Register sind die vollziehbaren
und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer
Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die
1. ein Ausländer aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausgewiesen oder durch die ihm die
Ausreise untersagt wird,
2. ein Ausländer abgeschoben oder das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Abschiebung festgestellt wird,
3.
von einer deutschen Behörde die Entfernung eines Mitgliedes einer
Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte
nach Artikel III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts verlangt wird,
4.
ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Geltungsbereich
beschränkt oder angeordnet wird, daß ein Personalausweis
nicht zum Verlassen des Gebiets des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
über eine Auslandsgrenze berechtigt,
5.
a)
wegen Gefahr der mißbräuchlichen Verwendung die
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
Schußwaffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung
untersagt wird,
b)
die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins,
eines Waffenscheins, eines Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach §
27 des Sprengstoffgesetzes wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender
körperlicher Eignung abgelehnt, zurückgenommen oder
widerrufen wird.
(2)
In das Register sind auch die vollziehbaren und die nicht mehr
anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde sowie
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die
wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit
1. ein Antrag auf Zulassung zu einem
Beruf oder Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis
zurückgenommen oder widerrufen,
2. die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes
untersagt,
3. die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder
4. die Beschäftigung, Beaufsichtigung,
Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen
verboten
wird,
falls die Entscheidung nicht nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 der
Gewerbeordnung in das Gewerbezentralregister einzutragen ist richtet
sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist
die Eintragung bei der vertretungsberechtigten natürlichen Person
vorzunehmen, die unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig ist.
(3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene
vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies
in das Register einzutragen. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Schuldunfähigkeit
(1) In das Register sind einzutragen
1.
gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer
Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen
erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit
oder auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne
Verurteilung abgeschlossen wird,
2.
gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der
Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Besserung und Sicherung
selbständig anzuordnen (§ 413 der Strafprozeßordnung),
mit der Begründung abgelehnt wird, daß von dem Beschuldigten
erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder daß
er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich
die fehlende Verantwortlichkeit eines Jugendlichen
(§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird
oder nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 12 Nachträgliche Entscheidungen
nach allgemeinem Strafrecht
(1) In das Register sind einzutragen
1.
die nachträgliche Aussetzung der Strafe, eines Strafrestes oder
einer Maßregel der Besserung und Sicherung dabei ist das Ende
der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken,
2.
die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die
Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die
Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit oder der
Führungsaufsicht,
3. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,
4. die Überweisung des Täters in den Vollzug einer anderen Maßregel
der Besserung und Sicherung,
5. der Widerruf der Aussetzung einer
Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung
und der Widerruf des Straferlasses,
6. die Aufhebung der Unterstellung unter
die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers,
7. der Tag des Ablaufs des Verlustes
der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und
Stimmrechts,
8. die vorzeitige Aufhebung der Sperre
für die Erteilung der Fahrerlaubnis.
(2)
Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene
Strafe erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen.
Stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß
es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs), so wird die Eintragung über die Verwarnung mit
Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.
§ 13 Nachträgliche Entscheidungen
nach Jugendstrafrecht
(1) In das Register sind einzutragen
1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur
Bewährung durch Beschluß dabei ist das Ende der Bewährungszeit
zu vermerken,
2.
die Aussetzung des Strafrestes, die Umwandlung der Jugendstrafe von
unbestimmter Dauer in eine bestimmte und die endgültige Entlassung
des Verurteilten durch den Vollstreckungsleiter, dabei ist das Ende der
Bewährungszeit und bei Umwandlung einer Jugendstrafe von
unbestimmter Dauer auch die Dauer der festgesetzten bestimmten
Jugendstrafe zu vermerken,
3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,
4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe,
5. die Beseitigung des Strafmakels,
6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels.
(2)
Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe
erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen § 7 Abs. 1
gilt entsprechend. Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus
dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch
1. nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes
getilgt wird oder
2. nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes
in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister
einzutragen ist.
§ 14 Gnadenerweise und Amnestien
In das Register sind einzutragen
1.
die Aussetzung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer
Maßregel der Besserung und Sicherung sowie deren Widerruf wird
eine Bewährungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende zu
vermerken,
2.
die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung
der Bewährungszeit,
3.
der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder
die Umwandlung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer
Maßregel der Besserung und Sicherung sowie die Wiederverleihung
von Fähigkeiten und Rechten, die der Verurteilte nach dem
Strafgesetz infolge der Verurteilung verloren hatte,
4. die Aufhebung der Unterstellung unter
die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.
§ 15 Eintragung der Vollstreckung
In
das Register ist der Tag einzutragen, an dem die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe, eines Strafarrestes, einer Jugendstrafe oder einer
Vermögensstrafe oder eine Maßregel der Besserung und
Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis beendet oder auf andere Weise erledigt ist.
§ 16 Wiederaufnahme des Verfahrens
(1)
In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen,
durch den das Gericht wegen einer registerpflichtigen Verurteilung die
Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 370 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung).
(2)
Ist die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren
(§ 371 , 373 der Strafprozeßordnung) rechtskräftig
geworden, so wird die Eintragung nach Absatz 1 aus dem Register
entfernt. Wird durch die Entscheidung das frühere Urteil
aufrechterhalten, so wird dies im Register vermerkt. Andernfalls wird
die auf die erneute Hauptverhandlung ergangene Entscheidung in das
Register eingetragen, wenn sie eine registerpflichtige Verurteilung
enthält, die frühere Eintragung wird aus dem Register
entfernt.
§ 17 Sonstige Entscheidungen und gerichtliche
Feststellungen
(1)
Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 - auch in
Verbindung mit § 38 - des Betäubungsmittelgesetzes
zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei ist
zu vermerken, bis zu welchem Tage die Vollstreckung zurückgestellt
worden ist. Wird nachträglich ein anderer Tag festgesetzt oder die
Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen, so ist auch dies
mitzuteilen.
(2)
Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt und hat
das Gericht festgestellt, daß der Verurteilte die Tat auf Grund
einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so ist diese
Feststellung in das Register einzutragen dies gilt auch bei einer
Gesamtstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn der Verurteilte alle
oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten
Straftaten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit
begangen hat.
§ 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung
eines Gewerbes
Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis
aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.
§ 19 Aufhebung von Entscheidungen
(1) Wird eine nach § 10 eingetragene
Entscheidung aufgehoben oder durch eine neue Entscheidung
gegenstandslos, so wird die Eintragung aus dem Register
entfernt.
(2) Entsprechend wird verfahren, wenn
1.
die Vollziehbarkeit einer nach § 10 eingetragenen Entscheidung
aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung
entfällt,
2. die
Verwaltungsbehörde eine befristete Entscheidung erlassen oder in
der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung
nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese
Frist abgelaufen ist.
§ 20 Mitteilungen zum Register
Die Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in den §§ 4
bis 19 bezeichneten Entscheidungen, Feststellungen
und Tatsachen mit.
§ 20a Namensänderung
(1)
Die Meldebehörden haben der Registerbehörde bei Änderung
des Geburtsnamens, Familiennamens oder Vornamens einer Person für
die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke neben dem bisherigen
Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:
1. Geburtsname,
2. Familienname,
3. Vorname,
4. Geburtsdatum,
5. Geburtsort,
6. Anschrift,
7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung im Melderegister veranlaßt
hat, sowie
8. Datum und Aktenzeichen des zugrundeliegenden Rechtsaktes.
(2)
Enthält das Register eine Eintragung über die Person, deren
Geburtsname, Familienname oder Vorname sich geändert hat, oder ist
über diese Person eine Nachricht über eine Ausschreibung zur
Festnahme oder Aufenthaltsermittlung oder ein Suchvermerk niedergelegt,
so ist der neue Name bei der Eintragung, der Ausschreibungsnachricht
oder dem Suchvermerk zu vermerken.
(3)
Eine Mitteilung nach Absatz 1 darf nur für die in Absatz 2, §
476 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung oder in § 153a Abs.
2 der Gewerbeordnung genannten Zwecke verwendet werden. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, so ist die Mitteilung von der
Registerbehörde unverzüglich zu vernichten.
§ 21 Erhebung der Strafverfolgungsstatistik
Die
Registerbehörde darf die nur für die Erstellung der
Strafverfolgungsstatistik bestimmten Daten entgegennehmen und
vorübergehend speichern sie darf die für die Erstellung der
Strafverfolgungsstatistik benötigten Daten den zuständigen
Statistischen Ämtern zuleiten.
§ 22 Hinweispflicht der Registerbehörde
(1) Erhält das Register eine Mitteilung über
1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt,
2. die Aussetzung der Verhängung einer
Jugendstrafe,
3.
die Zurückstellung der Vollstreckung oder die Aussetzung einer
Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und
Sicherung zur Bewährung,
4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,
so
wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht hat, von der
Registerbehörde unterrichtet, wenn eine Mitteilung über eine
weitere Verurteilung eingeht, bevor sich aus dem Register ergibt,
daß die Entscheidung nicht mehr widerrufen werden kann. Ist eine
Maßregel der Besserung und Sicherung ausgesetzt, so stehen in den
Fällen der Nummer 3 Mitteilungen nach § 11 einer Mitteilung
über eine Verurteilung gleich.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über
die Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten
Anordnung, ein Suchvermerk oder eine Steckbriefnachricht
eingeht.
(3) Wird eine in Absatz 1 bezeichnete
Entscheidung widerrufen und ist im Register eine weitere
Entscheidung nach Absatz 1 eingetragen, so hat die
Registerbehörde die Behörde, welche die weitere Entscheidung
mitgeteilt hat, von dem Widerruf zu benachrichtigen.
§ 23 Hinweis auf Gesamtstrafenbildung
Ist
bei Eintragung einer Verurteilung in das Register ersichtlich,
daß im Register eine weitere Verurteilung eingetragen ist, bei
der die Bildung einer Gesamtstrafe mit der neu einzutragenden
Verurteilung in Betracht kommt, so weist die Registerbehörde die
Behörde, welche die letzte Mitteilung gemacht hat, auf die
Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung hin.
§ 24 Entfernung von Eintragungen
(1)
Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde
amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr nach dem Eingang der
Mitteilung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf
über die Eintragungen keine Auskunft erteilt werden.
(2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre
alte Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register
entfernt.
§ 25 Anordnung der Entfernung
(1)
Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen im Benehmen
mit der Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, insbesondere im
Interesse der Rehabilitation des Betroffenen anordnen, daß
Eintragungen nach den §§ 10 und 11 aus dem Register entfernt
werden, soweit nicht das öffentliche Interesse einer solchen
Anordnung entgegensteht. Vor seiner Entscheidung soll er in den
Fällen des § 11 einen in der Psychiatrie erfahrenen
medizinischen Sachverständigen hören.
(2)
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entfernung einer Eintragung steht
dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der
Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der
Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundesminister der Justiz.
§ 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Eine
Eintragung, die zu Unrecht aus dem Register entfernt worden ist, darf
nur mit Genehmigung des Generalbundesanwalts wieder in das Register
aufgenommen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Zweiter Abschnitt. Steckbriefnachrichten und Suchvermerke
§ 27 Niederlegung
Behörden können Suchvermerke und, wenn sie dafür zuständig
sind, auch Steckbriefnachrichten im Register niederlegen.
§ 28 Behandlung
(1)
Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine
Mitteilung über den Gesuchten, so gibt die Registerbehörde
der anfragenden Behörde das Datum und die Geschäftsnummer der
Entscheidung sowie die mitteilende Behörde bekannt. Entsprechend
ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf Erteilung eines
Führungszeugnisses oder auf Auskunft aus dem Register eingeht.
(2)
Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, welche dieselbe
Person betreffen, so ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen
Behörde Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt, wenn Anfragen
von derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern
vorliegen.
§ 29 Erledigung
(1) Erledigt sich eine Anfrage vor Ablauf
von drei Jahren seit der Niederlegung, so ist dies
der Registerbehörde mitzuteilen.
(2) Die Nachricht wird entfernt, wenn
ihre Erledigung mitgeteilt wird, spätestens jedoch
nach Ablauf von drei Jahren seit der Niederlegung.
Dritter Abschnitt. Auskunft aus dem Zentralregister
1. Führungszeugnis
§ 30 Antrag
(1)
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein
Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters
erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen
Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene
geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter
antragsberechtigt.
(2)
Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Der Antragsteller
hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter
handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein
gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht
durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die
Meldebehörde nimmt die Gebühr für das
Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein
und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3)
Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der
Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig.
(5)
Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden.
Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das
Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann
verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen
enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur
Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat
den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr
gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht
darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren.
Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde
weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom
Amtsgericht zu vernichten.
(6)
Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes, so kann er verlangen, daß das Führungszeugnis,
wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm
benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur
Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt
für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
entsprechend.
§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses an Behörden
Behörden
erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis,
soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen
und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis
vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die
Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das
Führungszeugnis zu gewähren.
§ 32 Inhalt des Führungszeugnisses
(1)
In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16
bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9
hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei
Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180
oder 182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt
nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei
Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines
Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung
ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes
zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe
erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich
oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt und die Beseitigung
nicht widerrufen worden ist,
5. Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig
Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei
Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines
Strafrestes
a) nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung
ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung
ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der
Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer
Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von
nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der
Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des
Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im
übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung,
Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander
oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln
angeordnet worden sind,
9. Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme
des gesamten Verfahrens vermerkt ist ist die Wiederaufnahme
nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im
Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10. (aufgehoben)
11. Eintragungen nach den §§ 10 und 11.
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31)
sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden
ist,
2. Eintragungen nach § 10 , wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3. Eintragungen nach § 11.
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31)
sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten
Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung
eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen
Unternehmung oder
2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe
oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a) von einem Vertreter oder Beauftragten
im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift
ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149
Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen
bestimmt ist.
§ 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen
nach Fristablauf
(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist
werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis
aufgenommen.
(2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die
1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt
worden ist, wenn der Strafrest nicht nach § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 56g
des Strafgesetzbuches oder im Gnadenwege erlassen ist,
2. Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
3.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet
worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden
(§ 30 Abs. 5, § 31) beantragt wird.
§ 34 Länge der Frist
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine
Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
1. drei Jahre
bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht
mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines
Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung
ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register
nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe
eingetragen ist,
c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem
Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht
vorliegen,
d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren,
wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich
oder im Gnadenwege erlassen worden ist,
e) Jugendstrafe von nicht mehr als einem
Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder
182 des Strafgesetzbuches
2. zehn Jahre bei Verurteilungen wegen
einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des
Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe
von mehr als einem Jahr,
3. fünf Jahre in den übrigen Fällen.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3
verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe
bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der
Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag
des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden
Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.
§ 35 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe
und Nebenentscheidungen
(1)
Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder
ist nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe
erkannt worden, so ist allein die neue Entscheidung für § 32
Abs. 2 und § 34 maßgebend.
(2)
In den Fällen des § 34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und
neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen bei
der Feststellung der Frist unberücksichtigt.
§ 36 Beginn der Frist
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten
Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend,
wenn
1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes
auf Jugendstrafe erkannt wird oder
3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren
ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.
§ 37 Ablaufhemmung
(1)
Hat ein Verurteilter infolge der Verurteilung die Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
verloren, so läuft die Frist nicht ab, solange er diese
Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat.
(2)
Die Frist läuft ferner nicht ab, solange sich aus dem Register
ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in
§ 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der
Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis noch nicht erledigt ist.
§ 38 Mehrere Verurteilungen
(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen
eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis
aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis
aufzunehmen ist.
(2) Außer Betracht bleiben
1. Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33
Abs. 2 Nr. 3),
2. Verurteilungen in den Fällen des § 32
Abs. 2 Nr. 1 bis 4,
3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe
von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe
oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt
worden ist.
§ 39 Anordnung der Nichtaufnahme von
Verurteilungen
(1)
Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen,
daß Verurteilungen entgegen diesem Gesetz nicht in das
Führungszeugnis aufgenommen werden. Dies gilt nicht, soweit das
öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht. Wohnt der
Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so soll der
Generalbundesanwalt das erkennende Gericht und die sonst
zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine
Verurteilung, durch welche eine freiheitsentziehende Maßregel der
Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, so soll er auch einen in
der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen
hören.
(2)
Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu
wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach
Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses
Recht nicht wiedererlangt hat.
(3)
Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem
Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der
Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der
Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundesminister der Justiz.
§ 40 Nachträgliche Verurteilung
Wird
eine weitere Verurteilung im Register eingetragen, so kommt dem
Verurteilten eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die
spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist.
§ 38 Abs. 2 gilt entsprechend.
2. Unbeschränkte Auskunft aus dem
Zentralregister
§ 41 Umfang der Auskunft
(1)
Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen
werden, sowie von Steckbriefnachrichten und Suchvermerken darf -
unbeschadet der §§ 42 und 57 - nur Kenntnis gegeben werden
1.
den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und
Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuchs) für Zwecke der
Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des
Strafvollzugs,
2. den obersten Bundes- und Landesbehörden,
3.
dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfassungsschutz, dem
Bundesnachrichtendienst und dem Amt für Sicherheit der Bundeswehr
für die diesen Behörden übertragenen
Sicherheitsaufgaben,
4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört,
5. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen
der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung
von Straftaten,
6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
7. den Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer
bezieht,
8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
9.
den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse,
für die Erteilung von Jagdscheinen oder für Erlaubnisse
für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des
Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
10.
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen
des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
11.
den Rechtsanwaltskammern für die Entscheidung in
Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit ihnen
die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung übertragen wurde.
(2) (aufgehoben)
(3)
Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei
denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht
nach Absatz 1 mitgeteilt werden über sie wird nur noch den
Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren
gegen den Betroffenen Auskunft erteilt. Dies gilt nicht bei
Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180
oder 182 des Strafgesetzbuches.
(4)
Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur auf
ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen
haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt
wird
sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.
(5)
Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die in ein
Führungszeugnis nicht oder die nur in ein Führungszeugnis
nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen sind, so ist hierauf besonders
hinzuweisen.
§ 42 Auskunft in besonderen Fällen
(1)
Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag
mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten
sind. § 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Wohnt der
Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung
an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die
Mitteilung persönlich einsehen kann. Befindet sich der Betroffene
in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die
Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. Wohnt der Antragsteller
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die
Mitteilung, wenn in ihr auf Eintragungen im Register hingewiesen wird,
an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich
einsehen kann. Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht,
der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland zu vernichten.
(2)
Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß für
wissenschaftliche Forschungsvorhaben unbeschränkt Auskunft aus dem
Register erteilt wird, wenn und soweit die Bedeutung des
Forschungsvorhabens dies rechtfertigt und die Gewähr besteht,
daß ein Mißbrauch der bekanntzugebenden Eintragungen nicht
zu befürchten ist. Der Generalbundesanwalt darf in einem solchen
Fall insbesondere die Namen der Betroffenen nur dann preisgeben, wenn
ohne diese Preisgabe das Forschungsvorhaben nicht durchgeführt
werden kann
§ 43 Weiterleitung von Auskünften
Oberste
Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein
Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten
oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn
dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land
unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung
öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert
würde.
3. Auskünfte an Behörden
§ 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen
nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten
Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
Vierter Abschnitt. Tilgung
§ 45 Tilgung nach Fristablauf
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4)
werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird
ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register
entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung
keine Auskunft erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht
1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.
§ 46 Länge der Tilgungsfrist
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1. fünf Jahre
bei Verurteilungen
a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig
Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest
und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als
zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder
eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur
Bewährung ausgesetzt worden ist,
e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei
Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit
gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen worden ist,
f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel
gerichtlich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt
worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des
Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine
Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander
oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln
angeordnet worden ist,
2. zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei
Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht
vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von
mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr,
wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
gerichtlich oder im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem
Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen
ist,
c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f,
3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen
einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des
Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe
von mehr als einem Jahr,
4. fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
(2)
Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung
oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der
Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen
worden sind.
(3)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c,
Nr. 3, Nr. 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der
Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des
Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
§ 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung
(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35
, 36 entsprechend.
(2)
Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register
ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in
§ 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der
Besserung und Sicherung noch nicht erledigt ist. § 37 Abs. 1 gilt
entsprechend.
(3)
Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung
einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen
die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer
Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der
Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung
anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt
worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch
nicht abgelaufen wäre.
§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
Ist
die Verurteilung lediglich wegen einer Handlung eingetragen, für
die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nicht mehr Strafe,
sondern nur noch Geldbuße allein oder in Verbindung mit einer
Nebenfolge androht, so ordnet der Generalbundesanwalt auf Antrag des
Verurteilten an, daß die Eintragung zu tilgen ist.
§ 49 Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen
(1)
Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen,
daß Eintragungen entgegen den §§ 45 , 46 zu tilgen
sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche
Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Wohnt der Betroffene im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so soll der Generalbundesanwalt das
erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde
hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche
eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
angeordnet worden ist, so soll er auch einen in der Psychiatrie
erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören.
(2)
Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu
wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach
Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses
Recht nicht wiedererlangt hat.
(3)
Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem
Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der
Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der
Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundesminister der Justiz.
§ 50 Zu Unrecht getilgte Eintragungen
Eine
Eintragung, die zu Unrecht im Register getilgt worden ist, darf nur mit
Genehmigung des Generalbundesanwalts wieder in das Register aufgenommen
werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Fünfter Abschnitt. Rechtswirkungen
der Tilgung
§ 51 Verwertungsverbot
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen
die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr
nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil
verwertet werden.
(2)
Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter,
gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und
Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im
Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben
unberührt.
§ 52 Ausnahmen
(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt
werden, wenn
1. die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend
gebietet,
2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den
Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die
Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines
Geisteszustandes von Bedeutung sind,
3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens
beantragt wird oder
4.
der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die
Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer
Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins,
Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes
beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der
Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit
führen würde das gleiche gilt, wenn der Betroffene die
Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes
untersagenden Entscheidung beantragt.
(2)
Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in
einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder
Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die
Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des
Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. Außerdem
dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen
von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§
69 bis 69b des Strafgesetzbuches übermittelt und verwertet werden.
Sechster Abschnitt. Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten
§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
(1)
Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der
Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn
die Verurteilung
1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32
Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2. zu tilgen ist.
(2)
Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte
Auskunft haben, kann der Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte
aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.
Siebenter Abschnitt. Verurteilungen
durch Stellen eines anderen Staates und Auskünfte
an solche Stellen
§ 54 Eintragungen in das Register
(1)
Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, werden in das Register
eingetragen, wenn
1. der Verurteilte Deutscher oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren oder wohnhaft ist,
2.
wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß
umgestellten Sachverhalts auch nach dem im Geltungsbereich dieses
Gesetzes geltenden Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse,
eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung
hätte verhängt werden können,
3. die Entscheidung rechtskräftig ist.
(2) Erfüllt eine Verurteilung die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 2 nur hinsichtlich eines Teils der
abgeurteilten Tat oder Taten, so wird die ganze Verurteilung
eingetragen.
§ 55 Verfahren bei der Eintragung
(1)
Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die nicht durch
ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist,
ein, wenn ihr die Verurteilung von einer Behörde des Staates, der
sie ausgesprochen hat, mitgeteilt worden ist und sich aus der
Mitteilung nicht ergibt, daß die Voraussetzungen des § 54
nicht vorliegen.
(2)
Der Betroffene soll unverzüglich zu der Eintragung gehört
werden, wenn sein Aufenthalt feststellbar ist. Ergibt sich, daß
bei einer Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung
die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die
Eintragung insoweit zu entfernen. Lehnt der Generalbundesanwalt einen
Antrag des Betroffenen auf Entfernung der Eintragung ab, so steht dem
Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der
Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der
Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundesminister der Justiz.
§ 56 Behandlung von Eintragungen
(1)
Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes
wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im
Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt. Hierbei steht eine
Rechtsfolge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden
Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht Nebenstrafen und
Nebenfolgen haben für die Anwendung dieses Gesetzes keine
Rechtswirkung.
(2) Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung in das Führungszeugnis und für
die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung
der Vollstreckung.
§ 57 Auskunft aus dem Register
Stellen
eines anderen Staates sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen
wird nach den hierfür geltenden Gesetzen und Vereinbarungen
Auskunft aus dem Register erteilt. Soweit solche Vorschriften fehlen,
kann der Bundesminister der Justiz anordnen, daß ihnen im
gleichen Umfang Auskunft erteilt wird wie vergleichbaren Stellen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§ 58 Berücksichtigung von Verurteilungen
Eine
strafrechtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 54
in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr
vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
tilgungsreif wäre. § 53 gilt auch zugunsten des
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten.
Dritter Teil. Das Erziehungsregister
§ 59 Führung des Erziehungsregisters
Das
Erziehungsregister wird von dem Bundeszentralregister geführt.
Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Zweiten
Teils, soweit die §§ 60 bis 64 nicht etwas anderes bestimmen.
§ 60 Eintragungen in das Erziehungsregister
(1) In das Erziehungsregister werden
die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen,
soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregister
einzutragen sind:
1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3
Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln
(§§ 9 bis 16 , 112a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes),
Nebenstrafen oder Nebenfolgen (§ 8 Abs. 3, § 76 des
Jugendgerichtsgesetzes) allein oder in Verbindung miteinander,
3. der Schuldspruch, der nach § 13 Abs.
2 Satz 2 Nr. 2 aus dem Zentralregister entfernt worden
ist,
4.
Entscheidungen, in denen der Richter die Auswahl und Anordnung von
Erziehungsmaßregeln dem Familien- und Vormundschaftsrichter
überläßt (§§ 53 , 104 Abs. 4 des
Jugendgerichtsgesetzes),
5. Anordnungen des Familien- oder Vormundschaftsrichters, die auf Grund einer Entscheidung nach Nummer 4 ergehen,
6. der Freispruch wegen mangelnder Reife
und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grunde
(§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes),
7. das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des Verfahrens nach § 47
des Jugendgerichtsgesetzes,
8. (aufgehoben)
9.
vorläufige und endgültige Entscheidungen des Familienrichters
nach § 1666 Abs. 1 und § 1666a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie Entscheidungen des Vormundschaftsrichters nach §
1837 Abs. 4 in Verbindung mit § 1666 Abs. 1 und § 1666a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge für die Person des
Minderjährigen betreffen ferner die Entscheidungen, durch welche
die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die vom Richter
nach § 45 Abs. 3 oder § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme einzutragen.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
b
(1) Eintragungen im Erziehungsregister
dürfen - unbeschadet des § 42 Abs. 2 - nur mitgeteilt
werden
1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften
für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für
Zwecke des Strafvollzugs,
2. den Vormundschaftsgerichten und Familiengerichten
für Verfahren, welche die Sorge für die Person des im Register Geführten
betreffen,
3. den Jugendämtern und den Landesjugendämtern für
die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,
4. den Gnadenbehörden für Gnadensachen.
(2)
Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem
Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um
Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Abs. 4) auch die in das
Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.
(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden
weitergeleitet werden.
§ 62 Steckbriefnachrichten und Suchvermerke
Im Erziehungsregister können Steckbriefnachrichten und Suchvermerke nur von den Behörden
niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister
erteilt wird.
§ 63 Entfernung von Eintragungen
(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Entfernung unterbleibt, solange
im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe,
Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.
(3)
Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen,
daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die
Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer
solchen Anordnung nicht entgegensteht. § 49 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Die §§ 51, 52 gelten entsprechend.
§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten
des Betroffenen
(1)
Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden
Sachverhalte braucht der Betroffene nicht zu offenbaren.
(2)
Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem
Erziehungsregister haben, kann der Betroffene ihnen gegenüber
keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls er hierüber belehrt
wird.
Vierter Teil. Übernahme des Strafregisters
beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen
Republik
§ 64a Strafregister der Deutschen
Demokratischen Republik
(1)
Der Generalbundesanwalt wird für das Speichern, Verändern,
Übermitteln, Sperren und Löschen der Eintragungen und der
zugrunde liegenden Unterlagen des bisher beim Generalstaatsanwalt der
Deutschen Demokratischen Republik geführten Strafregisters
zuständig
er trägt als speichernde Stelle insoweit die
datenschutzrechtliche Verantwortung.
(2)
Eintragungen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen
Demokratischen Republik geführten Strafregisters werden in das
Bundeszentralregister übernommen. Die Übernahme der
Eintragungen in das Bundeszentralregister erfolgt spätestens
anläßlich der Bearbeitung einer Auskunft aus dem
Bundeszentralregister nach Prüfung durch die Registerbehörde
unter Beachtung von Absatz 3. Die Entscheidung über die
Übernahme aller Eintragungen hat innerhalb von drei Jahren zu
erfolgen.
(3) Nicht übernommen werden Eintragungen
1. über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen der zugrunde liegende Sachverhalt im Zeitpunkt der Übernahme
dieses Gesetzes nicht mehr mit Strafe bedroht oder
mit Ordnungsmitteln belegt ist,
2. über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen sich ergibt, daß diese mit rechtsstaatlichen Maßstäben
nicht vereinbar sind,
3.
von Untersuchungsorganen und von Staatsanwaltschaften im Sinne des
Strafregistergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.
Für Verurteilungen, die nicht übernommen wurden, gelten die §§ 51
bis 53.
(4)
Bis zur Entscheidung über die Übernahme sind die Eintragungen
nach Absatz 1 außerhalb des Bundeszentralregisters zu speichern
und für Auskünfte nach diesem Gesetz zu sperren. Dies gilt
auch für Eintragungen, deren Übernahme abgelehnt worden ist.
Die in das Bundeszentralregister zu übernehmenden Eintragungen
werden vom Zeitpunkt der Übernahmeentscheidung an nach den
Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.
(5)
Die Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen
Bestimmungen (§§ 26 bis 34 des Strafregistergesetzes der
Deutschen Demokratischen Republik). Erfolgt eine Neueintragung nach
Übernahme des Bundeszentralregistergesetzes, gelten für die
Feststellung und Berechnung der Tilgungsfrist die Vorschriften dieses
Gesetzes.
§ 64b Eintragungen und Eintragungsunterlagen
(1)
Die nach § 64a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und
Eintragungsunterlagen aus dem ehemaligen Strafregister der Deutschen
Demokratischen Republik sind nach dem 31. Dezember 2002 zu vernichten.
Sie dürfen bis dahin den für die Rehabilitierung
zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitierung
übermittelt werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur
mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
(2)
Auf Anforderung darf den zuständigen Stellen mitgeteilt werden,
welche Eintragungen gemäß § 64a Abs. 3 nicht in das
Bundeszentralregister übernommen worden sind, soweit dies bei
Richtern und Staatsanwälten wegen ihrer dienstlichen
Tätigkeit in der Deutschen Demokratischen Republik für
dienstrechtliche Maßnahmen oder zur Rehabilitierung erforderlich
ist. Die Mitteilung kann alle Eintragungen, die die anfordernde Stelle
für ihre Entscheidung nach Satz 1 benötigt, oder nur solche
Eintragungen umfassen, die bestimmte, von der anfordernden Stelle
vorgegebene Eintragungsmerkmale erfüllen.
Fünfter Teil. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 65 Übernahme von Eintragungen in
das Zentralregister
(1) Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes in das Strafregister aufgenommen worden
sind, werden in das Zentralregister übernommen.
(2) Nicht übernommen werden Eintragungen über
Verurteilungen zu
1. Geldstrafe, die mehr als zwei Jahre
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen
worden ist, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr
als drei Monate beträgt und keine weitere Eintragung
im Register enthalten ist,
2. Geldstrafe, bei der die Voraussetzungen
der Nummer 1 nicht vorliegen, Freiheitsstrafe und Jugendstrafe
von nicht mehr als neun Monaten sowie Strafarrest,
wenn die Strafe mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,
3.
Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als neun Monaten, aber nicht
mehr als drei Jahren, die mehr als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,
4. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von
mehr als drei, aber nicht mehr als fünf Jahren, die mehr als fünfzehn
Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen
worden ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn
1. der Betroffene als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe
von mehr als neun Monaten verurteilt worden ist,
2. gegen den Betroffenen auf Unterbringung
in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Untersagung
der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt worden
ist.
(4) Nicht übernommen werden ferner Eintragungen über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden
aus der Zeit bis zum 23. Mai 1945.
(5) Die in das Zentralregister zu übernehmenden
Eintragungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
behandelt.
§ 66 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
Für
die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im
Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65
Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die
§§ 51 bis 53 .
§ 67 Eintragungen in der Erziehungskartei
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei
sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.
§ 68 Bestimmungen und Bezeichnungen
in anderen Vorschriften
Soweit
in anderen Vorschriften auf das Gesetz über beschränkte
Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken oder
auf Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes, welche die Behandlung von
Verurteilungen nach Jugendstrafrecht im Strafregister betreffen,
verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses
Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die
entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 69 Auskunft über das Wahlrecht in den neuen Bundesländern
(1)
Zur Feststellung eines Ausschlusses vom Wahlrecht wird für die im
Jahre 1994 anstehenden Wahlen auf Antrag Auskunft über Personen
erteilt, die in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin am 1. Januar 1994
wahlberechtigt sind oder die Wahlberechtigung bis zum 31. Dezember 1994
erlangen.
(2)
Die Anträge sind durch die zuständigen Meldebehörden
über das Innenministerium oder die Senatsverwaltung für
Inneres Berlin zu stellen.
(3)
Die Registerbehörde erteilt die Auskunft unmittelbar an die
zuständigen Meldebehörden. Die Auskunft darf nur solche
Eintragungen enthalten, aus denen sich ein Ausschluß der
betroffenen Person vom Wahlrecht ergibt. Soweit das Register keine oder
andere Eintragungen enthält, wird eine Auskunft nicht erteilt.
Maßgeblich für die Auskunftserteilung ist der
Registerbestand an einem vom Bundesministerium der Justiz
festzulegenden Stichtag.
(4) Die übermittelten Daten dürfen nur
zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck verwendet werden.
§ 70 Auskunft über die Wählbarkeit in den neuen Bundesländern
(1)
Zur Feststellung eines Ausschlusses der Wählbarkeit wird für
die im Jahre 1994 anstehenden Wahlen auf Antrag Auskunft über
Bewerber für diese Wahlen in den in § 69 Abs. 1 genannten
Ländern erteilt. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)
Enthält das Register über einen Bewerber eine Eintragung,
wird dem Innenministerium ein Führungszeugnis für
Behörden (§§ 31 , 32 Abs. 3) erteilt. Enthält das
Register keine Eintragung, die in ein Führungszeugnis für
Behörden aufzunehmen ist, teilt die Registerbehörde dies dem
Innenministerium mit. Ein Führungszeugnis für Behörden
wird in diesem Fall nicht erteilt.
(3)
Enthält das erteilte Führungszeugnis Eintragungen, aus denen
sich der Ausschluß von der Wählbarkeit ergibt oder ergeben
kann, teilt das Innenministerium diese Eintragungen der
zuständigen Meldebehörde mit. Andere Eintragungen dürfen
nicht mitgeteilt werden. Eine Weiterleitung des Führungszeugnisses
ist unzulässig. Enthält das Register keine Eintragung, die in
ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist, oder
keine Eintragung, aus der sich der Ausschluß von der
Wählbarkeit ergibt oder ergeben kann, teilt das Innenministerium
der zuständigen Meldebehörde mit, daß das
Führungszeugnis keine Eintragung im Hinblick auf einen
Ausschluß von der Wählbarkeit enthält.
(4) Die Führungszeugnisse für Behörden
und die Mitteilungen sind sechs Wochen nach Eingang
durch das Innenministerium zu vernichten.
(5) § 69 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 71 Übergangsvorschrift
Verurteilungen
wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des
Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die vor
dem 1. Juli 1998 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach
den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1998
gültigen Fassung behandelt.
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