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Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer
(Bundesurlaubsgesetz
- BUrlG)
vom 08. Januar 1963 (BGBl I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476)
§ 1 Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
§ 2 Geltungsbereich
Arbeitnehmer
im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind für den Bereich
der Heimarbeit gilt § 12.
§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
§ 5 Teilurlaub
(1)
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen
Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)
für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen
Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen
Urlaubsanspruch erwirbt
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines
Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3)
Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub
über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das
dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1)
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für
das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber
Urlaub gewährt worden ist.
(2)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über
den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub
auszuhändigen.
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und
Abgeltung des Urlaubs
(1)
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche
des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer
Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder
Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen
Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist
zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist
zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus
diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf
Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf
aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3)
Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und
genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste
Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der
Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im
Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei
Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe
a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu
übertragen.
(4)
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz
oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
§ 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
§ 9 Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt
ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch
ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit
auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
§ 10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation
(1)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, von je fünf Tagen, an denen der
Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation (§ 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes)
an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, die ersten zwei Tage auf den
Erholungsurlaub anzurechnen. Die angerechneten Tage gelten als
Urlaubstage
insoweit besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Satz 1 gilt nicht
1. bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
2.
für Maßnahmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine
Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist
(Anschlußrehabilitation)
als unmittelbar gilt auch, wenn die
Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt,
3.
für Vorsorgekuren für Mütter nach § 24 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für
Müttergenesungskuren nach § 41 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,
4. für Kuren von Beschädigten nach § 11 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes.
(2)
Durch die Anrechnung nach Absatz 1 dürfen der gesetzliche
Jahresurlaub nach § 3 Abs. 1, § 19 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes und den §§ 53, 54 des
Seemannsgesetzes sowie der Zusatzurlaub nach § 47 des
Schwerbehindertengesetzes nicht unterschritten werden.
(3)
Soweit eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub nach Absatz 1 nicht oder
nur teilweise möglich ist, weil der Arbeitnehmer den für die
Anrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers zur Verfügung
stehenden Urlaub ganz oder teilweise bereits erhalten hat, darf der
Arbeitgeber eine Anrechnung auf den Urlaub des nächsten
Kalenderjahres vornehmen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
[Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Urlaubsentgelt
(1)
Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen
Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen
vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des
zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die
während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist
von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen,
die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis
eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts
außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende
Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt
werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar
abzugelten.
(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
§ 12 Urlaub im Bereich der Heimarbeit
Für
die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen nach § 1 Abs. 2
Buchstaben a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten, für
die die Urlaubsregelung nicht ausdrücklich von der Gleichstellung
ausgenommen ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme der
§§ 4 bis 6, 7 Abs. 3 und 4 und § 11 nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen:
1.
Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) und
nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes
Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftraggeber oder, falls sie von
einem Zwischenmeister beschäftigt werden, von diesem bei einem
Anspruch auf 24 Werktage ein Urlaubsentgelt von 9,1 vom Hundert des in
der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres oder bis zur
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verdienten
Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die
für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge
Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
2.
War der Anspruchsberechtigte im Berechnungszeitraum nicht ständig
beschäftigt, so brauchen unbeschadet des Anspruches auf
Urlaubsentgelt nach Nummer 1 nur so viele Urlaubstage gegeben zu
werden, wie durchschnittliche Tagesverdienste, die er in der Regel
erzielt hat, in dem Urlaubsentgelt nach Nummer 1 enthalten sind.
3.
Das Urlaubsentgelt für die in Nummer 1 bezeichneten Personen soll
erst bei der letzten Entgeltzahlung vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt
werden.
4.
Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b des
Heimarbeitsgesetzes) und nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und c des
Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftraggeber
oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, von
diesem als eigenes Urlaubsentgelt und zur Sicherung der
Urlaubsansprüche der von ihnen Beschäftigten einen Betrag von
9,1 vom Hundert des an sie ausgezahlten Arbeitsentgelts vor Abzug der
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und
ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall
infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
5.
Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1
Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben
gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf die von ihnen nach den Nummern 1
und 4 nachweislich zu zahlenden Beträge.
6. Die Beträge nach den Nummern 1, 4 und 5 sind gesondert im Entgeltbeleg auszuweisen.
7.
Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, daß Heimarbeiter (§
1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes), die nur für einen
Auftraggeber tätig sind und tariflich allgemein wie
Betriebsarbeiter behandelt werden, Urlaub nach den allgemeinen
Urlaubsbestimmungen erhalten.
8.
Auf die in den Nummern 1, 4 und 5 vorgesehenen Beträge finden die
§§ 23 bis 25, 27 und 28 und auf die in den Nummern 1 und 4
vorgesehenen Beträge außerdem § 21 Abs. 2 des
Heimarbeitsgesetzes entsprechende Anwendung. Für die
Urlaubsansprüche der fremden Hilfskräfte der in Nummer 4
genannten Personen gilt § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend.
§ 13 Unabdingbarkeit
(1)
Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2
und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die
abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die
Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart
ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von
den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden.
(2)
Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als
Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden
Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr
in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von
den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1
vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung
eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer
erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3)
Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer
gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn
Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386)
ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Deutschen
Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als
Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
§ 14 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 15 Änderung und Aufhebung von Gesetzen
(1)
Unberührt bleiben die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des
Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S.
293), geändert durch Gesetz vom 22. März 1962
(Bundesgesetzbl. I S. 169), des Schwerbeschädigtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S.
1233), des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 665), geändert durch Gesetz vom 20. Juli
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 449), und des Seemannsgesetzes vom 26. Juli
1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), geändert durch Gesetz vom 25.
August 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1391), jedoch wird
a)
in § 19 Abs. 6 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes der Punkt
hinter dem letzten Wort durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil
angefügt:
" und in diesen Fällen eine grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis vorliegt."
b) § 53 Abs. 2 des Seemannsgesetzes durch folgende Bestimmung ersetzt:
" Das
Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 2) findet
auf den Urlaubsanspruch des Besatzungsmitglieds nur insoweit Anwendung,
als es Vorschriften über die Mindestdauer des Urlaubs
enthält."
(2) Mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die landesrechtlichen
Vorschriften über den Erholungsurlaub außer Kraft. In Kraft
bleiben jedoch die landesrechtlichen Bestimmungen über den Urlaub
für Opfer des Nationalsozialismus und für solche
Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer
Erwerbsfähigkeit behindert sind.
§ 15a Überleitungsvorschrift
Befindet
sich der Arbeitnehmer am 1. Oktober 1996 in einer Maßnahme der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, bleiben die bisherigen
Vorschriften maßgebend.
§ 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft.
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