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Bundesstatistikgesetz (BStatG)
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
vom
22. Januar 1987 (BGBl. I S.462, 565), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die
innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von
Unternehmensregistern für
statistische Verwendungszwecke vom 16. Juni 1998 (BGBl.
I S.1300)
§ 1
Die
Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ
gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend
Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln,
aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die
Grundsätze der Neutralität, Objektivität und
wissenschaftlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter
Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der
jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die
Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche,
wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund,
Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände,
Gesellschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die
Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip
ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen
Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder
eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift
festgelegten Zwecken.
§ 2
(1) Das Statistische Bundesamt ist eine
selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich
des Bundesministers des Innern.
(2) Der Präsident des Statistischen Bundesamtes wird vom Bundespräsidenten
auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
(3)
Das Statistische Bundesamt führt seine Aufgaben nach den
Anforderungen der fachlich zuständigen Bundesminister im Rahmen
eines mit der Finanzplanung abgestimmten Aufgabenprogramms und der
verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der jeweils
sachgerechten Methoden durch.
§ 3
(1) Aufgabe des Statistischen Bundesamtes
ist es, vorbehaltlich der Regelung in § 26 Abs. 1 oder
sonstiger Rechtsvorschriften,
1.
a.
Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken) methodisch und
technisch im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder
vorzubereiten und weiterzuentwickeln,
b.
auf die einheitliche und termingemäße Durchführung der
Erhebungs- und Aufbereitungsprogramme von Bundesstatistiken durch die
Länder hinzuwirken,
c. die Ergebnisse der Bundesstatistiken
in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung
für den Bund zusammenzustellen sowie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen
und darzustellen,
2.
a. Bundesstatistiken zu erheben und aufzubereiten,
wenn und soweit es in diesem oder einem sonstigen Bundesgesetz
bestimmt ist oder die beteiligten Länder zustimmen
sowie
b.
Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke und Sonderaufbereitungen
durchzuführen, soweit die statistischen Ämter der Länder
diese Aufbereitung nicht selbst durchführen,
3. im Auftrag oberster Bundesbehörden Statistiken nach § 8
zu erstellen,
4.
Statistiken anderer Staaten, der Europäischen Gemeinschaften und
internationaler Organisationen zusammenzustellen und ihre Ergebnisse
für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,
5.
auf die sachliche, zeitliche und räumliche Abstimmung der
Statistiken oder statistischen Aufbereitungen hinzuwirken, die in den
Nummern 1 bis 3 und in den §§ 8 und 26 Abs. 1 genannt sind,
6. an der Vorbereitung des Programms
der Bundesstatistik und der Rechts- und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften des Bundes, die die Bundesstatistik
berühren, mitzuwirken,
7.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und sonstige Gesamtsysteme
statistischer Daten für Bundeszwecke aufzustellen sowie sie
für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,
8.
das Statistische Informationssystem des Bundes zu führen sowie an
der Koordinierung von speziellen Datenbanken anderer Stellen des Bundes
mitzuwirken
das gleiche gilt, soweit der Bund in entsprechende
Vorhaben außerhalb der Bundesverwaltung eingeschaltet wird,
9.
zur Vereinfachung und Verbesserung der Datengewinnung und -verarbeitung
für Zwecke der Bundesstatistik an Nummerungsvorhaben und
Bestrebungen des Bundes zur Automation von Verwaltungsvorgängen
und Gerichtsverfahren mitzuwirken das gleiche gilt, soweit der Bund in
entsprechende Vorhaben außerhalb der Bundesverwaltung
eingeschaltet wird,
10.
die Bundesbehörden bei der Vergabe von Forschungsaufträgen
bezüglich der Gewinnung und Bereitstellung statistischer Daten zu
beraten sowie im Auftrag der obersten Bundesbehörden auf dem
Gebiet der Bundesstatistik Forschungsaufträge auszuführen,
Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten statistischer und
ähnlicher Art durchzuführen.
(2)
Die statistischen Ämter der Länder und die sonstigen mit der
Durchführung von Bundesstatistiken betrauten Stellen leiten dem
Statistischen Bundesamt auf Anforderung Einzelangaben zu, soweit dies
für die methodische und technische Vorbereitung von
Bundesstatistiken und die Weiterentwicklung nach Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe a oder die Durchführung von Aufbereitungen nach Absatz 1
Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist das gleiche gilt für die
Erfüllung der entsprechenden Aufgaben des Bundesamtes im supra-
und internationalen Bereich.
(3) Bei Landesstatistiken, an deren bundeseinheitlicher
Zusammenstellung ein Bundesinteresse besteht, kann
das Statistische Bundesamt die Aufgaben nach Absatz
1 Nr. 1 wahrnehmen, soweit die beteiligten Länder zustimmen.
§ 4
(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat.
(2) Der Statistische Beirat hat die Aufgabe, das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen zu beraten.
(3) Der Statistische Beirat setzt sich zusammen aus
1. je einem Vertreter der Bundesministerien, des Bundesrechnungshofes und der Deutschen Bundesbank,
2. den Leitern der statistischen Ämter der Länder,
3. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz,
4. je einem Vertreter der kommunalen
Spitzenverbände,
5. sieben Vertretern der gewerblichen
Wirtschaft, einem Vertreter der freien Berufe und einem
Vertreter der Arbeitgeberverbände,
6. drei Vertretern der Gewerkschaften,
7. zwei Vertretern der Landwirtschaft,
8. zwei Vertretern der wirtschaftswissenschaftlichen Institute,
9. zwei Vertretern der Hochschulen.
Die
Geschäftsführung des Statistischen Beirats obliegt dem
Statistischen Bundesamt. Der Statistische Beirat tagt unter Vorsitz des
Präsidenten des Statistischen Bundesamtes. Der Präsident des
Statistischen Bundesamtes und die unter den Nummern 1 bis 3 genannten
Mitglieder haben im Falle der Beschlußfassung nur beratende
Stimmen.
(4) Der Statistische Beirat gibt sich
eine Geschäftsordnung.
(5) Die Landesregierungen sind zu den
Sitzungen des Statistischen Beirats zu laden. Ihre
Vertreter müssen jederzeit gehört werden.
(6)
Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4 bis 9 sind durch den
Präsidenten des Statistischen Bundesamtes auf Vorschlag der in
Frage kommenden Verbände und Einrichtungen zu berufen der
zuständige Bundesminister bestimmt die vorschlagsberechtigten
Verbände und Einrichtungen.
(7)
Der Statistische Beirat kann für bestimmte Sachgebiete
Fachausschüsse oder Arbeitskreise einsetzen. Zu den Sitzungen des
Statistischen Beirats, der Fachausschüsse und der Arbeitskreise
können Sachverständige hinzugezogen werden. Zu den Sitzungen
der Fachausschüsse und Arbeitskreise sind die Bundesministerien zu
laden und jederzeit zu hören.
(8) Die Tätigkeit im Statistischen Beirat, in den Fachausschüssen
und in den Arbeitskreisen ist ehrenamtlich.
§ 5
(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit
in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift
nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet.
Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder berücksichtigen.
(2)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Wirtschafts- und
Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten
sowie sonstige Statistiken, die als Bundesstatistiken durchgeführt
werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Die Ergebnisse der Bundesstatistiken
müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung
schon festliegender Bundeszwecke erforderlich sein,
2. die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten
Personenkreis erfassen,
3.
die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundesstatistik ohne die
Kosten für die Veröffentlichung dürfen beim Bund und bei
den Ländern einschließlich der Gemeinden und
Gemeindeverbände zusammen zwei Millionen Deutsche Mark für
die Erhebungen innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht sonstige Statistiken dürfen
nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.
(3)
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre,
erstmals im Jahr 1988, einen Bericht über die nach Absatz 2
angeordneten Statistiken sowie über die Statistiken nach § 7.
Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den
Ländern einschließlich der Gemeinden und
Gemeindeverbände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu
Befragenden eingegangen werden.
(4)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren die Durchführung
einer Bundesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen,
die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu
verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken,
wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich
vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt
werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine
Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert
haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahren von
der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit
Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht
überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer
Bundesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht
werden können.
(5)
Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein
zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner
Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das gleiche gilt für
Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus
öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Statistischen
Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer
Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern
gewährt wird.
§ 6
(1) Das Statistische Bundesamt und die
statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung
durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken
1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden
und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2. Fragebogen und Erhebungsverfahren
auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Bei
Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die
Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Bei
Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies nur für die
Angaben nach Nummer 2. Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach
Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der
Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben
auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit
überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2
spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den
Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen
Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und
gesondert aufzubewahren.
(2)
Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen zum Aufbau und zur
Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 des
Statistikregistergesetzes verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung
und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten
Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.
(3) Das Statistische Bundesamt und die
statistischen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung
einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
1. zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2. Fragebogen und Erhebungsverfahren
auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für
die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie
sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die
Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung
der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift
von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt
zu trennen und gesondert aufzubewahren.
§ 7
(1)
Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs für
Zwecke der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen
oberster Bundesbehörden dürfen Bundesstatistiken ohne
Auskunftspflicht durchgeführt werden, wenn eine oberste
Bundesbehörde eine solche Bundesstatistik fordert.
(2)
Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Fragestellungen auf dem
Gebiet der Statistik dürfen Bundesstatistiken ohne
Auskunftspflicht durchgeführt werden.
(3)
Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die Bundesstatistiken nach
den Absätzen 1 und 2 durchzuführen, soweit dies in den
Fällen des Absatzes 1 nicht von den statistischen Ämtern der
Länder innerhalb der von den obersten Bundesbehörden
gesetzten Fristen und in den Fällen des Absatzes 2 nicht von den
statistischen Ämtern der Länder selbst erfolgt.
(4) Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 dürfen jeweils höchstens
zehntausend Befragte umfassen.
(5) Wiederholungsbefragungen sind auch
zum Zwecke der Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf Jahren nach der ersten Befragung zulässig.
§ 8
(1)
Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nichtstatistischer
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten
auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser
Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertragen
werden. Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der
auftraggebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten
statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu
veröffentlichen.
(2) Besondere Regelungen in einer eine
Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben
unberührt.
§ 9
(1)
Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die
Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den
Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den
Kreis der zu Befragenden bestimmen.
(2)
Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von
Bundesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine
Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie
Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
§ 10
(1)
Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und
Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über
persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen
Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der
technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen. Für
andere Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2
oder ein sonstiges Gesetz es zulassen.
(2)
Der Name der Gemeinde und die Blockseite dürfen für die
regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die
übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu
Blockseiten für einen Zeitraum bis zu vier Jahren nach
Abschluß der jeweiligen Erhebung genutzt werden. Besondere
Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
bleiben unberührt.
(3)
Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher
Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen
oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11
(1) Sind Erhebungsvordrucke durch den
zu Befragenden auszufüllen, so sind die Antworten auf
den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form zu
erteilen.
(2) Die Richtigkeit der Angaben ist durch
Unterschrift zu bestätigen, soweit es in den Erhebungsvordrucken
vorgesehen ist.
(3)
Die Erhebungsvordrucke können maschinenlesbar gestaltet werden.
Sie dürfen keine Fragen über persönliche oder sachliche
Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und
Hilfsmerkmale hinausgehen.
(4) Die Rechtsgrundlage der jeweiligen
Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten
Hilfsmerkmale sind auf den Erhebungsvordrucken anzugeben.
§ 11a
(1) Bundesstatistiken können mit computergestützten Erhebungsverfahren durchgeführt
werden.
(2) Werden Bundesstatistiken computergestützt durchgeführt, können
die Antworten auch schriftlich erteilt werden, soweit
in einer besonderen Regelung in einer eine Bundesstatistik
anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt
ist.
§ 12
(1)
Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2, Abs. 13 oder
eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu
löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die
Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre
Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind
von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
trennen und gesondert aufzubewahren.
(2)
Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bundesstatistik
dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden
erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende
Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden. Nach
Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu
löschen.
§ 13
(1)
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der
Länder führen in ihrem Zuständigkeitsbereich
Adreßdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei
Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und
erforderlich sind
1. bei der Vorbereitung von Bundesstatistiken
a. um Nachweis der Erhebungseinheiten,
b. zur Auswahl der in Stichproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden Erhebungseinheiten,
c. zur Aufstellung von Rotationsplänen
und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,
2. bei Erhebung von Bundesstatistiken
für
a. den Versand der Fragebögen,
b. die Eingangskontrolle und für Rückfragen
bei den Befragten,
3. zur Aufbereitung von Bundesstatistiken
für
a. die Überprüfung der Ergebnisse auf
ihre Richtigkeit,
b. statistische Zuordnungen und Auswertungen,
c. Hochrechnungen bei Stichproben.
(2)
Zur Führung der Adreßdateien nach Absatz 1 dürfen
folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- und
Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten
sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden:
1.
Namen und Anschriften der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch
ihrer Teile sowie ihrer Bevollmächtigten für die statistische
Auskunftserteilung einschließlich der
Telekommunikationsanschlußnummern, bei Betrieben auch des
Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung sowie Namen der Inhaber oder
Leiter der Betriebe,
2. Rechtsform bei Unternehmen,
3.
Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und in das
Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe, Art der
ausgeübten Tätigkeiten, Ort und Nummer der Eintragung in das
Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,
Kennzeichen zur Identifikation aus den Gewerbeanzeigen sowie
Zugehörigkeit zu einer Organschaft,
4. Zahl der tätigen Personen,
5. Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb meldet,
6. Datum der Aufnahme in die Adreßdatei.
Für jede Erhebungseinheit wird eine Kennummer vergeben. Sie darf keine Namen nach Satz 1 Nr. 1 und keine über
Satz 1 Nr. 1 bis 6 hinausgehenden Merkmale enthalten.
(3)
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der
Länder teilen sich die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die
Kennummern nach Satz 2 und die jeweiligen Änderungen mit, soweit
in ihrem Zuständigkeitsbereich Adreßdateien geführt
werden.
(4)
Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 und die Kennummern nach Absatz 2 Satz
2 sowie die Kennummern in den Datensätzen mit den
Erhebungsmerkmalen der Erhebungseinheiten werden jeweils gelöscht,
sobald sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr
benötigt werden.
(5) Die eine Bundesstatistik anordnenden
Rechtsvorschriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt.
§ 13a
(1)
Zusammenführungen von Datensätzen aus Statistiken nach §
13 Abs. 1, die auf verschiedenen Rechtsvorschriften beruhen,
dürfen durchgeführt werden, soweit es zur Gewinnung von
Informationen ohne zusätzliche statische Erhebungen erforderlich
ist. Hierfür sind Nummern zu verwenden, die einen Rückgriff
auf die Kennummern nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ausschließen. Die
Datensätze der gleichen Erhebungseinheiten erhalten jeweils die
gleiche Nummer. Die Entscheidung über die Zusammenführungen
nach Satz 1 treffen der Präsident des Statistischen Bundesamtes
und die Leiter der statistischen Ämter der Länder für
ihren Zuständigkeitsbereich.
(2)
In dem von der Bundesregierung nach § 5 Abs. 3 zu erstattenden
Bericht ist zusätzlich über die vom Statistischen Bundesamt
und den statistischen Ämtern der Länder durchgeführten
Zusammenführungen nach Absatz 1 Satz 1 zu unterrichten.
§ 14
(1)
Werden bei der Durchführung einer Bundesstatistik
Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr
für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten.
Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund
ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen
Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der
Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der
Auskunftspflichtigen genutzt werden.
(2)
Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit
gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere
Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses
nach § 16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse
schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit
gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer
Tätigkeit.
(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet,
die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.
(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre
Rechte und Pflichten zu belehren.
§ 15
(1)
Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen,
ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht
erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle
natürlichen und juristischen Personen des privaten und
öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des
Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände
zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen
verpflichtet.
(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung
der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen und
Personen.
(3)
Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und
innerhalb der von den statistischen Ämtern des Bundes und der
Länder gesetzten Fristen zu erteilen. Bei schriftlicher
Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn die
ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der
Erhebungsstelle zugegangen sind. Die Antwort ist, soweit in einer
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den
Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.
(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt,
können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich
oder schriftlich beantwortet werden.
(5)
In den Fällen des Absatzes 4 sind bei schriftlicher
Auskunftserteilung die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den
Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem
Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben oder
dorthin zu übersenden.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 16
(1)
Einzelangaben über persönliche und sachliche
Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden,
sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von
Bundesstatistiken betraut sind, geheimzuhalten, soweit durch besondere
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für
1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung
der Befragte schriftlich eingewilligt hat.
2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Abs. 1 genannten öffentlichen
Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht
aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
besteht,
3.
Einzelangaben, die vorn Statistischen Bundesamt oder den statistischen
Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter
zusammengefaßt und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4. Einzelangaben, wenn sie dem Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die
§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16.
März 1976 (BGBl. I S.613 1977 I S.269), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S.2436),
gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der
Durchführung von Bundes-, Landes- oder Komnunalstatistiken betraut
sind.
(2)
Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der
Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen
ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik
erforderlich ist.
(3)
Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der
Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden
Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene
übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder dürfen sich das
Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder
untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.
(4)
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht
für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten
Bundes- oder Landesbehörden vorn Statistischen Bundesamt und den
statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen
Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist
nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden
Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste
Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.
(5)
Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der
Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer
Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und
Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die
Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz
vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden
Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur
zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von
anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das
Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet
ist.
(6)
Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen
vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der
Länder Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen
mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung
übermittelt werden, wenn die Einzelangaben nur mit einem
unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten
und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger
Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sind.
(7)
Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der
Übermittlung zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit
sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des
Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S.469, Artikel
42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S.1942)
geändert worden ist, gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1
besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der
Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von
Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205) und
des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) den für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.
(8)
Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4,
5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die
Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In
den Fällen des Absatzes 6 sind sie zu löschen, sobald das
wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen,
denen Einzelangaben übermittelt werden, muß durch
organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein,
daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1
Empfänger von Einzelangaben sind.
(9)
Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder
nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der
übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den
statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind
mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(10)
Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die
Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer
besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von
Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige
Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.
§ 17
Die zu Befragenden sind schriftlich zu
unterrichten über
1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
2. die statistische Geheimhaltung (§ 16),
3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit
der Auskunftserteilung (§ 5 Abs. 2 und 15),
4. die Trennung und Löschung (§ 12),
5. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten
(§ 14),
6.
den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§
15 Abs. 6),
7. die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur
Führung von Adreßdateien (§ 13 Abs. 2),
8. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden
Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Abs. 2).
§ 18
(1)
Die Bundesstatistiken betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes finden
vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 entsprechende Anwendung auf
die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften angeordneten Erhebungen, soweit sich aus den Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften nichts anderes ergibt.
(2)
Soweit die Merkmale der durch unmittelbar geltende Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften angeordneten Erhebungen nicht mit den
Merkmalen einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
übereinstimmen oder diesen Merkmalen gleichgestellt sind, sind die
Auskünfte freiwillig, es sei denn, die Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften sehen eine Auskunftspflicht
ausdrücklich vor.
§ 19
Im
supra- und internationalen Bereich hat das Statistische Bundesamt
insbesondere die Aufgabe, an der Vorbereitung von statistischen
Programmen und Rechtsvorschriften sowie an der methodischen und
technischen Vorbereitung und Harmonisierung von Statistiken sowie der
Aufstellung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und sonstiger
Gesamtsysteme statistischer Daten für Zwecke der Europäischen
Gemeinschaften und internationaler Organisationen mitzuwirken und die
Ergebnisse an die Europäischen Gemeinschaften und internationalen
Organisationen weiterzuleiten.
§ 20
Die Kosten der Bundesstatistik werden,
soweit sie bei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im übrigen von den Ländern
getragen.
§ 21
Eine
Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder
solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung
eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder
Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses
Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist
untersagt.
§ 22
Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 23
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
entgegen § 11 Abs. 1 die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken
in der vorgegebenen Form erteilt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden.
§ 24
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische Bundesamt,
soweit es Bundesstatistiken
1. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6
Abs. 1 vorbereitet oder
2. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 6
Abs. 1 erhebt oder
3. aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes aufbereitet.
Das gleiche gilt, soweit dem Statistischen
Bundesamt entsprechende Aufgaben bei der Durchführung der Erhebungen nach § 18
obliegen.
§ 25
Durch
Landesgesetz kann bestimmt werden, daß Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der
Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken, die durch
Rechtsvorschrift angeordnet sind, keine aufschiebende Wirkung haben.
§ 26
(1)
Soweit die Bundesregierung einen Bundesminister oder eine von ihm
bestimmte Stelle ermächtigt hat, für bestimmte
Bundesstatistiken die Aufgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ganz
oder zum Teil wahrzunehmen, besteht die Ermächtigung nur fort,
wenn bei der beauftragten Stelle die Trennung der mit der
Durchführung statistischer Aufgaben befaßten
Organisationseinheit von den anderen Aufgabenbereichen sichergestellt
und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren
gewährleistet ist.
(2)
Soweit Erhebungen aufgrund bereits geltender eine Bundesstatistik
anordnender Rechtsvorschriften durchgeführt werden, dürfen
die Angaben als Hilfsmerkmale erfragt werden, die zur technischen
Durchführung erforderlich sind und folgende Zweckbestimmung haben:
1.
Feststellung der Identität der zu Befragenden und
Durchführung erforderlicher Rückfragen sowie Bestimmung der
Anschrift für das Auskunftsersuchen, wie Namen und Anschriften,
Telefon- und Telexnummern,
2. statistische Zuordnung der zu Befragenden,
wie die Zugehörigkeit zum Kreis der zu Befragenden und zur Art der wirtschaftlichen Tätigkeit,
3. Zuordnung und Bewertung der Erhebungsmerkmale,
4. Kennzeichnung der Betroffenen.
Kennzeichnungen
nach Nummer 4 sind vorbehaltlich besonderer Rechtsvorschrift nur
zulässig, soweit sie von den statistischen Ämtern des Bundes
oder der Länder den Betroffenen nicht zugeordnet werden
können.
(3)
Soweit in Rechtsvorschriften, die eine Bundesstatistik anordnen und die
vor dem 31. Dezember 1984 in Kraft getreten sind, eine über §
16 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 hinausgehende Übermittlung von
Einzelangaben vorgesehen ist, treten diese Regelungen spätestens
vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(4)
Eine Auskunftspflicht ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 auch festgelegt,
soweit Erhebungen aufgrund bereits geltender eine Bundesstatistik
anordnender Rechtsvorschriften durchgeführt werden und die Antwort
nicht ausdrücklich freigestellt ist. Die Bundesregierung erstattet
dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Januar 1988 einen Bericht zu der
Frage, bei welchen Statistiken eine gesetzliche Auskunftspflicht der zu
Befragenden besteht und in welchem Umfang sie unter Bewertung des
Zwecks der Statistik, der Interessen ihrer Nutzer und der Belastung der
zu Befragenden fortbestehen sollte. Darüber hinaus ist in dem
Bericht darzulegen, ob und inwieweit der mit diesem Gesetz verfolgte
Zweck zu weiteren Änderungen einzelstatistischer
Rechtsvorschriften Anlaß geben kann.
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