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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz
- BNatSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2995)
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG
Nr. L 206 S. 7),
2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
(ABl. EG Nr. L 103 S. 1),
3. Richtlinie 83/129/,EWG des Rates vom
28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten
von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl.
EG Nr. L 91 S. 30).
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten
und unbesiedelten Bereich so zu schätzen, zu pflegen
und zu entwickeln, daß
1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
von Natur und Landschaft
als Lebensgrundlagen des Menschen und
als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft
nachhaltig gesichert sind.
(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden
Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen
Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft
abzuwägen.
(3) (weggefallen)
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und
der Landschaftspflege
(1)
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere
nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit
es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und
unter Abwägung aller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen
ist:
1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern Beeinträchtigungen
sind zu unterlassen oder auszugleichen.
2.
Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung der
Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft
insgesamt und auch im einzelnen in für ihre
Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten.
In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und Landschaft, auch
begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem
Maße zu schätzen, zu pflegen und zu entwickeln.
3.
Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu
nutzen
der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu
steuern, daß sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
4. Boden ist zu erhalten ein Verlust
seiner natürlichen Fruchtbarkeit ist zu vermeiden.
5.
Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller
Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile zu vermeiden dauernde
Schäden des Naturhaushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufsuchung
und Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttung sind
durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen.
6.
Wasserflächen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu erhalten und zu vermehren Gewässer
sind vor Verunreinigungen zu schätzen, ihre natürliche
Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder wiederherzustellen-, nach
Möglichkeit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu
vermeiden und durch biologische Wasserbaumaßnahmen zu ersetzen.
7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering
zu halten.
8.
Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen
Klimas, sind zu vermeiden, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind
auch durch landschaftspflegerische Maßnahmen auszugleichen oder
zu mindern.
9.
Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung
zu sichern, dies gilt insbesondere für Wald, sonstige geschlossene
Pflanzendecken und die Ufervegetation unbebaute Flächen, deren
Pflanzendecke beseitigt worden ist, sind wieder standortgerecht zu
begrünen.
10.
Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind
als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch
gewachsenen Artenvielfalt zu schätzen. Ihre Lebensstätten und
Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind
zu schätzen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen.
11.
Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung
sind in ausreichendem Maße nach ihrer natürlichen
Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu erschließen,
zweckentsprechend zu gestalten und zu erhalten.
12. Der Zugang zu Landschaftsteilen,
die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung
besonders eignen, ist zu erleichtern.
13.
Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders
charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies gilt auch für
die Umgebung geschätzter oder schützenswerter Kultur-, Bau-
und Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der
Eigenart oder Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
(2) Durch Landesrecht können weitere Grundsätze
aufgestellt werden.
(3)
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die
besondere Bedeutung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für
die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu
berücksichtigen.
§ 3 Aufgaben der Behörden und öffentlichen
Stellen
Die
Durchführung dieses Gesetzes und der im Rahmen und auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer
Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und
der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und
Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und
anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung
vorgeschrieben ist.
(3)
Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für
die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden
berühren können.
§ 3a Vertragliche Vereinbarungen
Die
Länder stellen sicher, daß bei Maßnahmen zur
Durchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften, geprüft werden soll, ob der Zweck auch durch
vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.
§ 3b Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen
in der Land- und Forstwirtschaft
(1) Werden in
1. Rechtsvorschriften, die im Rahmen
der §§ 12 bis 19b erlassen worden sind, oder
2. Anordnungen, der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und
der Landschaftspflege
standortbedingt
erhöhte Anforderungen festgesetzt. die die ausgeübte land-,
forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung über die
Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus beschränken, die
sich aus den für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502)
ergeben, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen
Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des
Landesrechts zu gewähren. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit
ein Anspruch auf Entschädigung oder anderweitigen Ausgleich nach
anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen
besteht.
(2)
Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung oder
Unterbrechung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen
Bodennutzung gilt als ausgeübt die Bodennutzung, die vor der
Einschränkung oder Unterbrechung ausgeübt wurde.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für solche
Nutzungsbeschränkungen, die nach dem 28. August 2001 festgesetzt
werden oder fortwirken und auf Rechtsvorschriften oder Anordnungen
beruhen, die nach dem 28. August 1998 erlassen worden sind. Dies gilt
nicht für Rechtsvorschriften oder Anordnungen, die vor dem 3.
Oktober 1990 erlassen worden sind und nach diesem Zeitpunkt durch
landesrechtliche Bestimmungen ohne wesentliche Änderung des
räumlichen oder sachlichen Geltungsbereichs der
Nutzungsbeschränkungen abgelöst worden sind oder
abgelöst werden.
(4) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg
vor den ordentlichen Gerichten offen.
§ 4 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Die
Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der in Satz 3 genannten
Vorschriften Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die
Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende
Vorschriften einschließlich geeigneter
Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften
anpassen. Die §§ 1 bis 3, 7, 8a, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, §
19a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, § 19b Abs. 1 Satz, 2 und 3,
§ 19d Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, die §§ 19e 19f Abs. 1,
die §§ 20, 20a, 20d Abs. 4 bis 6, § 20e Abs. 1 bis 4,
die §§ 20f, 20g Abs. 1 bis 6 und die §§ 21c bis 23,
26 bis 26b, 28 bis 31, 38, 39 gelten unmittelbar. Soweit Behörden
des Bundes Entscheidungen über Projekte im Sinne des § 19a
Abs. 2 Nr. 8 treffen oder solche Projekte durchführen, gilt
abweichend von Satz 3 auch § 19c unmittelbar.
ZweiterAbschnitt
Landschaftsplanung
§ 5 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
(1)
Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
werden für den Bereich eines Landes in Landschaftsprogrammen oder
für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt.
Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten die Grundsätze
und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu
berücksichtigen.
(2)
Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der
Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne sollen unter
Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen
Vorschriften der Länder in die Raumordnungspläne aufgenommen
werden.
(3)
Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die Erfordernisse
und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
für den Bereich des Landes in Landschaftsplänen dargestellt,
so ersetzen die Landschaftspläne die Landschaftsprogramme und
Landschaftsrahmenpläne.
§ 6 Landschaftspläne
(1)
Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung
der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in
Landschaftsplänen mit Text, Karte und zusätzlicher
Begründung näher darzustellen, sobald und soweit dies aus
Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich
ist.
(2) Der Landschaftsplan enthält, soweit
es erforderlich ist, Darstellungen
1. des vorhandenen Zustandes von Natur
und Landschaft und seine Bewertung nach den in § 1
Abs. 1 festgelegten Zielen,
2. des angestrebten Zustandes von Natur
und Landschaft und der erforderlichen Maßnahmen, insbesondere
a) der allgemeinen Schutz-, Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des Dritten Abschnittes,
b) der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und
Landschaft im Sinne des Vierten Abschnittes und
c)
der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften
und Biotope der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der
besonders geschätzten Arten, im Sinne des Fünften
Abschnittes.
(3)
Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten die Grundsätze und
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
Auf die Verwertbarkeit des Landschaftsplanes für die
Bauleitplanung ist Rücksicht zu nehmen.
(4)
Die Länder bestimmen die für die Aufstellung der
Landschaftspläne zuständigen Behörden und
öffentlichen Stellen. Sie regeln das Verfahren und die
Verbindlichkeit der Landschaftspläne, insbesondere für die
Bauleitplanung. Sie können bestimmen, daß Darstellungen des
Landschaftsplanes als Darstellungen oder Festsetzungen in die
Bauleitpläne aufgenommen werden.
§ 7 Zusammenwirken der Länder bei
der Planung
(1)
Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme und Pläne
der §§ 5 und 6 darauf Rücksicht nehmen, daß die
Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im Sinne der §§ 1 und 2 in benachbarten
Bundesländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht
erschwert wird.
(2)
Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze eines
Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen die
benachbarten Länder bei der Erstellung der Programme und
Pläne nach den §§ 5 und 6 die Erfordernisse und
Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen
miteinander festlegen.
Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutz-, Pflege und Entwicklungsmaßnahmen
§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1)
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild
erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
(2)
Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie
unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden
Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege erforderlich ist. Voraussetzung einer
derartigen Verpflichtung ist, daß für den Eingriff in
anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung,
Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige
Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist.
Die Verpflichtung wird durch die für die Entscheidung oder Anzeige
zuständige Behörde ausgesprochen. Ausgeglichen ist ein
Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige
Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das
Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet
ist.
(3)
Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht
zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind
und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der
Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range
vorgehen.
(4)
Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach
öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden
soll, hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieses Eingriffs
erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege im einzelnen im Fachplan oder in einem
landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen
der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes.
(5)
Die Entscheidungen und Maßnahmen werden im Benehmen mit den
für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörden getroffen, soweit nicht eine weitergehende Form der
Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden selbst entscheiden.
Dies gilt nicht für Entscheidungen, die auf Grund eines
Bebauungsplanes getroffen werden.
(6)
Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch, Behörden, denen
keine behördliche Entscheidung nach Absatz 2 vorausgeht, gelten
die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7)
Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht
als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die
den Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft
einschließlich des Rechts der Binnenfischerei und § 17 Abs.
2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechende gute fachliche Praxis
bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung
widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und
Grundsätzen. Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederaufnahme einer
land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund
vertraglicher Vereinbarungen zeitweise eingeschränkt oder
unterbrochen worden war.
(8)
Die Länder können bestimmen, daß Veränderungen der
Gestalt oder Nutzung von Grundflächen bestimmter Art, die im
Regelfall nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
oder des Landschaftsbildes führen, nicht als Eingriffe anzusehen
sind. Sie können gleichfalls bestimmen, daß
Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie
regelmäßig die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(9) Die Länder
können zu den Absätzen 2 und 3 weitergehende Vorschriften
erlassen, insbesondere über Ersatzmaßnahmen der Verursacher
bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen.
(10)
Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das nach § 3 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muß das
Verfahren, in dem Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder
auf Grund von Vorschriften nach Absatz 9 getroffen werden, den
Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.
§ 8a Verhältnis zum Baurecht
(1)
Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs.
4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu
erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz
nach den . Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.
(2)
Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des
Baugesetzbuchs, während der Planaufstellung nach § 33 des
Baugesetzbuchs und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs
sind die Vorschriften der Eingriffsregelung nicht anzuwenden § 29
Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt. Für Vorhaben im
Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für
Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt
die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung
unberührt.
(3)
Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 4 des
Baugesetzbuchs und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach
§ 34 des Baugesetzbuchs ergehen im Benehmen mit den für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.
Äußert sich in den Fällen des § 34 des
Baugesetzbuchs die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die
für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen,
daß Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem
Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich
bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der
Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuchs und
in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des
Baugesetzbuchs.
§§ 8b und 8c
(weggefallen)
§ 9 Verfahren bei Beteiligung von Behörden
des Bundes
Soll
bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen Entscheidungen von
Behörden des Bundes vorausgehen oder die von Behörden des
Bundes durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
abgewichen werden, so entscheidet hierüber die fachlich
zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten
Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit
nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
§ 10 Duldungspflicht
(1)
Die Länder können bestimmen, daß Eigentümer und
Nutzungsberechtigte von Grundflächen Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund oder im Rahmen dieses
Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften zu dulden haben, soweit dadurch
die Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt
wird.
(2) Die Länder können weitergehende Vorschriften
erlassen. [Gehe niemals mit sanftem Herzen in die
Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Pflegepflicht im Siedlungsbereich
(1)
Im besiedelten Bereich können Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht
ordnungsgemäß instandhalten, zur Pflege des Grundstücks
verpflichtet werden, sofern die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden
und die Pflege des Grundstücks angemessen und zumutbar ist.
(2) Die Länder können weitergehende Vorschriften
erlassen.
Vierter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 12 Allgemeine Vorschriften
(1) Teile von Natur und Landschaft können
zum
1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat,
Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder
2. Naturdenkmal oder geschätzten Landschaftsbestandteil
erklärt werden.
(2)
Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die
zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit
erforderlich, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die
Ermächtigungen hierzu.
(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
1. das Verfahren nach Absatz 1,
2. die einstweilige Sicherstellung der
zu schützenden Teile von Natur und Landschaft,
3. ihre Registrierung.
(4)
Die Länder können für Biosphärenreservate und
Naturparke abweichende Vorschriften erlassen. Die Erklärung zum
Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.
§ 13 Naturschutzgebiete
(1)
Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in
denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit
oder in einzelnen Teilen
1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen
oder landeskundlichen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen
Eigenart oder hervorragenden Schönheit
erforderlich ist.
(2)
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder
zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach
Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der
Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden.
§ 14 Nationalparke
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich
festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
1. großräumig und von besonderer Eigenart
sind,
2. im überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen,
3. sich in einem vom Menschen nicht oder
wenig beeinflußten Zustand befinden und
4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst
artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes
dienen.
(2)
Die Länder stellen sicher, daß Nationalparke unter
Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und
Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt
werden. Soweit es der Schutzzweck erlaubt,. sollen Nationalparke der
Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
§ 14a Biosphärenreservate
(1) Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende
und zu entwickelnde Gebiete, die
1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen
charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines
Naturschutzgebiets, im übrigen überwiegend eines
Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer
durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft
und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt,
einschließlich Wild- und früherer Kulturformen
wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen
und
4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung
von die Naturgüter besonders schonenden Wirschaftsweisen
dienen.
(2)
Die Länder steilen sicher, daß Biosphärenreservate
unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und
Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete oder
Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.
§ 15 Landschaftsschutzgebiete
(1)
Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete,
in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder
Schönheit des Landschaftsbildes oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für
die Erholung
erforderlich ist.
(2)
In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des
§ 2 Abs. 3 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle
Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder
dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
§ 16 Naturparke
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
1. großräumig sind,
2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete
oder Naturschutzgebiete sind,
3. sich wegen ihrer landschaftlichen
Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und
4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für
die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Erholungszweck geplant, gegliedert und erschlossen werden.
§ 17 Naturdenkmale
(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich
festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer
Schutz
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen
oder landeskundlichen Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder
Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann
auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige
Umgebung einbeziehen.
(2)
Die Beseitigung den Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen
Störung des Naturdenkmals oder seiner geschätzten Umgebung
führen können, sind nach Maßgabe näherer
Bestimmungen verboten.
§ 18 Geschützte Landschaftsbestandteile
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile
sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur
und Landschaft, deren besonderer Schutz
1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
erforderlich ist. Der Schutz kann sich
in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an
Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen
erstrecken.
(2)
Die Beseitigung des geschätzten Landschaftsbestandteils sowie alle
Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils
führen können, sind nach Maßgabe näherer
Bestimmungen verboten. Die Länder können für den Fall
der Bestandsminderung die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren
Ersatzpflanzungen festlegen.
§ 19 Kennzeichnung und Bezeichnungen
(1) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sollen gekennzeichnet werden.
(2)
Die Bezeichnungen " Naturschutzgebiet" , " Nationalpark" ,
"
Landschaftsschutzgebiet"
, " Naturpark" und " Naturdenkmal" sowie die
nach Absatz 1 bestimmte Kennzeichnung dürfen nur für die nach
diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände
verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum
Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von
Natur und Landschaft nicht benutzt werden,
§ 19a Europäisches Netz " Natura 2000" ,
Begriffsbestimmungen
(1)
Die §§ 19a bis 19f dienen dem Aufbau und dem Schutz des
Europäischen ökologischen Netzes " Natura 2000" , insbesondere
dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der
Europäischen Vogelschutzgebiete. Die Länder erfüllen die
sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden
Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlaß von Vorschriften
nach Maßgabe der §§ 19b, 19c, 19d Satz 1 Nr. 2 und des
§ 19f Abs. 2 und 3.
(2) Im Sinne der §§ 19a bis 19f bedeutet
1. Europäisches ökologisches Netz " Natura
2000"
das
kohärente Europäische ökoiogische Netz " Natura 2000"
gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.
Mal 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt
durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305
S. 42) geändert worden ist,
2. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete,
3. Konzertierungsgebiete
einem Konzertierungsverfahren nach Artikel
5 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von
der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission
bis zur Beschlußfassung des Rates,
4, Europäische Vogelschutzgebiete
Gebiete
im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des
Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) geändert
worden ist,
5. prioritäre Biotope
die in Anhang 1 der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Biotope,
6. prioritäre Arten
die in Anhang 11 der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten,
7. Erhaltungsziele
Erhaltung oder Wiederherstellung eines
günstigen Erhaltungszustands
a) der in Anhang 1 der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang 11 dieser Richtlinie aufgeführten
Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung vorkommen,
b)
der in Anhang 1 der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in
Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer
Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet
vorkommen,
8. Projekte
a)
Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen
Vogelschutzgebiets, sofern sie einer behördlichen Entscheidung
oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer
Behörde durchgeführt werden,
b)
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8, sofern sie
einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine
Behörde bedürfen oder von einer Behörde
durchgeführt werden und
c)
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige
Anlagen sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem
Wasserhaushaltsgesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,
soweit
sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder
Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu
beeinträchtigen,
9. Pläne
Pläne
und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei
behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu
berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken
mit anderen Plänen oder Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches
Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen ausgenommen sind
Pläne, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen
Vogelschutzgebiete dienen.
(3)
Soweit in Absatz 2 Nr. 5 bis 7 auf Anhänge der Richtlinien
92/43/EWG und 79/409/EWG verwiesen wird, sind diese jeweils in der sich
aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der
Europäischen Gemeinschaften ergebenden Fassung maßgeblich.
(4)
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit macht die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung,
die Konzertierungsgebiete und die Europäischen Vogelschutzgebiete
im Bundesanzeiger bekannt.
§ 19b Schutzgebiete
(1)
Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach
Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu benennen sind, nach den in
dieser Vorschrift genannten Maßgaben aus. Sie stellen das
Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit her das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit beteiligt die anderen fachlich
betroffenen Bundesministerien. Die ausgewählten Gebiete werden der
Kommission vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit benannt. Es übermittelt der Kommission
gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung
der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach
Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der
Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für die Landwirtschaft
erforderlich ist.
(2)
Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe
des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den
jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und
Landschaft im Sinne des § 12 Abs. 1.
(3)
Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den
jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen.
Es soll dargestellt Werden, ob prioritäre Biotope oder
prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und
Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist
sicherzustellen, daß den Anforderungen des Artikels 6 der
Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften
bleiben unberührt.
(4)
Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann
unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach
Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines
öffentlichen öder gemeinnützigen Trägers oder durch
vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz
gewährleistet ist.
(5) Ist ein Gebiet nach § 19a Abs. 4
bekanntgemacht, sind
1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 12
Abs. 2
alle
Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die
zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für
die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen
können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in
Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen
Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären
Biotope oder prioritären Arten führen können,
unzulässig.
§ 19c Verträglichkeit und Unzulässigkeit
von Projekten, Ausnahmen
(1)
Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen
Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne
des § 12 Abs. 1 ergeben sich die Maßstäbe für die
Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen
Vorschriften.
(2)
Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, daß das Projekt
zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten
Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es
unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein
Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit
es
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich
solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig
ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem
Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder
mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht
gegeben sind.
(4)
Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre
Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur
solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der
öffentlichen Sicherheit, einschließlich der
Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den
maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die
Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des
Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die
zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme
der Kommission eingeholt hat.
(5)
Soll ein Projekt nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 zugelassen
oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs
des Europäischen ökologischen Netzes " Natura 2000"
notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige
Behörde unterrichtet die Kommission über das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
über die getroffenen Maßnahmen.
§ 19d Pläne
§ 19c ist entsprechend anzuwenden bei
1.
Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes,
§ 13 des Bundeswasserstraßengesetzes oder § 2 Abs. 1
des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes sowie
2.
sonstigen Plänen, bei Raumordnungsplänen im Sinne des §
3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes mit Ausnahme des § 19c Abs. 1
Satz 1.
Bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs ist § 19c
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
§ 19e Stoffliche Belastungen
Ist
zu erwarten, daß von einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftigen Anlage Emissionen ausgehen, die, auch im
Zusammenwirken mit anderen Anlagen oder Maßnahmen, im
Einwirkungsbereich dieser Anlage ein Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet in seinen
für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen
Bestandteilen erheblich beeinträchtigen, und können die
Beeinträchtigungen nicht entsprechend § 8 Abs. 2 ausgeglichen
werden, steht dies der Genehmigung der Anlage entgegen, soweit nicht
die Voraussetzungen des § 19c Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4
erfüllt sind. § 19c Abs. 1 und 5 gilt entsprechend. Die
Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden.
§ 19f Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1)
§ 19c gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des
Baugesetzbuchs in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des
Baugesetzbuchs und während der Planaufstellung nach § 33 des
Baugesetzbuchs. Für Vorhaben im Innenbereich nach § 34 des
Baugesetzbuchs, im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs
sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung
ersetzen, bleibt die Geltung des § 19c unberührt.
(2)
Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und
geschützte Biotope im Sinne des § 20c sind die §§
19c und 19e nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften,
einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und
Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von
Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 19c Abs. 4 Satz 2
über die Beteiligung der Kommission und nach § 19c Abs. 5
Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch
unberührt.
(3) Handelt es sich bei Projekten um
Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die im Rahmen
des § 8 erlassenen Vorschriften der Länder sowie die §§ 8a und 9 unberührt.
Fünfter Abschnitt
Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten
§ 20 Aufgaben des Artenschutzes
(1)
Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege
der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und
historisch gewachsenen Vielfalt (Artenschutz). Der Artenschutz
umfaßt
1. den Schutz der Tiere und Pflanzen
und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen
durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen
Zugriff,
2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung
und die Wiederherstellung der Biotope wildlebender
Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer
sonstigen Lebensbedingungen,
3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen
verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen
Verbreitungsgebietes.
(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts,
des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-,
Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften
dieses Abschnittes und den auf Grund dieses Abschnittes
erlassenen Rechtsvorschriften unberührt.
§ 20a Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet
1. Tiere
a) wildlebende, gefangene oder gezüchtete
und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wildlebender
Arten,
b) Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wildlebender Arten,
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wildlebender Arten und
d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wildlebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
2. Pflanzen
a) wildlebende, durch künstliche Vermehrung
gewonnene sowie tote Pflanzen wildlebender Arten,
b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen
von Pflanzen wildlebender Arten,
c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wildlebender Arten und
d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wildlebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
3. Art
jede
Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart für die
Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung
maßgebend,
4. Population
eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen,
5. heimische Art
eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart,
die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet
ganz oder teilweise
a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
b) auf natürliche Weise in das Inland
ausdehnt
als
heimisch gilt eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich
verwilderte oder durch menschlichen Einfluß eingebürgerte
Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und
ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population
erhalten,
6. europäische Vogelarten
in Europa heimische Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,
7. besonders geschätzte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr.
338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von
Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung
des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S.
70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2301/97 vom 18. November
1997 (ABl. EG Nr. L 325 S. 1) geändert worden ist, aufgeführt
sind,
b) nicht unter Buchstabe a fallende
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang
IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb) europäische Vogelarten,
soweit es sich nicht um Tierarten handelt,
die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht
unterliegen,
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer
Rechtsverordnung nach § 20e Abs. 1 aufgeführt sind,
8. streng geschützte Arten
besonders geschätzte Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c) in einer Rechtsverordnung nach § 20e
Abs. 2
aufgeführt sind,
9. gezüchtete Tiere
Tiere, die in kontrollierter Umgebung
geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere
rechtmäßig erworben worden sind,
10. künstlich vermehrte Pflanzen
Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind,
11. Anbieten
Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich
der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der
Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,
12. Inverkehrbringen
das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe,
Feilhalten und jedes Abgeben an andere,
13. rechtmäßig
in
Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum
Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes
und dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Rahmen ihrer
jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,
14. Mitgliedstaat
ein Staat, der Mitglied der Europäischen
Union ist,
15. Drittland
ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen
Union ist.
(2) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes
stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen
zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.
(3) Wenn die in Absatz 1 Nr. 7 genannten
Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden
Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt
als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der
sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes
gilt für die in Absatz 1 Nr. 8 genannten Arten, soweit
sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften
als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.
(4)
Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben
unberührt. Soweit in diesem Abschnitt oder in § 30 auf
Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr.
3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in
der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten
Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den
internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden
anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der Richtlinien 92/43/EWG und
79/409/EWG und der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März
1983, betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen
bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/370/EWG vom 8. Juni 1989
(ABl. EG Nr. L 163 S. 37), verwiesen wird oder auf Vorschriften der
genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug
genommen wird, sind diese jeweils in der sich aus den
Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen
Gemeinschaften ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.
(5)
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit macht die besonders geschätzten und die streng
geschätzten Arten im Bundesanzeiger bekannt.
§ 20b Allgemeine Vorschriften für
den Arten- und Biotopschutz
(1)
Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben
nach § 20 Abs. 1 treffen die Länder geeignete Maßnahmen
1. zur Darstellung und Bewertung der
unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen
Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wildlebender
Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem
Bestand gefährdeten Arten,
2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung.
(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten und Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere über
den Schutz von Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten.
§ 20c Schutz bestimmter Biotope
(1)
Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen
erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope
führen können, sind unzulässig:
1.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche
Naßwiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und
Flußabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
2.
offene Binnendünen, offene natürliche Block- und
Geröllhalden, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen,
Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
3. Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
4. Fels- und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich,
5. offene Felsbildungen, alpine Rasen
sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche im alpinen
Bereich.
(2)
Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die
Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können
oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des
Gemeinwohls notwendig sind. Bei Ausnahmen, die aus überwiegenden
Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, können die
Länder Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen
anordnen.
(3) Die Länder können weitere Biotope
den in Absatz 1 genannten gleichstellen.
§ 20d Allgemeiner Schutz wildlebender
Tiere und Pflanzen
(1) Es ist verboten,
1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen
oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu
entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder
auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und
Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2)
Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender
Arten dürfen nur mit Genehmigung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde ausgesetzt oder in der freien Natur
angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in
der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder
Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der
Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von
Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.
(3)
Die Länder können weitere Vorschriften erlassen sie
können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die
Entnahme von Tieren oder Pflanzen wildlebender nicht besonders
geschätzter Arten aus der Natur zulässig ist.
(4)
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen
des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel
15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder
aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden
Verpflichtungen, erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter
Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen wildlebende Tiere
oder Pflanzen in Mengen oder wahllos getötet, bekämpft,
gefangen oder vernichtet werden können,
2.
Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden oder zu sonstigen
erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wildlebender Tier-
oder Pflanzenarten führen können,
zu
beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für
Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer
Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern bei der
Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 bedürfen auch des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft.
(5)
Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz
1 ohne das Einvernehmen mit den Bundesrninisterien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen die Rechtsverordnungen treten
drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(6)
Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach Absatz 4 keinen
Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen
treffen.
§ 20e Ermächtigungen zur Unterschutzstellung
(1)
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 20a Abs. 1,
Nr. 7 Buchstabe a oder b fallende und nicht nach § 2 Abs. l des
Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegende Tier- und Pflanzenarten
oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen,
soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland durch den
menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit
es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder
mit Arten im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b verwechselt
werden können.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. bestimmte, nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a oder b besonders geschätzte
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang
B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,
b) europäische Vogelarten,
2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1
unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen
besonders geschätzter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen
gewonnene Erzeugnisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des §
20a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d
anzusehen sind,
2.
bestimmte besonders geschätzte Arten oder ausländische
Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschätzter
Arten von Verboten des § 20f ganz, teilweise oder unter bestimmten
Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht
gefährdet wird und die Artikel 12,13 und 16 der Richtlinie
92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 7-9/409/EWG,
sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder
Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht
entgegenstehen.
(4)
Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem
Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch künstliche
Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.
(5)
Die Länder können Vorschriften über den besonderen
Schutz weiterer wildlebender heimischer Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführter
Arten, erlassen, soweit dies wegen der Gefährdung des Bestands
durch den menschlichen Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14
Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zwecke in dem jeweiligen Land
erforderlich ist. Satz l gilt nicht für Tierarten, die nach §
2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen.
§ 20f Vorschriften für besonders geschätzte
und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1.
wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen,
sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn oder Zufluchtstätten der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus-
oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu
vernichten,
3.
wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der
europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder
ähnliche Handlungen zu stören,
4.
Standorte wildlebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch
Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche
Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschätzten
Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz
oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
(Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschätzten Arten .im Sinne des § 20a
Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b und c
a) zu verkaufen oder zu Verkaufszwecken
vorrätig zu halten, anzubieten oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu kaufen, zum Kauf anzubieten, zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 bleiben unberührt.
(2a) Die Besitz- und Vermarktungsverbote
gelten auch für
1.
Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/ EWG, die entgegen den
Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die
Gemeinschaft gelangt sind,
2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung
nach § 26 Abs. 3a bestimmt sind.
(3)
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für den
Fall, daß die Handlungen bei der ordnungsgemäßen
land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, bei der
Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse oder bei der
Ausführung eines nach § 8 zugelassenen Eingriffs oder einer
nach § 20c zugelassenen Maßnahme vorgenommen werden, soweit
hierbei Tiere oder Pflanzen der besonders geschätzten Arten nicht
absichtlich beeinträchtigt werden. Weitergehende
Schutzvorschriften der Länder bleiben von dieser Regelung
unberührt.
§ 20g Ausnahmen
(1)
Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung
nach § 26 Abs. 2 nichts anderes ergibt, ausgenommen Tiere und
Pflanzen, die rechtmäßig
1. in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden, durch künstliche
Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden
sind,
2. aus Drittländern in die Gemeinschaft
gelangt sind.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht
1. für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20a
Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b, die nach dem 8. Mai 1998
aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt
sind,
2.
für lebende Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20a
Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c, die nach dem 8. Mai 1998 aus einem Drittland
unmittelbar in das Inland gelangt sind, es sei denn, eine Zollstelle
hat auf einer Einfuhrbescheinigung vermerkt, daß die Tiere oder
Pflanzen aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind.
(2)
Von den Besitzverboten sind ferner ausgenommen Tiere und Pflanzen der
in § 20f Abs. 2a Nr. 2 genannten Arten, die vor ihrer Aufnahme in
eine Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3a rechtmäßig im
Inland erworben worden sind.
(2a) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen
keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von
den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich
einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nicht für
1. der Natur entnommene Tiere und Pflanzen
der streng geschützten Arten,
2.
der Natur entnommene Vögel europäischer Arten, soweit sie
nicht in Anhang III der Richtlinie 79/409/ EWG aufgeführt sind.
(2b) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend von Absatz 2a Satz 2 ausgenommen
1.
a) Tiere und Pflanzen der in Anhang IV
der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, die vor
dem 5. Juni 1994,
b) Vögel europäischer Arten, die vor
dem 6. April 1981
rechtmäßig erworben worden sind,
2. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien
92/43/EWG und 79/409/EWG unterliegenden Arten, die
in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 20f
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Handlungen freigegeben
worden sind,
3. Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne
des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c, die nach dem 8. Mai 1998 rechtmäßig
aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt
sind.
(3)
Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es
vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Vorschriften
zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der Natur zu
entnehmen und an die von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den
streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der
Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu
verwenden.
(4)
Abweichend von den Verboten des § 20f Abs. 1 Nr. 1 sowie den
Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner
zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund
zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu
entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können.
Im übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht
zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es
sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer
die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen
Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
(5)
Die nach den §§ 21c und 21d Abs. 1 oder nach Landesrecht
zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz-
und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung
beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist
und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht
entgegenstehen.
(6)
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im
Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 20f zulassen,
soweit dies
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-,
fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher
Schäden,'
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen
Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen
Vermehrung
erforderlich
ist. Das Bundesamt für Naturschutz kann im Falle des Verbringens
aus Drittländern im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten
des § 20f zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen eine
vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im
Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b zu ermöglichen.
Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen
werden, soweit der Bestand und die Verbreitung der betreffenden
Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflußt wird,
Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 1 und 2
der Richtlinie 79/409/EWG beachtet sind und Vorschriften einer
Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2, sonstige Belange des
Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationalen
Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstellen. Die
Landesregierungen können die in Satz 1 genannten Ausnahmen
allgemein durch Rechtsverordnung zulassen, soweit es sich nicht um
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten handelt. Die
Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 4 durch
Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen,
(7)
Die Länder können für das Sammeln von Weinbergschnecken
(Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 mm
in der Zeit vom 1. April bis 15. Juni eines jeden Jahres sowie für
die weitere Verwendung dieser Schnecken Ausnahmen von den Verboten des
§ 20f zulassen. Im selben Gebiet darf das Sammeln in jedem dritten
Jahr wieder zugelassen werden.
§§ 21 bis 21b
(weggefallen)
§ 21c Zuständigkeiten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 338/97
(1)
Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens sind
1.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen Vertragsparteien und
mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2 des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens) und die in Artikel 12 Abs. 1, 3 und 5,
den Artikeln 13 und 14 Abs. 1 Buchstabe, c und Abs. 2 Satz 2, Artikel
15 Abs. 1 und 4 Buchstabe a und c und Abs. 5 und Artikel 20 der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Aufgaben,
2. das Bundesamt für Naturschutz
a)
für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und
Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 und
des Artikels 5 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von
sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels IX Abs. 1 Buchstabe a des
Washingtoner Artenschutzübereinkommens,
b) für die Zulassung von Ausnahmen nach
Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im
Falle der Einfuhr,
c)
für die Anerkennung von Betrieben, in denen im Sinne des Artikels
VII Abs. 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare
für Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt
werden,
3.
die nach § 21d Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstellen für die
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit
Drittländern,
4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für alle übrigen
Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt für
Naturschutz.
§ 21d Mitwirkung der Zollbehörden
(1)
Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten
Zollstellen wirken bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von
Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, sowie bei
der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem
Abschnitt im Warenverkehr mit Drittländern mit.
(2)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln,
soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch Pflichten zu Anzeigen,
Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie
zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige
Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen
unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz .und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger
die Zollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen
zur Ein- und Ausfuhr abgefertigt werden. Auf Zollstellen,
bei denen lebende Tiere und Pflanzen abgefertigt werden,
ist besonders hinzuweisen.'
§ 21e Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr
Wer
Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, ein- oder
ausführt, hat sie zur Ein- oder Ausfuhr unter Vorlage der für
die Ein- oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen
Dokumente bei einer nach § 21d Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstelle
anzumelden und auf Verlangen vorzufahren.
§ 21f Beschlagnahme und Einziehung
durch die Zollstellen
(1)
Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere oder
Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören, deren Ein- oder
Ausfuhr Beschränkungen nach Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften öder Besitz- oder Vermarktungsverboten nach diesem
Abschnitt unterliegt, kann sie die Tiere oder Pflanzen auf Kosten des
Verfügungsberechtigten bis zur Klärung der Zweifel selbst in
Verwahrung nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben sie kann sie
auch dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines
Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung der Zweifel
kann die Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage einer
Bescheinigung einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit anerkannten unabhängigen
sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen,
daß die Tiere oder Pflanzen nicht zu den Arten oder Populationen
gehören, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermarktungsverboten
nach diesem Abschnitt unterliegen. Erweisen sich die Zweifel als
unbegründet, hat der Bund dem Verfügungsberechtigten die
Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung und die
zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten.
(2)
Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen
festgestellt, daß sie ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen
oder sonstigen Dokumente ein- oder ausgeführt werden, so werden
sie von der Zollstelle beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder
Pflanzen können dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung
eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden die
vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb
eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle
die Einziehuhg an die Zollstelle kann die Frist angemessen,
längstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern. Wird
festgestellt, daß es sich um Tiere oder Pflanzen handelt,
für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden
darf, werden sie sofort eingezogen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn
bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen
festgestellt wird daß der Ein- oder Ausfuhr Besitz-
und Vermarktungsverbote entgegenstehen.
(4)
Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen
veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer
ausgezahlt, wenn er nachweist, daß ihm die Umstände, die die
Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben, ohne sein
Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren Rechte durch die
Einziehung oder die Veräußerung erlöschen, werden unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.
(5)
Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die
hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege,
Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, dem
Ein- oder Ausführer auferlegt kann er nicht ermittelt werden,
werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn
diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung
veranlaßt haben, bekannt waren oder bekannt sein mußten.
(6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs.
3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt.
§ 21 g Kosten
(1)
Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnittes
erhebt das Bundesamt für Naturschutz Kosten (Gebühren und
Auslagen).
(2)
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen, für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze und
Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können
abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
§ 22 Nachweispflicht, Einziehung
(1) Wer
1.
lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre
Entwicklungsformen oder im wesentlichen vollständig erhaltene tote
Tiere oder Pflanzen der besonders geschätzten Arten oder
2. ohne weiteres erkennbare Teile von
Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder
ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
besitzt
oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich
gegenüber den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf
eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen diese
Berechtigung nachweist oder nachweist, daß er oder ein Dritter
die Tiere oder Pflanzen vor dem 31. August 1980 oder in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 in
Besitz hatte.
(2)
Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die dem
persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht
anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 1987 oder in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 erworbene
Tiere oder Pflanzen, die dem persönlichen Gebrauch oder als
Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die
Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Berechtigung nicht
besteht.
(3)
Soweit nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97die
Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder
für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der
Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu
führen.
(4)
Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis oder die
erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht wird, können von den
nach Landesrecht zuständigen Behörden eingezogen werden.
§ 21f gilt entsprechend § 21 f Abs. 1 Satz 2 gilt mit der
Maßgabe, daß auch die Vortage einer Bescheinigung einer
sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person
verlangt werden kann.
§ 23 Auskunfts- und Zutrittsrecht
(1)
Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen haben den nach § 21c oder nach Landesrecht
zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung
der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, dieses Abschnittes
oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt
sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes
1 betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke,
Gebäude, Räume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen
während der Geschäfts und Betriebszeiten betreten und die
Behältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der
Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit
erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)
Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
§ 24 Tiergehege
(1) Die Errichtung, Erweiterung und der
Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt
noch das Betreten von Wald und Flur oder der Zugang zu Gewässern
und zu hervorragenden Landschaftsteilen in unangemessener Weise
eingeschränkt werden,
2.
die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen
des Geheges sowie die Ernährung, Pflege und die Betreuung der
Tiere den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen und
3. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstellen.
(2) Zusammen mit der Genehmigung soll
die zuständige Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4
Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden.
(3)
Das Nähere regeln die Länder insbesondere können sie
die Genehmigung von weitergehenden Voraussetzungen abhängig
machen, für bestimmte Tiergehege allgemeine Ausnahmen zulassen und
Bestimmungen für eine Übergangsregelung treffen.
§ 25 Schutz von Bezeichnungen
Die
Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte",
"Vogelschutzstation"
, "Zoo", "Zoologischer
Garten"
, "Tiergarten" , "Tierpark" oder Bezeichnungen,
die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit
Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde
geführt werden.
§ 26 Sonstige Ermächtigungen
(1)
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere
oder Pflanzen der besonders geschätzten Arten erwerben, be- oder
verarbeiten oder in den Verkehr bringen, zu erlassen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften
enthalten über
1. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen,
2. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeichnungspflicht,
3. die Dauer der Aufbewahrungsfrist für
die Aufzeichnungen,
4. die Überprüfung der Aufzeichnungen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Rechtsverordnungen
nach Satz 1 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht
unterliegen, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder
forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.
(2)
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen
des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften nicht entgegenstehen, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Haltung oder die Zucht von Tieren bestimmter besonders
geschützter Arten zu beschränken, insbesondere von einer
Anzeige oder dem Nachweis abhängig zu machen, daß der Halter
oder Züchter die erforderliche Zuverlässigkeit und
ausreichende Kenntnisse über das Halten oder die Zucht der Tiere
hat und eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende
Haltung der Tiere gewährleistet ist,
2.
das Inverkehrbringen gezüchteter Tiere bestimmter besonders
geschützter Arten zu beschränken, insbesondere von einer
Genehmigung abhängig zu machen, oder die Vermarktung solcher Tiere
zu verbieten.
(3)
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken,
2. die Kennzeichnung von- Tieren und
Pflanzen, der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 22,
3.
die Erteilung von Bescheinigungen über die Züchtung, die
künstliche Vermehrung, die rechtmäßige Entnahme aus der
Natur oder den sonstigen rechtmäßigen Erwerb von Tieren und
Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis
nach § 22,
4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes
von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten zur Erleichterung der Überwachung
der Besitz- und Vermarktungsverbote.
Rechtsverordnungen
nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich
auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf
durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare
Pflanzen beziehen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4
bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft.
(3a)
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nichtheimische nicht besonders
geschützte Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach
§ 20f Abs. 2a Nr. 2 die Verbote des § 20f Abs. 2 gelten,
soweit dies wegen der Gefahr einer Verfälschung der heimischen
Tier- oder Pflanzenwelt oder der Gefährdung des Bestands oder der
Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von
Populationen solcher Arten erforderlich ist. Rechtsverordnungen nach
Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich
auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, auf
Tierarten, die zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt
werden, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder
forstlich nutzbare Pflanzen beziehen.
(4)
Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach den Absätzen 1
bis 3a keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende
Regelungen treffen.
§ 26a Durchführung gemeinschaftsrechtlicher
oder internationaler Vorschriften
Rechtsverordnungen
nach diesem Abschnitt kann das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit auch zur Durchführung von
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften auf dem Gebiete des Artenschutzes oder zur
Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen
Artenschutzübereinkommen erlassen.
§ 26b Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
erläßt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und
mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften, dieses Abschnittes oder von Rechtsverordnungen nach
diesem Abschnitt erforderlich sind. Der Zustimmung des Bundesrates
bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an
Bundesbehörden gerichtet sind.
§ 26c
(weggefallen)
Sechster Abschnitt
Erholung in Natur und Landschaft
§ 27 Betreten der Flur
(1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen
zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet.
(2)
Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten
aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungsuchenden
oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer
schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers
einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem
Betreten gleichstellen.
(3) Weitergehende Vorschriften der Länder und Befugnisse zum Betreten von Teilen der Flur bleiben unberührt.
§ 28 Bereitstellung von Grundstücken
Bund,
Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige
Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum oder Besitz
stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für
die Erholung der Bevölkerung eignen, insbesondere
1. Ufergrundstücke,
2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,
3.
Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht
ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen, Meeresstränden
ermöglichen läßt,
in
angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei denn,
daß dies mit der öffentlichen Zweckbindung der
Grundstücke unvereinbar ist.
Siebenter Abschnitt
Mitwirkung von Verbänden, Ordnungswidrigkeiten
und Befreiungen
§ 29 Mitwirkung von Verbänden
(1)
Einem rechtsfähigen Verein ist, soweit nicht in anderen
Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der
Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit zur Äußerung sowie
zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten
zu geben
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen
und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften
der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
2. bei der Vorbereitung von Programmen
und Plänen im Sinne der §§ 5 und 6, soweit sie dem einzelnen gegenüber
verbindlich sind,
3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparken erlassen sind,
4. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8
verbunden sind,
soweit
er nach Absatz 2 anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem
satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. § 28
Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mal 1976 (BGBl. I S. 1253) gelten
sinngemäß.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein
1. nach seiner Satzung ideell und nicht
nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Gebiet eines Landes umfaßt,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
bietet
dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der
Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu
berücksichtigen,
4.
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer
befreit ist,
5. den Eintritt jedermann ermöglicht, der die Ziele des' Vereins unterstützt.
(3)
Für die Anerkennung zur Mitwirkung bei Planungen und
Maßnahmen des Bundes, die über das Gebiet eines Landes
hinausgehen, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Verein
einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet der Länder
umfaßt, auf die sich die Planungen und Maßnahmen des Bundes
beziehen.
(4)
Die Anerkennung wird von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich
ausgesprochen
sie gilt für das Gebiet des Landes, in dem die
zuständige Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen des
Absatzes 3 wird die Anerkennung von dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ausgesprochen.
(5)
Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben sie ist
zurückzunehmen, wenn dieser Mangel nicht beseitigt ist. Die
Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für
ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der
unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht.
§ 30 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 1 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nist- Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt,
beschädigt oder zerstört,
2.
entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 2 wildlebende Pflanzen oder ihre Teile
oder Entwicklungsformen abschneidet, abpflückt aus- oder
abreißt, ausgräbt, beschädigt oder vernichtet oder
3.
entgegen § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2a
Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Abs. 3a, ein Tier oder eine Pflanze verkauft, zu
Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert
oder ein Tier oder eine Pflanze zu kommerziellen Zwecken kauft, zum
Kauf anbietet, erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet.
4. (weggefallen)
5. (weggefallen)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 20d Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 oder
3 Satz.1 ,
b) § 21 d Abs. 2 oder
c) § 26 Abs. 2
oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
2.
entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 3 wildlebende Tiere an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren,
Filmen oder ähnliche Handlungen stört,
3.
entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 4 Standorte wildlebender Pflanzen durch
Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche
Handlungen beeinträchtigt oder zerstört,
4.
entgegen § 20f Abs. 2 Satz l, Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs.
2a Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 26 Abs. 3a, ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam
nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,
5. (weggefallen)
6. (weggefallen)
7.
entgegen § 21e ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder
nicht rechtzeitig vorführt,
8. (weggefallen)
9. entgegen § 23 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder
10.
entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche
Unterlagen nicht vorlegt.
11. (weggefallen)
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen
die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ein
Exemplar einer dort genannten Art einführt, ausführt oder wiederausführt,
2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine
Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in
Verbindung mit Abs. 5, ein Exemplar einer dort genannten
Art zu kommerziellen Zwecken kauft, zum Kauf anbietet,
erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar
verkauft, zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert
oder
4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3 zuwiderhandelt,
(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen
die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten
Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des
Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4, des Absatzes 2a Nr. 1 und 3 und
des Absätze 2b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
a)
des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4 und des Absatzes 2a Nr. 3
bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der
Ausfuhr aus der Gemeinschaft,
b) des Absatzes 2 Nr. 9 bei Verletzungen
der Auskunftspflicht gegenüber de m Bundesamt,
c) des Absatzes 2 Nr. 10 bei Maßnahmen
des Bundesamts,
d) des Absatzes 2a Nr. 1 und des Absatzes 2b Nr. 2,
2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 7 und des
Absatzes 2a Nr. 2,
3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.
§ 30a Strafvorschriften
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1 Abs. 2a Nr. 1 oder 3 oder Abs.
2b bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder
gewohnheitsmäßig begeht.
(2)
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1, Abs. 2a Nr. 1 oder 3 oder Abs.
2b bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere
oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.
(3)
Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder
gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4)
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
§ 30b Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 oder eine Straftat nach § 30a begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat
oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a
des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.
§ 30c Befugnisse der Zollbehörden
Die
zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft
können bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz,
die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen
begangen werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der
Strafprozeßordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die
Zollfahndungsämter vornehmen lassen. § 42 Abs. 2 bis 5 des
Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
§ 31 Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten dieses
Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften kann auf Antrag Befreiung gewährt
werden, wenn
1. die Durchführung der Vorschriften
im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
oder
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls
die Befreiung erfordern
und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie
92/43/EW oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie
79/409/EWG nicht entgegenstellen. Satz 1 gilt entsprechend
für die Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes
erlassen worden sind, soweit sie nach Landesrecht weiter
gelten.
(2) Die Befreiung wird
1. im Falle der Einfuhr aus Drittländern vom Bundesamt für
Naturschutz,
2. im übrigen von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden
gewährt.
Achter Abschnitt
(Änderung Von Bundesgesetzen)
§§ 32 bis 37
(vollzogene Gesetzesänderungen)
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 38 Übergangsvorschrift für besondere Fälle
(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege
dürfen Flächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend
Zwecken
l. der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2. des Bundesgrenzschutzes,
3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche
Verkehrswege,
4. der See- oder Binnenschiffahrt,
5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten
Gebiete, und der Entsorgung,
6. des Schutzes vor Überflutung oder
Hochwasser oder
7. der Fernmeldeversorgung durch die Deutsche Bundespost
dienen
oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke
ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht
beeinträchtigt werden.
(2) (weggefallen)
§ 39 Übergangsvorschrift
(1)
Abweichend von § 4 Satz 3 gelten bis zum 8. Mai 2003 auch §
19b Abs. 5, § 19c und § 19d Satz 1 Nr. 2 unmittelbar. Soweit
die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hinsichtlich
der dort genannten Vorschriften Regelungen zur Erfüllung der sich
aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen,
tritt Satz 1 mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen
Regelung außer Kraft.
(2)
Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in bezug auf Tiere oder
Pflanzen einer der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden
besonders geschützten Art, die vor dem 1. Juni 1997 begangen
worden sind, finden die §§ 30 und 30a in der bis zum 8. Mal
1998 geltenden Fassung Anwendung. § 4 Abs. 3 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten und § 2 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches finden insoweit keine Anwendung.
§ 40
(Inkrafttreten)
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