Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Gesetz zum Erziehungsgeld
und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz
- BErzGG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
Februar 2004 (BGBl. I S. 206), geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915).
Erster Abschnitt
Erziehungsgeld
§ 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer
1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland hat,
2.
mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht,
in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
1Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des
Leistungszeitraums vorliegen. 2Abweichend von Satz 2, § 1594, § 1600d
und §§ 1626a bis 1626e des Bürgerlichen
Gesetzbuchs können im Einzelfall nach billigem Ermessen
die Tatsachen der Vaterschaft und der elterlichen Sorgeerklärung
des Anspruchsberechtigten auch schon vor dem Zeitpunkt
ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt werden.
(2) 1Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch,
wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.
1 zu erfüllen,
1.
im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
vorübergehend ins Ausland entsandt ist und aufgrund über-
oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht
unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend
ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente
von einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer
des öffentlichen Dienstes erhält oder
3.
Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
ist.
2Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, wenn dieser im Ausland
keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen
Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich
1.
ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der
berechtigten Person aufgenommen wurde,
2.
ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das der Antragsteller
in seinen Haushalt aufgenommen hat,
3.
ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers,
mit dem dieser in einem Haushalt lebt.
(4) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt
unberührt,
wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die Betreuung
und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann oder
sie unterbrechen muss.
(5) 1In Fällen besonderer Härte, insbesondere
bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils
oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz,
kann von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abgesehen werden. 2Das Erfordernis
der Personensorge kann nur entfallen, wenn die sonstigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, das Kind
mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten
oder Lebenspartner in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld
für dieses Kind von einem Personensorgeberechtigten
in Anspruch genommen wird.
(6) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer
ist nur anspruchsberechtigt, wenn er
1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt
hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b)
nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und
die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach
der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten
Höchstzeitraum erteilt werden,
c)
nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines
Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a,
24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis
besitzt und
a)
sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig,
gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b)
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende
Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht
oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
(7) 1Anspruchsberechtigt ist unter den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 auch, wer als
1.
EU/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (anderen EU/EWR-Gebiet) oder
2.
Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an Deutschland
angrenzenden Staat
in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
oder Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis
mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung
hat. 2Im Fall der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige
selbständige Tätigkeit (§ 8 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) gleichgestellt. 3Der in einem
anderen EU/EWR-Gebiet wohnende Ehegatte des in Satz 1 genannten
EU/EWR-Bürgers ist anspruchsberechtigt, wenn er die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 sowie die in
den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 niedergelegten
Voraussetzungen erfüllt. 4Im Übrigen gelten § 3
und § 8 Abs. 3.
(8) Unter den Voraussetzungen des Absatzes
1 ist auch der Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds
der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates
anspruchsberechtigt, soweit er EU/EWR-Bürger ist oder bis zur Geburt des
Kindes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
Amtsverhältnis steht oder eine mehr als geringfügige
Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
ausgeübt hat oder Mutterschaftsgeld oder eine Entgeltersatzleistung
nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bezogen hat.
(9) 1Kein Erziehungsgeld erhält, wer Saisonarbeitnehmer
oder Werkvertragsarbeitnehmer ist oder im Rahmen seines
im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
vorübergehend nach Deutschland entsandt ist und aufgrund über-
oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 5 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht dem deutschen Sozialversicherungsrecht
unterliegt. 2Entsprechendes gilt für den ihn begleitenden
Ehegatten oder Lebenspartner, wenn er in Deutschland keine
mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ausübt.
§ 2 Keine volle Erwerbstätigkeit
1Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit
aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden
nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur
Berufsbildung ausgeübt wird. 2Keine volle Erwerbstätigkeit
liegt auch vor, wenn die berechtigte Person als im Sinne
des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete
Tagespflegeperson nicht mehr als fünf Kinder betreut.
§ 3 Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) 1Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes
wird nur einer Person Erziehungsgeld gezahlt. 2Werden in
einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird
für jedes Kind Erziehungsgeld gezahlt.
(2) 1Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner
die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld
demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestimmen.
2Wird die Bestimmung nicht im Antrag auf Erziehungsgeld
getroffen, ist die Mutter die Berechtigte Entsprechendes
gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist. 3Die
Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung
und Erziehung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden
kann.
(3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Erziehungsgeld
nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gezahlt
werden.
(4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit
Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam.
§ 4 Beginn und Ende des Anspruchs
(1) 1Erziehungsgeld wird unter Beachtung
der Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 3 vom Tag der Geburt bis zur Vollendung
des 12. Lebensmonats (Budget) oder bis zur Vollendung des
24. Lebensmonats (Regelbetrag) gezahlt. 2Für angenommene
Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird
Erziehungsgeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person
für die Dauer von bis zu zwei Jahren und längstens
bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gezahlt.
(2) 1Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein
Lebensjahr zu beantragen. 2Der Antrag für das zweite
Lebensjahr kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat
des Kindes gestellt werden. 3Rückwirkend wird Erziehungsgeld
höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung
bewilligt. 4Für die ersten sechs Lebensmonate kann
Erziehungsgeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung
bewilligt werden, wenn das Einkommen nach den Angaben des
Antragstellers unterhalb der Einkommensgrenze nach § 5
Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 liegt, und die Einkünfte im
Kalenderjahr vor der Geburt nicht ohne weitere Prüfung
abschließend ermittelt werden können.
(3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der
Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der
Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.
§ 5 Höhe des Erziehungsgeldes
Einkommensgrenzen
(1) 1Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer
beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung
des
1.
12. Lebensmonats 450 Euro (Budget),
2.
24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag).
2Die im Antrag getroffene Entscheidung
für das Budget
oder den Regelbetrag ist für die volle Bezugsdauer
verbindlich. 3Ist im Antrag keine Entscheidung getroffen,
wird der Regelbetrag gezahlt. 4Eine einmalige rückwirkende Änderung
ist möglich in Fällen besonderer Härte,
insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod
eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich
gefährdeter wirtschaftlicher Existenz oder bei der
Geburt eines weiteren Kindes und nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
der berechtigten Person in den ersten sechs Lebensmonaten,
die dazu führt, dass der Anspruch auf das Budget entfällt.
5Bei einer Änderung vom Budget zum Regelbetrag ist
die bereits gezahlte Differenz zwischen Budget und Regelbetrag
zu erstatten § 22 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht.
(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz
2 ist bei einem Berechtigtenwechsel auch für den neuen Berechtigten
verbindlich. 2Im Fall einer Erstattungspflicht nach Absatz
1 Satz 5 haften die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
als Gesamtschuldner das Gleiche gilt für Lebenspartner
oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Eltern.
(3) 1In den ersten sechs Lebensmonaten
des Kindes entfällt
der Anspruch auf den Regelbetrag, wenn das Einkommen nach § 6
bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 30.000
Euro und bei anderen Berechtigten 23.000 Euro übersteigt.
2Der Anspruch auf das Budget entfällt, wenn das Einkommen
nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt
leben, 22.086 Euro und bei anderen Berechtigten 19.086
Euro übersteigt. 3Vom Beginn des siebten Lebensmonats
an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen
nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt
leben, 16 500 Euro und bei anderen Berechtigten 13.500
Euro übersteigt. 4Die Beträge der Einkommensgrenzen
nach Satz 1, 2 und 3 erhöhen sich um 3.140 Euro für
jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd
von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder
seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die
Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt
würde. 5Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich
abweichenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse
zum Zeitpunkt der Antragstellung. 6Für Eltern in einer
eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften
zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd
getrennt leben. 7Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze
für Verheiratete entsprechend.
(4) 1Das Erziehungsgeld wird ab dem siebten
Lebensmonat gemindert, wenn das Einkommen die in Absatz
3 Satz 3 und 4 geregelten Grenzen übersteigt. 2Der Regelbetrag
verringert sich um 5,2 Prozent und das Budget verringert
sich um 7,2 Prozent des Einkommens, das die in Absatz 3
Satz 3 und 4 geregelten Grenzen übersteigt.
(5) 1Das Erziehungsgeld wird im Laufe des
Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. 2Soweit Erziehungsgeld
für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt
es für einen Kalendertag ein Dreißigstel des
jeweiligen Monatsbetrages. 3Ein Betrag von monatlich weniger
als 10 Euro wird ab dem siebten Lebensmonat nicht gezahlt.
4Auszuzahlende Beträge, die nicht volle Euro ergeben,
sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
§ 6 Einkommen
(1) 1Als Einkommen gilt die nicht um Verluste
in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der
positiven Einkünfte
im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
abzüglich 24 vom Hundert, bei Personen im Sinne des § 10c
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abzüglich 19 vom
Hundert und der Entgeltersatzleistungen, gemindert um folgende
Beträge:
1.
Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die
Einkommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 4 erhöht
worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch
Vereinbarung festgelegten Betrag,
2.
Unterhaltsleistungen an sonstige Personen, soweit sie nach § 10
Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
berücksichtigt werden,
3.
Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
wegen der Behinderung eines Kindes, für das die Eltern
Kindergeld erhalten oder ohne die Anwendung des § 65
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs.
1 des Bundeskindergeldgesetzes erhalten würden, oder
wegen der Behinderung der berechtigten Person, ihres Ehegatten,
ihres Lebenspartners oder des anderen Elternteils im Sinne
von Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz.
2Als Einkommen gelten nicht Einkünfte, die gemäß §§ 40
bis 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert
werden können. 3Entgeltersatzleistungen im Sinne von
Satz 1 sind Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld
oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Dritten,
Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
des Bundesversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes
oder einer aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten
vergleichbaren Entgeltersatzleistung.
(2) 1Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten
Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr
vor der Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr
vor der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person
maßgebend. 2Für die Berechnung des Erziehungsgeldes
im zweiten Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr
der Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr
seiner Aufnahme bei der berechtigten Person maßgebend.
(3) 1Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten
Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit
sie nicht dauernd getrennt leben. 2Leben die Eltern in
einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen
des Partners zu berücksichtigen dabei reicht die
formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft
und das Zusammenleben aus.
(4) Soweit ein ausreichender Nachweis der
Einkünfte
in dem maßgebenden Kalenderjahr nicht möglich
ist, werden der Ermittlung die Einkünfte in dem Kalenderjahr
davor zugrunde gelegt.
(5) 1Bei Einkünften aus nicht selbständiger
Arbeit, die allein nach ausländischem Steuerrecht
zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung
unterliegen, ist von dem um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
verminderten Bruttobetrag auszugehen. 2Andere Einkünfte,
die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern
sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, sind
entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
zu ermitteln. 3Beträge in ausländischer Währung
werden in Euro umgerechnet.
(6) 1Ist die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs
nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus
einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt.
2Ist sie während des Erziehungsgeldbezugs erwerbstätig,
sind ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser
Zeit maßgebend. 3Sonderzuwendungen bleiben unberücksichtigt.
4Entgeltersatzleistungen der berechtigten Person werden
nur während des Erziehungsgeldbezugs berücksichtigt.
5Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen
Vorschriften des § 6.
(7) 1Ist das Einkommen während des ersten oder zweiten
Lebensjahres beziehungsweise während des ersten oder
zweiten Jahres nach der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten
Person insgesamt um mindestens 20 Prozent geringer als
das Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr im Sinne von
Absatz 2, wird es auf Antrag neu ermittelt. 2Dabei sind
die insoweit verringerten voraussichtlichen Einkünfte
während des Erziehungsgeldbezugs zusammen mit den übrigen
Einkünften nach § 6 maßgebend.
§ 7 Anrechnung von Mutterschaftsgeld und entsprechenden
Bezügen
(1) 1Für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlendes
Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung,
dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
oder dem Mutterschutzgesetz gezahlt wird, wird mit Ausnahme
des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes
auf das Erziehungsgeld angerechnet. 2Das Gleiche gilt für
die Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse,
die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften
für die Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlt
werden.
(2) 1Die Anrechnung ist beim Budget auf
13 Euro, sonst auf 10 Euro kalendertäglich begrenzt. 2Nicht anzurechnen
ist das Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind vor
und nach seiner Geburt auf das Erziehungsgeld für
ein vorher geborenes Kind.
§ 8 Andere Sozialleistungen
(1) 1Das Erziehungsgeld und vergleichbare
Leistungen der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Abs.
1 Satz 1 und vergleichbare Leistungen nach § 7 Abs.
1 Satz 2, soweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet
worden sind, bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen
und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist,
unberücksichtigt. 2Bei gleichzeitiger Zahlung von
Erziehungsgeld und vergleichbaren Leistungen der Länder
sowie von Sozialhilfe ist § 38 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch auf den Berechtigten nicht anwendbar.
3Im Übrigen gilt für die Dauer der Elternzeit,
in der dem Berechtigten kein Erziehungsgeld gezahlt wird,
der Nachrang der Sozialhilfe und der Nachrang der Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen
anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht
deshalb versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen
vorgesehen sind.
(3) Die dem Erziehungsgeld und dem Mutterschaftsgeld
vergleichbaren Leistungen, die im Ausland in Anspruch
genommen werden können, sind, soweit sich aus dem vorrangigen Recht
der Europäischen Union über Familienleistungen
nichts Abweichendes ergibt, anzurechnen und sie schließen
insoweit Erziehungsgeld aus.
§ 9 Unterhaltspflichten
1Unterhaltsverpflichtungen werden durch
die Zahlung des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer
Leistungen der Länder nicht berührt. 2Dies gilt nicht in
den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579,
1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
§ 10 Zuständigkeit
1Die Landesregierungen oder die von ihnen
beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung
dieses Gesetzes zuständigen Behörden. 2Diesen
Behörden
obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Kostentragung
Der Bund trägt die Ausgaben für
das Erziehungsgeld.
§ 12 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis,
Auskunftspflicht des Arbeitgebers
(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner des
Antragstellers und für den Partner der eheähnlichen
Gemeinschaft.
(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens
oder der wöchentlichen
Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
dessen Brutto-Arbeitsentgelt und Sonderzuwendungen sowie
die Arbeitszeit zu bescheinigen.
(3) Die Erziehungsgeldstelle kann eine
schriftliche Erklärung
des Arbeitgebers oder des Selbständigen darüber
verlangen, ob und wie lange die Elternzeit beziehungsweise
die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit andauert oder
eine Teilzeittätigkeit nach § 2 ausgeübt
wird.
§ 13 Rechtsweg
(1) 1Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. 2§ 85 Abs.
2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe,
dass die zuständige Stelle nach § 10 bestimmt
wird.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende
Wirkung.
§ 14 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf
Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt
oder Beweisurkunden nicht vorlegt,
2.
entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
eine Änderung in den Verhältnissen, die für
den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach § 10
zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
3.
entgegen § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt
oder
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
die nach § 10 zuständigen Behörden.
Zweiter Abschnitt
-
§§ 15 bis 21
(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 Ergänzendes Verfahren
zum Erziehungsgeld
(1) Soweit dieses Gesetz zum Erziehungsgeld
keine ausdrückliche
Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten
Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
anzuwenden.
(2) 1Steigt die Anzahl der Kinder oder
treten die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 und 7 nach der Entscheidung über
das Erziehungsgeld ein, werden sie mit Ausnahme des § 6
Abs. 6 nur auf Antrag berücksichtigt. 2Soweit diese
Voraussetzungen danach wieder entfallen, ist das unerheblich.
3Die Regelungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz
5 und § 12 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.
(3) Mit Ausnahme von Absatz 2 sind nachträgliche
Veränderungen im Familienstand einschließlich
der Familiengröße und im Einkommen nicht zu
berücksichtigen.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 und, mit Ausnahme
von Absatz 3, bei sonstigen wesentlichen Veränderungen
in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen,
die für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich
sind, ist über das Erziehungsgeld mit Beginn des nächsten
Lebensmonats nach der wesentlichen Änderung der Verhältnisse
durch Aufhebung oder Änderung des Bescheides neu zu
entscheiden. 2§ 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend.
§ 23 Statistik
(1) Zum Erziehungsgeld und zur gleichzeitigen Elternzeit
werden nach diesem Gesetz bundesweit statistische Angaben
(Statistik) erfasst.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene
Kalenderjahr für jede Bewilligung von Erziehungsgeld,
jeweils im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes, folgende
Erhebungsmerkmale der Empfängerin oder des Empfängers:
1.
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
2.
Staatsangehörigkeit,
3.
Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt,
4.
Familienstand,
5.
Anzahl der Kinder,
6.
Dauer des Erziehungsgeldbezugs,
7.
Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes vor und nach
dem sechsten Lebensmonat,
8.
Beteiligung am Erwerbsleben während des Erziehungsgeldbezugs,
9.
Elternzeit, auch des Ehegatten oder Lebenspartners, Dauer
der Elternzeit und gleichzeitige Erwerbstätigkeit.
(3) Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und
-monat des Kindes sowie Name und Anschrift der zuständigen Behörden
(§ 10).
(4) 1Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behörden
erfassen die statistischen Angaben. 2Diese sind jährlich
bis zum 30. April des folgenden Jahres dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mitzuteilen.
§ 24 Übergangsvorschriften
(1) 1Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder
oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption
in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieses
Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
weiter anzuwenden. 2Die in diesem Gesetz genannten Euro-Beträge
und Euro-Bezeichnungen sowie der Cent-Betrag gelten erstmalig
für Kinder, die ab dem 1. Januar 2002 geboren oder
mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen wurden. 3Für
die im Jahr 2001 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption
in Obhut genommenen Kinder gelten die in diesem Gesetz
genannten Deutsche Mark-/Pfennig-Beträge und -Bezeichnungen
weiter.
(2) Für Geburten vor dem 1. Januar 2004 und die vor
diesem Zeitpunkt bei der berechtigten Person aufgenommenen
Kinder richtet sich der Anspruch auf Erziehungsgeld für
das erste Lebensjahr nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung für
Geburten vor dem 1. Mai 2003 und die vor diesem Zeitpunkt
bei der berechtigten Person aufgenommenen Kinder richtet
sich der Anspruch auf Erziehungsgeld für das zweite
Lebensjahr nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung.
(3) 1§ 1 Abs. 6 in der am 19. Dezember 2006 geltenden
Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung über
den Anspruch auf Erziehungsgeld für einen Bezugszeitraum
zwischen dem 27. Juni 1993 und dem 18. Dezember 2006 noch
nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn
dies für die Erziehungsgeld beantragende Person günstiger
ist. 2In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen
nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach
dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen
in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt.
(4) Für die nach dem 31. Dezember
2006 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen
Kinder sind die Vorschriften des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes anzuwenden.
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