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Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
(Bundes-Bodenschutzgesetz- BBodSchG)
vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes
Zweck
dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern
oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche
Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie
hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei
Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner
natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur-
und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste,
soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist,
einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung)
und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und
Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
1. natürliche Funktionen als
a) Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen
auf, Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften,
insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3. Nutzungsfunktionen als
a) Rohstofflagerstätte,
b) Fläche für Siedlung und Erholung,
c) Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d) Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3)
Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind,
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4)
Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke,
bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen
besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke,
auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind
(Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke,
auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist,
ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem
Atomgesetz bedarf, (Altstandorte),
durch
die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren
für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
(6)
Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind
Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht
schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren
für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder
vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen
(Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen
der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des
Bodens.
(8) Schutz- und
Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind
sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die
Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere
Nutzungsbeschränkungen.
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit
1.
Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über das
Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als
Sekundärrohstoffdünger oder Wirtschaftsdünger im Sinne
des § 1 des Düngemittelgesetzes und der hierzu auf Grund des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
sowie der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S.
912),
2. Vorschriften
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Z g und den
Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen
sowie über die Stillegung von Deponien,
3. Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,
4. Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts,
5. Vorschriften des Gentechnikgesetzes,
6. Vorschriften des Zweiten Kapitels des Bundeswaldgesetzes und der Forst- und Waldgesetze der Länder,
7.
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über das
Flurbereinigungsgebiet, auch in Verbindung mit dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.
Vorschriften über Bau, Änderung, Unterhaltung und Betrieb von
Verkehrswegen oder Vorschriften, die den Verkehr regeln,
9. Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts,
10.
Vorschriften des Bundesberggesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung, Führung
oder Einstellung eines Betriebes sowie
11.
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Errichtung
und den Betrieb von Anlagen unter Berücksichtigung von Absatz 3
Einwirkungen auf den Boden nicht regeln.
(2)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, Tätigkeiten,
Geräte oder Vorrichtungen, Kernbrennstoffe und sonstige
radioaktive Stoffe, soweit Rechtsvorschriften den Schutz vor den
Gefahren der Kernenergie und der Wirkung ionisierender Strahlen regeln.
Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Aufsuchen, Bergen,
Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln.
(3)
Im Hinblick auf das Schutzgut Boden gelten schädliche
Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit
sie durch Immissionen verursacht werden, als schädliche
Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im übrigen als sonstige Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zur näheren
Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Vorsorgepflichten sind die
in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegten Werte
heranzuziehen, sobald in einer Rechtsverordnung oder in einer
Verwaltungsvorschrift des Bundes bestimmt worden ist, welche
Zusatzbelastungen durch den Betrieb einer Anlage nicht als
ursächlicher Beitrag zum Entstehen schädlicher
Bodenveränderungen anzusehen sind. In der Rechtsverordnung oder
der Verwaltungsvorschrift soll gleichzeitig geregelt werden, daß
bei Unterschreitung bestimmter Emissionsmassenströme auch ohne
Ermittlung der Zusatzbelastung davon auszugehen ist, daß die
Anlage nicht zu schädlichen Bodenveränderungen beiträgt.
Zweiter Teil
Grundsätze und Pflichten
§ 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr
(1)
Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß
schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2)
Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der
tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind
verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück
drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3)
Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder
Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der
Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen
Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und
Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder
Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu
sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile
oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die
Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch
Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in
Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern.
Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur
Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder
gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person
einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer
schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist,
gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück
aufgibt.
(4) Bei der
Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den
Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung
des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis
zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1
und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen
planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets
unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das
Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu
erfüllenden Forderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5)
Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1.
März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies
im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens
verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen
nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung
der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut
hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden,
und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6)
Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur
Sanierung verpflichtet, wenn er sein, Eigentum nach dem nach dem 1.
März 1999 übertragen hat und die schädliche
Bodenveränderung oder, Altlast hierbei kannte oder kennen
mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des
Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche
Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein
Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles schutzwürdig ist.
§ 5 Entsiegelung
Soweit
die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse der Behörden nicht
regeln, wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Grundstückseigentümer zu
verpflichten, bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, deren
Versiegelung im Widerspruch zu planungsrechtlichen Festsetzungen steht,
den Boden in seiner Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1.
soweit wie möglich und zumutbar zu erhalten oder
wiederherzustellen. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach
Satz 1 können durch die nach Landesrecht zuständigen
Behörden im Einzelfall gegenüber den nach Satz 1
Verpflichteten Anordnungen zur Entsiegelung getroffen werden, wenn die
in Satz 1 im übrigen genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 6 Auf- und Einbringen von Materialien
auf oder in den Boden
Die
Bundesregierung wird ermächtigt nach Anhörung der beteiligten
Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden
Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich
der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie
Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort
und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie
2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur
Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
zu bestimmen.
§ 7 Vorsorgepflicht
Der
Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen
Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen
auf einem Grundstück durchführt oder durchführen
läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit
führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das
Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die
durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder, in dessen
Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können.
Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen,
langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die
Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen
Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht
sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies
auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks
verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen
schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen
werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8
Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der
landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1
und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich
nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und
Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser
richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden
Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach
§ 4.
§ 8 Werte und Anforderungen
(1)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus
§ 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die
Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen
Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und
Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere
1.
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der
Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen
und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung
oder Altlast vorliegt (Prüfwerte),
2.
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren
Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen
Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen
Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen
erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
3. Anforderungen an
a)
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen hierzu
gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem,
abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial,
b) die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
- die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
-
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die
langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
- Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.
(2)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden
Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit
verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der
Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu
erlassen, insbesondere über
1.
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung
von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten
Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die
Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht
(Vorsorgewerte),
2. zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.
(3)
Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren
zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden,
biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren
umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme,
Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der
Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.
§ 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen
(1)
Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor,
daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast
vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten
Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte
überschritten, soll die zuständige Behörde die
notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine
schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen
der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration
der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt
und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung
des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der
Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der
Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen
Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag
schriftlich zu unterrichten.
(2)
Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht
einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast kann
die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4
Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur
Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die
zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen
von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18
durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in
§ 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie der nach § 12
Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
§ 10 Sonstige Anordnungen
(1)
Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund
von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen
ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die
notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der
Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen
angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß
der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und
Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet.
Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen
getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung
festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung
nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten
Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig
wäre.
(2) Trifft
die zuständige Behörde gegenüber dem
Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen
Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur
Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht
Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für
die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen
verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des
Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die
Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit
verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen
Härte führen wurde. [Gehe
niemals mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
Dritter Teil
Ergänzende Vorschriften für Altlasten
§ 11 Erfassung
Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln.
§ 12 Information der Betroffenen
Die
nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach
§ 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben
die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen
betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft
(Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten
Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen
wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur
Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des
Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein,
daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der
Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
§ 13 Sanierungsuntersuchungen und
Sanierungsplanung
(1)
Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach §
4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig
ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der
Schadstoffe in besonderem Maße schädliche
Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen
oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde
von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten
die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und
Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen)
sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
1. eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2. Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen
Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und
Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung
dieser Maßnahmen
enthält.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an
Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu
erlassen.
(2) Die
zuständige Behörde kann verlangen, daß die
Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem
Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3)
Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach
§ 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und
unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren.
§ 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4)
Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages
über die Ausführung des Planes vorgelegt werden, der die
Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5)
Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der
Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden
soll, gilt § 27 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich
erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der
Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6)
Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter
Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich
erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan
schließt andere die Sanierung betreffende behördliche
Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für
Vorhaben, die nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zu § 3
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zu
ständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich
erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen
aufgeführt werden.
§ 14 Behördliche Sanierungsplanung
Die
zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13
Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen
Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen
lassen, wenn
1. der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist,
2. ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder
3.
auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf
der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines
Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5
oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
§ 13 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 15 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle
(1)
Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit
erforderlich, der Überwachung durch die zuständige
Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die
Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von
nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes
unberührt.
(2)
Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von
den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich,
die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere
Boden- und Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und den Betrieb
von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der
Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre
lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine
längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall
erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann
Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von
Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen
anordnen. Sie kann verlangen, daß die
Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach
§ 18 durchgeführt werden.
(3)
Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach
§ 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen
Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen
und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf
Jahre lang aufzubewahren.
§ 16 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung
(1)
Neben den im Zweiten Teil dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen kann
die zuständige Behörde zur Erfüllung der Pflichten, die
sich aus dem D ritten Teil dieses Gesetzes ergeben, die erforderlichen
Anordnungen treffen.
(2)
Soweit ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan im Sinne
von § 13 Abs. 6 nicht vorliegt, schließen Anordnungen zur
Durchsetzung der Pflichten nach § 4 andere die Sanierung
betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von
Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 3 in
Verbindung mit der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit
sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde
erlassen und in der Anordnung die miteingeschlossenen Entscheidungen
aufgeführt werden.
Vierter Teil
Landwirtschaftliche Bodennutzung
§ 17 Gute fachliche Praxis in der
Landwirtschaft
(1)
Bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung wird die Vorsorgepflicht nach
§ 7 durch die gute fachliche Praxis erfüllt. Die nach
Landesrecht zuständigen landwirtschaftlichen Beratungsstellen
sollen bei ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten
fachlichen Praxis nach Absatz 2 vermitteln.
(2)
Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen
Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und
Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört
insbesondere, daß
1. die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepaßt zu erfolgen hat,
2. die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
3.
Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der
Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen
Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks soweit
wie möglich vermieden werden,
4.
Bodenabträge durch eine standortangepaßte Nutzung,
insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser-
und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung möglichst
vermieden werden,
5.
die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken,
Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des
Bodens notwendig sind, erhalten werden,
6. die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder gefördert werden und
7.
der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine
ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der
Bearbeitungsintensität, erhalten wird.
(3)
Die Pflichten nach § 4 werden durch die Einhaltung der in § 3
Abs. 1 genannten Vorschriften erfüllt enthalten diese, keine
Anforderungen an die Gefahrenabwehr und ergeben sich solche auch nicht
aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis nach Absatz 2, so
gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Fünfter Teil
Schlußvorschriften
§ 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen
Sachverständige
und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen,
müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und
Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche
gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder
können Einzelheiten der an Sachverständige und
Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und
Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der
Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von
Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1
erfüllen, regeln.
§ 19 Datenübermittlung
(1)
Soweit eine Datenübermittlung zwischen Bund und Ländern zur
Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieses Gesetzes notwendig ist,
werden Umfang, Inhalt und Kosten des gegenseitigen Datenaustausches in
einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt.
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig.
(2)
Der Bund kann unter Verwendung der von Ländern übermittelten
Daten ein länderübergreifendes Bodeninformationssystem
für Bundesaufgaben einrichten.
§ 20 Anhörung beteiligter Kreise
Soweit
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen die
Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils
auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der
Betroffenen, der Wirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, der
Natur- und Umweltschutzverbände, des archäologischen
Denkmalschutzes, der kommunalen Spitzenverbände und der für
den Bodenschutz, die Altlasten, die geowissenschaftlichen Belange und
die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden zu
hören. Sollen die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften
Regelungen zur land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung enthalten,
sind auch die für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen
obersten Landesbehörden zu hören.
§ 21 Landesrechtliche Regelungen
(1)
Zur Ausführung des Zweiten und Dritten Teils dieses Gesetzes
können die Länder ergänzende Verfahrensregelungen
erlassen.
(2) Die
Länder können bestimmen, daß über die im Dritten
Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten
hinaus bestimmte Verdachtsflächen
1. von der zuständigen Behörde zu erfassen und
2. von den Verpflichteten der zuständigen Behörde mitzuteilen sind sowie
daß
bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von
Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen,
1. Sanierungsuntersuchungen sowie die Erstellung von Sanierungsplänen und
2. die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
verlangt werden können.
(3)
Die Länder können darüber hinaus Gebiete, in denen
flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder
zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden Maßnahmen
bestimmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene
Maßnahmen des Bodenschutzes treffen.
(4)
Die Länder können bestimmen, daß für das Gebiet
ihres Landes oder für bestimmte Teile des Gebiets
Bodeninformationssysteme eingerichtet und geführt werden. Hierbei
können insbesondere Daten von Dauerbeobachtungsflächen und
Bodenzustandsuntersuchungen über die physikalische, chemische und
biologische Beschaffenheit des Bodens und über die Bodennutzung
erfaßt werden. Die Länder können regeln, daß
Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen
Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von
Bodenuntersuchungen verpflichtet werden, die für
Bodeninformationssysteme erforderlich sind. Hierbei ist auf die
berechtigten Belange dieser Personen Rücksicht zu nehmen und
Ersatz für Schäden vorzusehen, die bei Untersuchungen
verursacht werden.
§ 22 Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften
(1)
Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten
Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die
Festsetzung der in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Werte
einschließlich der notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung und
Überwachung dieser Werte erlassen.
(2)
Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maßnahmen
sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der
zuständigen Träger öffentlicher Verwaltungen nach diesem
Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der
Länder durchzusetzen soweit planungsrechtliche Festlegungen
vorgesehen sind, haben die zuständigen Planungsträger zu
befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind.
§ 23 Landesverteidigung
(1)
Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von diesem Gesetz
und von den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
zulassen, soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die
Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern. Dabei ist
der Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen zu
berücksichtigen.
(2)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß der Vollzug dieses
Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und
für die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte dem
Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen
obliegt.
§ 24 Kosten
(1)
Die Kosen der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12,
13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten
Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten.
Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen
den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 1 0 Abs.
2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu
erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände
nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2
und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines
Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2)
Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung
untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes
vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der
Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder
der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht
worden ist § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in
drei Jahren. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der
Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im
übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den
Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der
Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch
verfährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig
Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten
steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§ 25 Wertausgleich
(1)
Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Maßnahmen
zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 der Verkehrswert eines
Grundstücks nicht nur unwesentlich erhöht wird und der
Eigentümer die Kosten hierfür nicht oder nicht
vollständig getragen hat, hat er einen von der zuständigen
Behörde festzusetzenden Wertausgleich in Höhe der
maßnahmenbedingten Wertsteigerung an den öffentlichen
Kostenträger zu leisten. Die Höhe des Ausgleichsbetrages wird
durch die Höhe der eingesetzten öffentlichen Mittel begrenzt.
Die Pflicht zum Wertausgleich entsteht nicht, soweit hinsichtlich der
auf einem Grundstück vorhandenen schädlichen
Bodenveränderungen oder Altlasten eine Freistellung von der
Verantwortung oder der Kostentragungspflicht nach Artikel 1 § 4
Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBI. I Nr. 42
S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22.
März 1991 (BGBl. I S. 766), in der jeweils geltenden Fassung
erfolgt ist. Soweit Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 in
förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
Entwicklungsbereichen als Ordnungsmaßnahmen von der Gemeinde
durchgeführt werden, wird die dadurch bedingte Erhöhung des
Verkehrswertes im Rahmen des Ausgleichsbetrags nach § 154 des
Baugesetzbuchs abgegolten.
(2)
Die durch Sanierungsmaßnahmen bedingte Erhöhung des
Verkehrswerts eines Grundstücks besteht aus dem Unterschied
zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück ergeben
würde, wenn die Maßnahmen nicht durchgeführt worden
wären (Anfangswert), und dem Verkehrswert, der sich für das
Grundstück nach Durchführung der Erkundungs- und
Sanierungsmaßnahmen ergibt (Endwert).
(3)
Der Ausgleichsbetrag wird fällig, wenn die Sicherung oder
Sanierung abgeschlossen und der Betrag von der zuständigen
Behörde festgesetzt worden ist. Die Pflicht zum Wertausgleich
erlischt, wenn der Betrag nicht bis zum Ende des vierten Jahres nach
Abschluß der Sicherung oder Sanierung festgesetzt worden ist.
(4)
Die zuständige Behörde hat von dem Wertausgleich nach Absatz
1 die Aufwendungen abzuziehen, die der Eigentümer für eigene
Maßnahmen der Sicherung oder Sanierung oder die er für den
Erwerb des Grundstücks im berechtigten Vertrauen darauf verwendet
hat, daß keine schädlichen Bodenveränderungen oder
Altlasten vorhanden sind. Kann der Eigentümer von Dritten Ersatz
erlangen, so ist dies bei der Entscheidung nach Satz 1 zu
berücksichtigen.
(5)
Im Einzelfall kann von der Festsetzung eines Ausgleichsbetrages ganz
oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im öffentlich en
Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.
Werden dem öffentlichen Kostenträger Kosten der Sicherung
oder Sanierung erstattet, so muß insoweit von der Festsetzung des
Ausgleichsbetrages abgesehen, ein festgesetzter Ausgleichsbetrag
erlassen oder ein bereits geleisteter Ausgleichsbetrag erstattet,
werden.
(6) Der
Ausgleichsbetrag ruht als öffentliche Last auf dem
Grundstück. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und
Weise, wie im Grundbuch auf Vorhandensein der öffentlichen Last
hinzuweisen ist, zu regeln.
§ 26 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 1, §§ 6, 8 Abs. 1
oder § 22 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1
zuwiderhandelt, soweit sie sich auf eine Pflicht nach § 4 Abs. 3,
5 oder 6 bezieht,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt oder
4. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
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