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Gesetz über den Ausgleich beruflicher
Benachteiligungen für
Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet
Berufliches
Rehabilitierungsgesetz - (BerRehaG)
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur
Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer
der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2662)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriff des Verfolgten
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
2. infolge eines Gewahrsams nach § 25
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
3. durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1
des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
oder
4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet,
wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
zumindest
zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten
oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar
angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte
(Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum
einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem
Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines
Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des
Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder
Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.
§ 2 Verfolgungszeit
(1) Verfolgungszeit ist
1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte
Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung
oder eines Gewahrsams sowie
2.
die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte
Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen
als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.
Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2
endet mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets, spätestens
mit Ablauf des 2. Oktober 1990.
(2) Die Zeit, während derer der Verfolgte
das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten
hat, ist keine Verfolgungszeit.
§ 3 Verfolgte Schüler
(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3
1. nicht zu einer zur Hochschulreife
führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,
2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife
führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
3. nicht zu einer Abschlußprüfung zur
Erlangung der Hochschulreife,
4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder
5. die Ausbildung an einer anderen als
einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung
nicht fortsetzen konnte,
hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4 Ausschließungsgründe
Leistungen
nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen
die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum
eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
§ 5 Ausschluß von Ansprüchen
Andere Ansprüche wegen einer aus politischen Gründen
erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbildung
sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten im
Sinne des Artikels 135a Abs. 2 des Grundgesetzes betreffen.
Zweiter Abschnitt
Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung
§ 6 Unterhaltsgeld als Zuschuß
(1)
Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung anerkannten
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§ 77 Abs. 1 Nr. 4
in Verbindung mit § 86 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
teilnehmen und an die ein Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch nicht erbracht wird, erhalten auf Antrag ein
Unterhaltsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 153 bis
155, 157 Abs. 1 und der §§ 158 und 159 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch.
(2)
Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer Maßnahme
zur beruflichen Fortbildung und Umschulung vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des
Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993
geltenden Fassung erhalten, so wird das Darlehen auf Antrag in einen
Zuschuß umgewandelt, soweit es am Tage der Antragstellung noch
nicht zurückgezahlt ist.
(3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz
1 sind die Vorschriften des Dritten, Fünften und Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch sowie das Einkommensteuergesetz
und sonstige Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder Bezieher
dieser Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden.
§ 7 Erstattung von Kosten
Verfolgte,
die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung teilnehmen und für die
Weiterbildungskosten nicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
übernommen werden, erhalten auf Antrag die Weiterbildungskosten in
entsprechender Anwendung der §§ 81 bis 85 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch erstattet.
Dritter Abschnitt
Ausgleichsleistungen
§ 8 Anspruchsvoraussetzungen
(1)
Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer
wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf
Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 300 Deutsche Mark
monatlich. Wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht, betragen die
Ausgleichsleistungen 200 Deutsche Mark monatlich.
(2)
Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn die in der
Bescheinigung nach § 17 oder § 18 festgestellte
Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es sei denn, die
Verfolgungszeit beträgt mehr als drei Jahre. Die Gewährung
von Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 setzt außerdem
voraus, daß zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem
Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente bezieht, ein Zeitraum von
mehr als sechs Jahren liegt.
(3)
Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt gilt
ein Verfolgter, dessen entsprechend § 76 Abs. 1 und 2 des
Bundessozialhilfegesetzes ermitteltes Einkommen die folgende
maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt:
1.
für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach § 79 Abs. 1
Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes, für seinen nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten 80 vom Hundert und für jedes
minderjährige, zum Haushalt gehörende Kind 50 vom Hundert des
Grundbetrages zuzüglich
2. der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heizkosten, in tatsächlicher Höhe.
Bei
der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten das Einkommen beider Ehegatten zu
berücksichtigen. Für Personen, die in eheähnlicher
Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4)
Übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgebliche
Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer ist als der Betrag der
Ausgleichsleistungen nach Absatz 1, erhält der Verfolgte
Ausgleichsleistungen in Höhe des Differenzbetrages.
(5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gezahlt.
§ 9 Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit
(1) Ausgleichsleistungen nach diesem
Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig
ist, nicht als Einkommen angerechnet.
(2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen
ist unpfändbar.
Vierter Abschnitt
Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 10 Allgemeines
Die
Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten
die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Leistungen
nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht im Einzelfall
können sie auch von Amts wegen erbracht werden. [Gehe niemals
mit sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
Zweiter Unterabschnitt
Renten nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 11 Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten
Für
Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und
Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht
ausgeübt hat, gelten Pflichtbeiträge für eine
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im
Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und
Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit
zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeiten, für
die die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind,
insgesamt nur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich für
die Summe aller Entgeltpunkte ein höherer Wert ergibt.
§ 12 Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten
(1)
Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnahme seine
Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen
können, gilt die Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten
als Anrechnungszeit als abgeschlossen.
(2)
Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schulausbildung,
Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch
später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue
Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die
Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein
geltenden Höchstdauer anzuerkennen.
§ 13 Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten
als Pflichtbeitragszeiten
(1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten
für Verfolgungszeiten werden für ein Kalenderjahr als
Beitragsbemessungsgrundlage
1. für Zeiten vor dem 1. Januar 1950
die sich aus den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes
ergebenden Werte und
2.
für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus den Anlagen 13
und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden und um 20 vom
Hundert erhöhten Durchschnittsverdienste
berücksichtigt.
Für Verfolgungszeiten, in denen ohne die Verfolgung die Fachschul-
oder Hochschulausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß
fortgesetzt worden wäre, werden für jeden Kalendermonat die
sich aus der Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen
des Besuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden Entgeltpunkte
zugrunde gelegt.
(2)
Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30.
Juni 1990 werden als Beitragsbemessungsgrundlage für ein
Kalenderjahr höchstens
1.
die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anlage 16 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt, wenn der Verfolgte
in dieser Zeit ein tatsächliches Einkommen von mehr als 600 Mark
monatlich erzielt hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR) nicht angehört hat,
2. die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt,
wenn der Verfolgte
a) als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Produktionsgenossenschaft oder
b)
in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mitglied der Kollegien der
Rechtsanwälte, in eigener Praxis tätiger Arzt, Zahnarzt oder
Tierarzt, freiberuflich tätiger Kultur- und Kunstschaffender,
Inhaber eines Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freiberuflich
Tätiger und anderer selbständig Tätiger sowie als deren
ständig mitarbeitender Ehegatte ein tatsächliches Einkommen
von mehr als 1.200 Mark monatlich erzielt hat und sich nicht für
eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200
Mark monatlich erklärt hat.
Satz
1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung 1. sich in
einer Fachschul- oder Hochschulausbildung befunden hat,
2. der FZR angehört hat,
3.
sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen
über 1.200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht mindestens
24 Kalendermonate die Möglichkeit zur Abgabe der Erklärung
gehabt hat oder
4. der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit
des Beitritts zur FZR gehabt hat.
(3)
Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Verfolgung
einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) angehört
haben oder wegen einer Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwenden. Auf die
nach Absatz 1 ermittelten, durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die
Vorschriften des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes anzuwenden.
(4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil der Werte nach den Absätzen
1 bis 3 zugrunde gelegt.
Dritter Unterabschnitt
Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 14 Verfolgungszeiten als rentenrechtliche
Zeiten
(1) Verfolgungszeiten gelten als
1. Zeiten einer versicherungspflichtigen
Tätigkeit und
2. Beitragszeiten zur FZR,
soweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden
Vorschriften Zeiten einer versicherungspflichtigen
Tätigkeit oder Beitragszeiten zur FZR sind.
(2) Verfolgungszeiten werden
1. Zeiten der bergbaulichen Versicherung,
2.
Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens nach den Bestimmungen
der §§ 46 und 47 der Rentenverordnung vom 23. November 1979
(GBl. I Nr. 43 S. 401),
3. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März
1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung
der Deutschen Post vom 31. Mai 1973,
4. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März
1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsordnung
der Deutschen Reichsbahn oder
5.
Zeiten der Beschäftigung in Einrichtungen nach der Anordnung
über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für
bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976
zugeordnet, wenn zu Beginn der Verfolgung
eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne der Nummern 1 bis 5 ausgeübt
worden ist.
§ 15 Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten
(1)
Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens der
letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen
Tätigkeit sind für Verfolgungszeiten die nach § 13
ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der
Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600 Mark
monatlich, zugrunde zu legen.
(2)
Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten
Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungszeiten die nach §
13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte
der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen,
soweit sie 600 Mark monatlich übersteigen.
Vierter Unterabschnitt
Übergangsregelungen
§ 16 Rentenleistungen vor dem 1. Juli
1994
Wird zum Zeitpunkt der Anerkennung als
Verfolgter eine Rente geleistet oder besteht auf Grund
der Anerkennung als Verfolgter erstmals Anspruch auf
eine Rente, ist die Rente in neuer Höhe für die Zeit des Bezugs, frühestens für
die Zeit vom 1. Juli 1990 an, zu leisten.
Fünfter Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit
(1)
Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß
Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist
durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der
Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.
(2)
Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen errichtet.
(3)
Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von
dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die
Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach
Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so
entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt
worden ist.
§ 18 Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung
(1)
Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1
voraussichtlich längere Zeit, kann die
Rehabilitierungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem
Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung des §
60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine
vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Bescheinigung hat die
Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 22 Abs. 2 Nr. 1
und 2 zu enthalten.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigenschaft oder
die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu machen. Die
Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem Zweck auch eine
Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
§ 19 Verwendung personenbezogener
Daten
Personenbezogene
Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch
für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder
Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit
erforderlich verarbeitet und genutzt werden.
§ 20 Antrag
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung
nach § 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden,
nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese
ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben.
(2)
Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 gestellt werden. In den in §
1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach § 17 Abs. 1
auch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der
nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Entscheidung gestellt werden. Nach
Ablauf der Fristen kann der Antrag nach § 17 Abs. 1 bis zum 31.
Dezember 2006 vom Rentenversicherungsträger gestellt werden,
soweit dies zum Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung
erforderlich ist.
(3)
Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu
stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag
fristgemäß bei einer anderen inländischen Behörde
oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist.
§ 21 Inhalt des Antrags
Der Antrag soll enthalten
1. Angaben zur Person,
2. Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang,
3. eine Darstellung der Verfolgung,
4. Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf,
5. die Angabe von Beweismitteln sowie
6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher
einen Antrag gestellt hat.
§ 22 Inhalt der Bescheinigung
(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1
folgende Angaben zu enthalten:
1. die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,
2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4
nicht vorliegen,
3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit
(§ 2),
4. Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,
5.
Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht
abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige
berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser
Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß,
6.
Angaben über die Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre,
einschließlich Angaben über die
a) Leistungsgruppe nach den Anlagen 1
bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten
vor dem 1. Januar 1950,
b) Qualifikationsgruppe nach Anlage 13
und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,
c)
tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit
zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die
jeweilige Tätigkeit oder Funktion,
7.
Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs.
2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen
Rentenversicherung.
(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3
folgende Angaben zu enthalten:
1. die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,
2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4
nicht vorliegen,
3. Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen
Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten
Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.
Soweit
die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die
Ausführung des § 60 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden
benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2
erforderlich.
(3)
Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und
des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung
enthaltenen Feststellungen gebunden.
§ 23 Antragsfrist für Leistungen nach
dem Zweiten und Dritten Abschnitt
Der
Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt kann bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2002 gestellt werden. Der Antrag auf
Leistungen nach dem Dritten Abschnitt kann auch noch innerhalb von
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, von dem an der
Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus
eigener Versicherung bezieht.
§ 24 Zuständigkeit für Leistungen
nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt
(1)
Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von der Bundesanstalt
für Arbeit als einem für diese Aufgabe entliehenen Organ des
Landes, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, gewährt.
(2)
Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Dritten
Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe
(§§ 96 Abs. 1, 97 des Bundessozialhilfegesetzes)
zuständig.
§ 25 Verwaltungsverfahren
(1)
In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur
Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten
verpflichtet. § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend.
(2)
Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigenschaft (§ 1 Abs.
1), zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur Verfolgung als
Schüler (§ 3 Abs. 1) können, wenn Beweismittel nicht
vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des
Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet,
verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrundegelegt werden, soweit
sie glaubhaft erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann
die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an
Eides Statt gemäß § 27 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher
Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
(4) Für das Verfahren nach dem Zweiten
und Dritten Abschnitt gelten das Erste und Zehnte Buch
Sozialgesetzbuch.
§ 26 Kosten
Das
Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungsbehörden
einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei. Wurde
ein Antrag im Verwaltungsverfahren oder ein Widerspruch als
offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, so können dem
Antragsteller die Kosten auferlegt werden.
§ 27 Rechtsweg
(1)
In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine
andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das
gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der
Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse
über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die
Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4
bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung.
(2)
Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bundesanstalt
für Arbeit oder die Träger der Rentenversicherung tätig
werden, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
Sechster Abschnitt
Kostenregelung
§ 28 Kosten für Leistungen nach dem
Zweiten Abschnitt
(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt
der Bund 60 vom Hundert.
(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
§ 29 Kosten für Leistungen nach dem
Dritten Abschnitt
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt
der Bund 60 vom Hundert.
Siebter Abschnitt
Übergangsregelungen
§ 30
(weggefallen)
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