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Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern
(Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847,
2033), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und anderer Gesetze vom 19.
April 2000 (BGBl. I S. 570)
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundesbeamten, der Beamten der
Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der
sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes
entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes und der
Länder.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Arten der Versorgung
(1) Versorgungsbezüge sind
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2. Hinterbliebenenversorgung,
3. Bezüge bei Verschollenheit,
4. Unfallfürsorge,
5. Übergangsgeld,
6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz
3 Halbsatz 1 ,
8. Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs.
1 Satz 2,
9. Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3
l0. Anpassungszuschlag nach § 69b Abs.
2 Satz 5.
(2) Zur Versorgung gehören ferner die jährliche
Sonderzuwendung und der Kindererziehungszuschlag.
§ 3 Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.
(2)
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine
höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen
sollen, sind unwirksam, Das gleiche gilt für
Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
Abschnitt II
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt wenn
der Beamte
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf
Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er
sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung
des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die
Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das
Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit
sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift
als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind
einzurechnen. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem
3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat.
(2)
Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in
den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf
der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit berechnet.
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt oder die diesem entsprechenden
Dienstbezüge,
2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1)
der Stufe 1,
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig
bezeichnet sind,
die
dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden
haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht
zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige
Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei
eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter
Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht.
(2)
Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines
Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand getreten, so ist
das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5
maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen,
die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der
Altersgrenze hätte erreichen können.
(3)
Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der
Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn
angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines
mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht
mindestens drei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die
Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt
nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht
zuständigen Minister oder mit der von diesem bestimmten
Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur
Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der
nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest die Länder
können andere Zuständigkeiten bestimmen. In die
Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende
Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als
ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte
vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung
oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in
den Ruhestand getreten ist.
(5)
Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren
Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge
mindestens drei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit
geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf
seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist,
nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des
früheren Amtes, und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit
berechnet. Absatz 4 gilt entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht
übersteigen.
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1)
Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner
ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im
Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für
die Zeit
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur
Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe
a berücksichtigt wird,
4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge die Zeit einer Beurlaubung
ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden
worden ist, daß dieser öffentlichen Belangen oder
dienstlichen Interessen dient,
6. eines schuldhaften Fernbleibens vom
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt
ist.
Zeiten
einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten
zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht Zeiten einer
Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen
für Richter sind zu neun Zehnteln der regelmäßigen
Arbeitszeit ruhegehaltfähig. War der Beamte insgesamt länger
als zwölf Monate freigestellt (§ 5Abs. 1 Satz 2), werden
Ausbildungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf nur in dem
Umfang berücksichtigt, der dem Verhältnis der
tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne die Freistellung
erreicht worden wäre. Satz 4 gilt nicht für Freistellungen
wegen Kindererziehung bis zu einer Dauer von drei Jahren für jedes
Kind. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen
begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sind nur zu dem
Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit
entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48
des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch
Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der
Beamte entlassen worden ist weil er eine Handlung begangen hat, die bei
einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge
hätte, die nur im förmlichen. Disziplinarverfahren
verhängt werden kann,
3. in einem Beamtenverhältnis, das durch
Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen die Länder können andere Zuständigkeiten
bestimmen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten
Dienstzeit stehen gleich
1. die im Richterverhältnis zurückgelegte
Dienstzeit,
2. die nach dem 8. Mal 1945 zurückgelegte
Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes
eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied
der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder
bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende
Voraussetzungen vorliegen,
4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte
Dienstzeit Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung.
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht
sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter
1.
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen
Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem
Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3
zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu
erlangen,
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt
hat.
§
6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, für die
Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 außerdem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.
7.
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare
Zeiten
(1)
Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter nach
Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das
Beamtenverhältnis
1.
berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen
Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, der
früheren Wehrmacht, im früheren Reichsarbeitsdienst oder im
Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder
2.
als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militäranwärter
oder als Anwärter des früheren Reichsarbeitsdienstes im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet
voll beschäftigt gewesen ist.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7 und
Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst,
Kriegsgefangenschaft und vergleichbare Zeiten
(1)
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das
Beamtenverhältnis
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst
oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder
2.
sich in Kriegsgefangenschaft oder sich in ursächlichem
Zusammenhang mit den Kriegsereignissen mindestens bis zum 31. Dezember
1947 in einer Internierung oder sich insgesamt länger als drei
Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
§ 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember
1991 geltenden Fassung) befunden hat oder
3.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes
im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder der vorstehenden Nummer 1 oder
einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams
(Nummer 2) im Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in
einer Heilbehandlung befunden hat.
(2)
Die Zeit, während der ein Beamter sich nach Vollendung des
siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines
kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem
Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses im
Anschluß an die Entlassung länger als sechs Monate
arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat, kann als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7
und Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen
Dienst
Als
ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt
werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten
Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im
privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem
Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese
Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden
oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen
Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder
nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten
handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen
Tätigkeit.
Der
Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von
mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag
oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen
obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten
mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit
dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der
tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. [Gehe niemals mit sanftem
Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Sonstige Zeiten
Die
Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten
Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat
oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung
nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher
Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des
Grundgesetzes).oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen
Schuldienst oder
c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen
des Bundestages oder der Landtage öder kommunaler Vertretungskörperschaften
oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder
ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der
Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen
Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder
wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die
notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden,
oder
b) als Entwicklungshelfer im Sinne des
Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist,
kann
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die
Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur
Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
§ 12 Ausbildungszeiten
(1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen
Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung,
Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2. einer praktischen hauptberuflichen
Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis
vorgeschrieben ist,
kann
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die
Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der
Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Wird die allgemeine Schulbildung
durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der
Schulbildung gleich.
(2)
Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der
Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer
praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer
Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von
fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes
förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten
in dem jeweiligen Studiengang. begonnen, kann die tatsächliche
Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die
Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht
überschritten ist.
(4)
Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie
für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der
Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so
gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der
Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt § 6
Abs. 1 Satz 4 und 5 entsprechend.
§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten,
die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das
Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht
ruhegehaltfähig.
§ 12b Zeiten im Beitrittsgebiet
(1)
Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und
9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach
den §§ 11, 66 Abs. 7 und § 67 Abs. 2, die der Beamte vor
dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgeblet zurückgelegt hat, werden
nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern
die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung
erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten
berücksichtigungsfähig sind Ausbildungszeiten nach den
§§ 12 und 66 Abs. 7 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit
die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung
erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des
Artikels 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.
(2)
Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche
Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1
genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt
höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden.
§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender
Verwendung
(1)
Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, wird die Zeit vom
Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften
als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die
Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu
einem Drittel* hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach
§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht
erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der
Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene
Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem
neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem
früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre
zurückbleibt. § 6 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2)
Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er
gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt
ist, kann, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr
gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten,
dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn
dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des
Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes
2 erfüllt, in findet nur die für den Beamten günstigere
Vorschrift Anwendung.
*
Gemäß Artikel 6 Nr. 7 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2
Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834)
geändert worden ist, werden am 1. Januar 2001 in § 13 Abs. 1
Satz 1 die Worte " einem Drittel" durch die Worte" zwei Dritteln"
ersetzt, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein
anderes geregelt ist.
§ 14 Höhe des Ruhegehalts
(1)
Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger
Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens
fünfundsiebzig vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei
Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu
erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibt. Zur
Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa
anfallende Tage unter Benutzung des Nenners
dreihundertfünfundsechzig umzurechnen Satz 2 gilt entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3)
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr,
um das der Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten
Lebensjahres nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften in den Ruhestand versetzt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.* **
(4)
Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die
Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger
ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die
Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark
für den Ruhestandsbeamten und die Witwe der Erhöhungsbetrag
bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht.
Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5
Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der
Mindenstversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das
erdiente Ruhegehalt gezahlt dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
(5)
Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz
4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach
Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe
des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der
Mindestversorgung
in den von § 85 erfaßten Fällen gilt
das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient.
Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung
außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht
hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar
bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4
gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6)
Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten
beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte
das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist,
innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten,
längstens für die Dauer von drei Jahren, fünfundsiebzig
vom Hundert der ruhegehaltefähigen Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das Ruhegehalt
darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt
zustanden, nicht übersteigen.
* § 14 Abs. 3 gilt gemäß Artikel 6 Nr.
8 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr.
5 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666)
ab dem 1. Januar 2000 in folgender Fassung:
" (3)
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr,
um das der Beamte vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen
Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach § 42 Abs.
4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in
den Ruhestand versetzt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des
fünfundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird nur
die Zeit bis zum Ende des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat."
**
§ 14 Abs. 3 gilt gemäß Artikel 6 Nr. 8 Buchstabe a in
Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998, (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, ab dem 1.
Januar 2001 in folgender Fassung, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt
durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist:
" (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für
jedes Jahr, um das der Beamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem er das
dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs.
4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach § 42
Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr
vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem
Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird die Minderung des
Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen.
Absatz
1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor
der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres liegende
Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an
die Stelle des dreiundsechzigsten Lebensjahres. Gilt für den
Beamten eine nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nun
die Zeit bis zum Ende des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet."
§ 14a Vorübergehende Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes
(1)
Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz
erhöht Sich vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung
des fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist
und er
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die
Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt
hat,
2.
a) dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs.
1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht
ist oder
b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat,
3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch nicht erreicht hat und
4.
keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die
Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie
durchschnittlich im Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels der
monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) nicht überschreiten.
(2)
Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf
Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1
Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungszeiten, soweit sie
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres bis zum Beginn des
Ruhestandes zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig
berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf
siebzig vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des
§ 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der
Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.,
(3)
Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg,
in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr
dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall
der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit
Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4)
Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen.
Wird der Antrag nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand
gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an
ein.
§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene
Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
(1)
Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von
fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit
oder Erreichens der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder entspredhendem Landesbeamtenrecht entlassen
ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts
bewilligt werden.
(2)
Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen
Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen
ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendes Landesrecht).
§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit
in leitender Funktion
(1)
§ 15 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit
nach den §§ 12a und 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes und
nach § 24a des Bundesbeamtengesetzes keine Anwendung.
(2)
Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich
kein selbständiger Anspruch auf Versorgung die
Dienstunfallversorgung bleibt hiervon unberührt.
(3)
Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in
sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im
Richterverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit
zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den
Dienstbezüge, die im Beamtenverhältnis auf Zeit
ruhegehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird
gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beamten das Amt nach
§ 12b des Beamtenrechtsrahmengesetzes mindestens fünf Jahre,
in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und
zwei Amtszeiten übertragen war.
(4)
Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen
Altersgrenze in den Ruhestand, berechnen sich die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis
auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt nach § 12b des
Beamtenrechtsrahmengesetzes mindestens fünf Jahre übertragen
war.
(5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt, gilt Absatz 4 entsprechend.
Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung
§ 16 Allgemeines
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfaßt
1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwengeld,
4. Witwenabfindung,
5. Waisengeld
6. Unterhaltsbeiträge,
7. Witwerversorgung.
§ 17 Bezüge für den Sterbemonat
(1)
Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder
entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge
des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat
gewährte Aufwandsentschädigung.
(2)
Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge
für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in
§ 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
§ 18 Sterbegeld
(1)
Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte
und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in
Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der
Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der
Auslandskinderzuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu
zahlen
§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder
eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag
erhalten hat an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt
oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne
des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf
Antrag zu gewähren
1.
Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern
sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Beamten mit diesem
in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene
ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
2. sonstigen Personen, die die Kosten
der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen
haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
(3)
Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines Beamten, der im
Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so
erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie
berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen
und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der
Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt
entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.
(4)
Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die
Bestimmung des Zählungsempfängers die Reihenfolge der
Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend, bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge
abgewichen oder- das Sterbegeld aufgeteilt werden.
§ 19 Witwengeld
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit
oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies
gilt nicht, wenn
1.
die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate gedauert hat, es
sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die
Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder
überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu
verschaffen, oder
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des
Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und
der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünfundsechzigste
Lebensjahr bereits vollendet hatte.
(2)
Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an
den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs.- 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist
oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt
war.
§ 20 Höhe des Witwengeldes
(1)
Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Ruhegehalts, das
der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn
er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6
und § 14a finden keine Anwendung. Änderungen des
Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2)
War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene
und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das
Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des
Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert
gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. Nach
fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene
Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf vom
Hundert des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder
erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter
dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4)
zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25
auszugehen.
§ 21 Witwenabfindung
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld
oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle
einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.
(2)
Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für
den Monat, in dem sich die Witwe wiederverheiratet, nach Anwendung der
Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden
Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages eine Kürzung
nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr.
3 bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer Summe
zu zahlen.
(3)
Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach §
61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für
eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf
Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen
Teilbeträgen einzubehalten.
§ 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere
Ehefrauen
(1)
In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die
besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise
Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des
Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und
Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen
(2)
Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder
Ruhestandsbeamten, die im Fälle des Fortbestehens der Ehe
Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag
insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten
oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft oder eines
Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1. solange die geschiedene Ehefrau berufs-
oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind
erzieht oder
2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der
Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für
ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen
Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem
Vomhundertsatz des Witwengeldes festzusetzen der Unterhaltsbeitrag
darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten
Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.
(3)
Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines
verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem
aufgehoben oder für nichtig erklärt war.
§ 23 Waisengeld
(1)
Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines
verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf
Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs.
1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben
Ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt
war, erhalten Waisengeld.
(2)
Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen
Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme
als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem
Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollendet hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag
bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
§ 24 Höhe des Waisengeldes
(1)
Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom
Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts,
das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können,
wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs.
6 und § 14a finden keine Anwendung. Änderungen des
Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2)
Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von
Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in
Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem
Satz für Vollwaisen gezahlt es darf zuzüglich des
Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes
nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3)
Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus
Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste
Waisengeld gezahlt.
§ 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
(1)
Witwen-, und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den
Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts
übersteigen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein
höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen
Verhältnis gekürzt.
(2)
Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten
erhöht sich das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden
Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach
Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24
erhalten.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn neben Witwen- oder
Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3
gewährt wird.
(4)
Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die
Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld.
Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit
bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen
Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete
Höchstgrenze nicht übersteigen.
§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
(1)Der
Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§22 Abs. 2, 3) und den Kindern
eines Beamten, dem nach § 15 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt
worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in
den §§ 19, 20 und 22 bis 25 vorgesehene Versorgung bis zu der
dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(2) § 21 gilt entsprechend.
§ 27 Beginn der Zahlungen
(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes
sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23
Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder,
die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten
Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
(2)
Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 oder 3
beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2
Satz 2 genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens jedoch mit
Ablauf des Sterbemonats.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.
§ 28 Witwerversorgung
Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer oder den geschiedenen Ehemann (§ 22
Abs. 2, 3) einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin.
An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften
dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle
der Witwe der Witwer.
Abschnitt IV
Bezüge bei Verschollenheit
§ 29 Zahlung der Bezüge
(1)
Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger
Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Bezüge
bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle feststellt, daß sein Ableben mit
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2)
Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt
folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen
Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen
Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die
§§ 17 und 18 gelten nicht.
(3)
Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf
Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe
entgegenstellen, Wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für
die Dauer eines Jahres zu leisten die nach Absatz 2 für den
gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4)
Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Voraussetzungen des §
9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach
Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.
(5)
Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit
gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des
Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem
Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder die
Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter
Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu
festzusetzen.
Abschnitt V
Unfallfürsorge
§ 30 Allgemeines
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall
verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
(2) Die Unfallfürsorge umfaßt
1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),
2. Heilverfahren (§§ 33, 34),
3. Unfallausgleich (§ 35),
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag
(§§ 36 bis 38),
5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39
bis 42),
6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43),
7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),
8. Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im Ausland (§ 46a).
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen
Vorschriften.
§ 31 Dienstunfall
(1)
Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes,
plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen
Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder
infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit
am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
(2)
Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst
zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle hat der
Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom
Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt
Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der
Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der
Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der
Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach
kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt,
wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder
Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder
in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam
ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens
(§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als
Folge eines Dienstunfalles.
(3)
Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung
der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders
ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als
Dienstunfall, es sei denn, daß der Beamte sich die Krankheit
außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer
solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch
gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist,
denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im
Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten
bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates.
(4)
Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein
Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb
seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein
pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner
Eigenschaft als Beamter angegriffen wird.
Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden,
den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen,
Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich
angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt
war, angegriffen wird.
(5)
Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt werden, der
zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen
oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in
Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen
Körperschaden erleidet.
(6)
Unfallfürsorge wird auch gewährt, wenn eine gesundheitliche
Schädigung bei dienstlicher Verwendung oder bei
Dienstgeschäften im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung
im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft
zurückzuführen ist oder darauf beruht, daß der Beamte
aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die
er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn
entzogen ist.
§ 31a Erkrankungen und Unfälle im
Ausland
Dem
Beamten wird Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall auch dann
gewährt, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf
gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich
abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen der
Beamte während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a
Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war. Das
gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger
Verhältnisse. Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn
sich der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt
hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine
unbillige Härte wäre.
§ 32 Erstattung von Sachschäden und
besonderen Aufwendungen
Sind
bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige
Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat,
beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so
kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die erste
Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem
Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
§ 33 Heilverfahren
(1) Das Heilverfahren umfaßt
1.die notwendige ärztliche Behandlung,
2. die notwendige Versorgung mit Arznei-
und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen
und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung
sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3. die notwendige Pflege (§ 34).
(2)
An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit
Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung oder
Heilanstaltspflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet,
sich einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu
unterziehen, wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung
des Heilerfolges notwendig ist.
(3)
Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung
zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer erheblichen Gefahr
für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das
gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
(4)
Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche
Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese
in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist der Verletzte an den Folgen des
Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die
Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe
erstattet werden.
(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
§ 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
(1)
Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, daß er
nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, so sind ihm die
Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten.
Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge
tragen.
(2)
Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletzten auf Antrag für
die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis
zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu
gewähren
die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt.
§ 35 Unfallausgleich
(1)
Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner
Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich
beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert,
neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem
Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der
Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes
gewährt.
(2)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen
Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat
bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der
Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung
des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des
Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles
bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen
Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht
die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein
einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für
äußere Körperschäden können
Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden.
(3)
Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den
Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend
gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem
Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten
Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen die oberste
Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen
übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
§ 36 Unfallruhegehalt
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles
dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält
er Unfallruhegehalt.
(2)
Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten , gilt
§ 13.*
(3) Der
Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich um zwanzig vom
Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens
sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge und darf fünfundsiebzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es
darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 4 zurückbleiben § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt
entsprechend.
*
§ 36 Abs. 2 gilt gemäß Artikel 6 Nr. 15 Buchstabe a in
Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834) geändert worden ist, ab dem 1.
Januar 2001 in folgender Fassung, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt
durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist:
" (2)
Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines vor Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der
Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet § 13 Abs. 3
gilt entsprechend."
§ 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
(1)
Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der
für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein
und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so
sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts achtzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er
infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den
Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um
mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt
mit der Maßgabe, daß sich für Beamte der
Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für
Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen
Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte
der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 16 bemessen die Einteilung in Laufbahngruppen gilt
für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des
Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der
Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird
auch gewährt, wenn der Beamte
1. in Ausübung des Dienstes durch einen
rechtswidrigen Angriff oder
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31
Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
(3)
Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird bei einem kurzfristigen besonderen
Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit
gewährt, wenn der Unfall auf sonst vom Inland wesentlich
abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage
zurückzuführen ist, ohne daß für den Beamten die
sonstigen Voraussetzungen des § 31 a vorliegen. Die Entscheidung
über wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter
Gefährdungslage trifft das Bundesministerium des Innern.
(4)
Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit von Beamten des
Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr infolge eines
Unfalles im Sinne der Absätze 1 bis 3 erstreckt sich die
Weitergewährung der Dienstbezüge auf die Zulage für
Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der
Erschwerniszulagenverordnung. Dies gilt auch, wenn der Beamte sich des
Lebenseinsatzes im Sinne des Absatzes 1 bei Ausübung der
Diensthandlung nicht bewußt war. Bemessungsgrundlage für die
Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der
letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
§ 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere
Ruhestandsbeamte
(1)
Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen
Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet
hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für
die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten
Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
nach Absatz 4,
3. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit
um Wenigstens zwanzig vom Hundert den der Minderung
entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer
1.
(3)
Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der
Verletzte aus Anlaß des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist,
bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit
des Verletzten gilt § 34 entsprechend.
(4)
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach §
5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die
er bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte
das gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten auf
Widerruf mit Dienstbezügen. Ist der Beamte wegen
Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden,
gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen
früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine
Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen
festzusetzen.
(5)
Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles
entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht
hinter dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3)
zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge
eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden
und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles in
seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert
beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts
achtzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer
Anwendung des § 37 ergibt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6)
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen
Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Zum
Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der
Erwerbsfähigkeit ist der frühere Beamte verpflichtet, sich
auf Anordnung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich
untersuchen zu lassen die oberste Dienstbehörde kann diese
Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen durch Dienstunfall verletzten früheren
Ruhestandsbeamten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter
verloren hat oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden
ist.
§ 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
(1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt
erhalten hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt
bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben,
so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Unfallruhegehalts (§§ 36,
37).
2.
Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind
(§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhegehalts. Es wird
auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des
Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen
bestritten wurde.
(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt
bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben,
so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt
III (§§ 16 bis 28) zu diese Bezüge sind aber unter
Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.
§ 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte
der aufsteigenden Linie
Verwandten
der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles
ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1)
bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein
Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hundert des
Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch vierzig vom
Hundert des in § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere
Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern
vor den Großeltern gewährt an die Stelle eines verstorbenen
Elternteiles treten dessen Eltern.
§ 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
(1)
Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder der
frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienstunfalles
verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag
in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich nach den
allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages
nach § 38Abs.2 Nr. 1 ergibt.
(2)
Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte
nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen
Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und
Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen
Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den
der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.
(3)
Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen verstorbenen
Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn nicht
Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht.
(4) 21 gilt entsprechend.
§ 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
Die
Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) darf
insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag)
nicht übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder
hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den
Fällen des § 37 als Höchstgrenze mindestens die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
nächsthöheren als der von dem Verstorbenen tatsächlich
erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. § 25 ist
entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§ 35) sowie der
Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit
(§ 38 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des
Unterhaltsbeitrages nach § 41 als auch bei der vergleichenden
Berechnung nach § 25 außer Betracht.
§ 43 Einmalige Unfallentschädigung
(1)
Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art
erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei
Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige
Unfallentschädigung von ein hundertfünfzigtausend Deutsche
Mark, wenn er infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in
diesem Zeitpunkt um wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt
ist.
(2)
Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37
bezeichneten Art verstorben, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige
Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
gewährt:
1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten
Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt fünfundsiebzigtausend
Deutsche Mark.
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne
der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern
und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten
Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert
Deutsche Mark.
3.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden,
so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in
Höhe von insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig
Deutsche Mark.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend,
wenn ein Beamter, der
1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während
des Flugdienstes,
2. als Heim- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen
Tauchdienstes,
3. im Bergrettungsdienst während des
Einsatzes und der Ausbildung oder
4. als Angehöriger des besonders. gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während
des dienstlichen Umgangs mit Munition oder
5.
als Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenzschutzes für
besondere polizeiliche Einsätze oder eines entsprechenden
Polizeiverbandes der Länder bei einer besonders gefährlichen
Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder
6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
einen
Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse
des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. Die
Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne
des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die Sätze
1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des
öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten
Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art
gehören.
(4) (weggefallen)
(5)
In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2 wird eine
einmalige Entschädigung gewährt, wenn der Unfall Folge von
Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder
Naturkatastrophen ist, denen der Beamte während einer besonderen
Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war. Die einmalige
Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grob
fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn,
daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte
wäre.
(6) Im Falle
einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1, 2 und 5
entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen
Dienstes. § 31 Abs. 6 gilt entsprechend.
(7)
Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige
Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf
eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6, wird
nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
§ 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
(1)
Schäden, die einem Beamten während einer besonderen
Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes infolge von besonderen, vom Inland wesentlich
abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von
Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder
Naturkatastrophen entstehen, werden ihm in angemessenem Umfang ersetzt.
Gleiches gilt für Schäden des Beamten durch einen Gewaltakt
gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen,
wenn der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder
wegen seiner Eigenschaft als Beamter betroffen ist.
(2)
Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und
2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird ein angemessener Ausgleich auch
für Schäden infolge von Maßnahmen einer
ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik
Deutschland richten, gewährt.
(3)
Ist ein Beamter an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in
den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein
angemessener Ausgleich gewährt
1. an die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder,
2.
an die Eltern sowie die nicht versorgungsberechtigten Kinder, wenn
Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(4)
Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal
gewährt. Wird der Schadensausgleich auf Grund derselben Ursache
nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes vorgenommen, so finden
die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
(5)
Im Falle einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und
2 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4
entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen des
öffentlichen Dienstes entstehen. § 31 Abs. 6 gilt
entsprechend.
§ 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt
hat.
(2)
Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne
gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird
dadurch seine Dienst oder Erwerbsfähigkeit ungünstig
beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienstbehörde oder die
von ihr bestimmte Stelle die Unfallfürsorge insoweit Versagen. Der
Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
(3) Hinterbliebenenversorgung nach den
Unfallfürsorgevorschriften wird im Falle des § 22 Abs. 1 nicht gewährt.
§ 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
(1)
Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem
Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlußfrist
von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei dem
Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Die Frist gilt auch dann
als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des
Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet
worden ist.
(2)
Nach Ablauf der Ausschlußfrist wird Unfallfürsorge nur
gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind
und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine den Anspruch
auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalles erst
später bemerkbar geworden ist oder daß der Berechtigte durch
außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden
ist, den Unfall zu meiden. Die Meldung muß, nachdem eine
Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung
weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die
Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an
gewährt, zur Vermeidung von Härten kann auch von einem
früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3)
Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder
durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
entscheidet ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den
Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist
dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.
§ 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
(1)
Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlaß
eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§
30 bis 43a und 46a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem
Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten
sich die Ansprüche gegen diesen, das gleiche gilt in den
Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme
bei der Umbildung von Körperschaften.
(2)
Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher
Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem
Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der
Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer
solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz
über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei
Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBI. I S. 674)
Anwendung.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4)
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen
eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer
besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, sind solche
Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer
Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen,
die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlaßt
werden, ausgeschlossen ist die Anrechnung der Leistungen privater
Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten beruhen.
§ 46a Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften
im Ausland
Im
Falle des Dienstgeschäfts eines Beamten im Ausland im Zusammenhang
mit einer Maßnahme im Sinne des § 58a des
Bundesbesoldungsgesetzes oder bei Dienstgeschäften im Ausland mit
vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gelten die §§
31a, 43 Abs. 5 bis 7, die §§ 43a und 46 Abs. 4 entsprechend.
Wenn der Unfall mit den besonderen Verhältnissen am Dienst- oder
Einsatzort zusammenhängt, wird daneben Unfallruhegehalt nach
§ 37 Abs. 1 gewährt dies gilt auch im Falle einer besonderen
Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes. Die Entscheidung, ob ein Dienstgeschäft
mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage vorliegt, trifft die
oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen
Amt
Abschnitt VI
Übergangsgeld, Ausgleich
§ 47 Übergangsgeld
(1)
Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eigenen Antrag
entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter
einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei
längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr
ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache
der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird, auch dann gewährt,
wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge
beurlaubt war. Maßgebend sind die Dienstbezüge, die der
Beamte im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
(2)
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener
hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben
Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr
übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung die entsprechende
Zeit im Dienste des früheren Dienstherrn die vor einer
Beurlaubung ohne Dienstbezüge liegende Beschäftigungszeit
wird mit berücksichtigt. Zeiten mit einer Ermäßigung
der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil
anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt,
wenn
1.
der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 28, 29 und
31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden
Landesrechts oder des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
entlassen wird oder
2. ein Unterhaltsbeitrag nach §15 bewilligt
wird oder
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige
Dienstzeit
angerechnet wird oder
4. der Beamte mit der Berufung in ein
Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten
auf Zeit entlassen wird.
(4)
Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der
Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist
längstens bis zum Ende des Monats zu zählen, in dem der
Beamte die für sein Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche
Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch
nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5)
Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs-, oder Erwerbsersatzeinkommen im
Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um
den Betrag dieser Einkünfte.
§ 47a Übergangsgeld für entlassene
politische Beamte
(1)
Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 36 des
Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts nicht auf
eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in
Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung befunden
hat. § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2)
Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die der Beamte
das Amt, aus dem er entlassen worden ist, innehatte, mindestens
für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer
von drei Jahren, gewährt.
(3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs.
4 gilt entsprechend.
(4)
Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im
Sinne des § 53 Abs. 7, so verringern sich die in entsprechender
Anwendung des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes fortgezahlten
Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser
Einkünfte
§ 63 Nr. 10 findet keine Anwendung.
§ 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(1)
Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr
und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des
fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze
in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich
in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2
Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch
nicht über achttausend Deutsche Mark. Dieser Betrag verringert
sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das
vollendete sechzigste Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs.
1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den
Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben
einer Unfallentschädigung (§ 43) gewährt.
(2)
Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten
ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein förmliches
Disziplinarverfahren oder ein Verfahren, das nach § 48 des
Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zum Verlust
der Beamtenrechte führen könnte, so darf der Ausgleich erst
nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und nur
gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgunggbezüge
eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben im
übrigen unberührt.
(3)
Der Ausgleich wird im Fälle der Bewilligung von Urlaub bis zum
Eintritt in den Ruhestand nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht nicht
gewährt.
Abschnitt VII
Gemeinsame Vorschriften
§ 49 Zahlung der Versorgungsbezüge
(1)
Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest,
bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet
über die Berücksichtigung von Zeiten als
ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von
Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese
Befugnisse, für Beamte des Bundes und der Länder im
Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen
Minister, auf andere Stellen übertragen. Die Länder
können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(2)
Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen
auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des
Versorgungsfalles getroffen werden vorherige Zusicherungen sind
unwirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12 als
ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll in
der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden
werden
diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines
Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(3)
Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine
grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
haben, sind von dem für das Versorgungsrecht zuständigen
Minister zu treffen Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)
Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu
zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit
gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6)
Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so
kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines
Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes
abhängig machen.
(7)
Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger
auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben
oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die
Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die
Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die
Versorgungsbezüge zahlende Stelle bei einer Überweisung der
Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto
trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der
Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer
Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der
jeweils geltenden Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs-
oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine
Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem
Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus
wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Beträge von weniger als fünf Deutsche
Mark sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten
auszuzahlen.
§ 50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche
Sonderzuwendung
(1)
Auf den Familienzuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden die
für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts
Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem
Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird
neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der
nach den Verhältnissen des Beamten oder Ruhestandsbeamten für
die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem
Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für
diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64,
65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des
Bundeskindergeldgesetzes haben würde soweit hiernach ein Anspruch
auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld
gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu
berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn
der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere
Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die
Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu
gleichen Teilen aufgeteilt.
(2) (weggefallen)
(3)
Neben dem Waisengeld wird en Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag
für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn in der Person der Waise die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 65 des
Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist,
die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des
Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen
Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des
Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die
Anwendung der §§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug. Im
Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen
gezahlt.
(4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung.
§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1)
Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn
bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten
oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2)
Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der
Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in
Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend
machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein
Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
Handlung besteht.
(3)
Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der Kosten
des Heilverfahrens (§ 33) und der Pflege (§ 34), auf
Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige
Unfallentschädigung (§ 43) und auf Schadensausgleich in
besonderen Fällen (§ 43a) können weder gepfändet
noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des
Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder
Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder
Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet
werden.
§ 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
(1)
Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung
seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter
gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2)
Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter
Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der
Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es
gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der
Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der
Rückförderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung
der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz
oder teilweise abgesehen werden.
(3)
Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf
Deutsche Mark unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen,
gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(1)
Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine
Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2
bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des
Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils
zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer
1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt,
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht
auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand getreten sind, bis zum
Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hundert des sich nach Nummer 1
ergebenden Betrages, zuzüglich eines Siebtels der monatlichen
Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
(3)
Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Juli um den
Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu
erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte
aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Juli zu
berücksichtigen.
(4)
Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Dezember um
den Betrag der Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen.
Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer
Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Dezember zu
berücksichtigen.
(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens
ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines Versorgungsbezuges
zu belassen.
(6)
Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder
früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach
§ 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassender
unter Berücksichtigung seiner Minderung, der Erwerbsfähigkeit
infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt
nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz zusteht.
(7)
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie
aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als
Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein
Unfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten,
die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42
Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechen.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in
entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§
18a Abs. 3 Satz, 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Die
Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens
erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen
erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf
Kalendermonate, anzusetzen.
(8)
Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, gelten die Absätze 1
bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede
Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer
Verbände, ausgenommen ist die Beschäftigung bei
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren
Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich
die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft
oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen
oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die
Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen
Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für das
Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte
Stelle.
(9)
Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen
Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet
anstelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für
Hinterbliebene.
(10)
Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen
nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom
Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die
Höchstgrenze übersteigen.
§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
eines Wahlbeamten auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen
(1)
Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen
Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen , aus einer Beschäftigung
oder Tätigkeit, die nicht von § 53 Abs. 8 erfaßt ist,
wird das Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des
Betrages angerechnet, um den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt, den Betrag
überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn
dienstunfallbedingte Erhöhungen und die Regelungen des § 5
Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 14a sowie § 66
Abs. 6 unberücksichtigt bleiben. Die Zuwendung nach dem Gesetz
über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
steht dem Ruhegehalt nach Satz 1 gleich. Die Anrechnung endet mit
Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr
vollendet wird.
(2)
Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das Erwerbseinkommen nur insoweit
berücksichtigt, als es zusammen mit dem Ruhegehalt die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens
einen Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der jeweils
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1 überschreitet. Ein Unfallausgleich (§ 35)
und Aufwandsentschädigungen sind außer Betracht zu lassen.
(3)
Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 wird im Rahmen des Absatzes
1 Erwerbseinkommen in Höhe des Versorgungsbezuges angerechnet,
jedoch ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter
Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge
des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.
(4) § 53 Abs. 3, 4 und 7 Satz 1 und 4
gilt entsprechend.
§ 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen
1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder
eine ähnliche Versorgung,
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung
des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld,
Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche
Versorgung,
so
sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren
Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2
bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1) das Ruhegehalt, das sich
unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet,
ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) das Witwen oder Waisengeld,
das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
3.
für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) fünfundsiebzig vom Hundert, in
den Fällen des § 37 achtzig vom Hundert, der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende
Ruhegehalt bemißt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1.
Ist
bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten
Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3, gemindert, ist
das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist
bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld
zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die
Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei
dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von
fünfundsiebzig vom Hundert zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an
der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten
Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze
maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung
dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1
Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden
Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses
Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert,
ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen,
wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens
fünfundsiebzig vom Hundert beträgt.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist
neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag
in Höhe von zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges
zu belassen.
(4)
Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld oder eine
ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis
zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5
bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht
hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig vom
Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
(5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze
gezahlt. Als Renten gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen
Dienstes,
3.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder
aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf
Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen
Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse
in dieser Höhe geleistet hat.
Wird
eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie
verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung oder
Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom
Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Zu den Renten und
den Leistungen nach Nummer 3 rechnet nicht der Kinderzuschuß.
Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen die auf §
1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben
unberücksichtigt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben
würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten
siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
abzüglich von Zeiten nach § 12a, zuzüglich der Zeiten,
um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der
bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit
nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. l, für Waisen der Betrag,
der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus
dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist
bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das
Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die
Höchstgrenze maßgebende, Ruhegehalt in
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist
bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der
Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses
Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 19911 geltenden Fassung gemindert,
ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz
in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
l. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr.
1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit
des Ehegatten,
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr.
2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer
Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger
Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten
Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten
berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige
Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige
Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten
oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem
Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu
der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge,
Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und
Anrechnungszeiten entspricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber
mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe
geleistet hat.
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze
1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
(6)
Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente
ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1
bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter
Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges
nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere
Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten
neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln
für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei
die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles, zu
berücksichtigen.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8)
Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende
Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz-
oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen
Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik
Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen
gewährt werden.
§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher
Verwendung
(1)
Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im
öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches
Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der
genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt . die in Absatz 2
genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in
Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von
1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Dienst vollendete Jahr entspricht der Unterschiedsbetrag nach §
50 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr.
Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der
Ruhestandsbeamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung
aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung erhält. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit,
in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch
auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und
Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Dienst gerechnet entsprechendes gilt für
Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des
Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
(2)
Als Höchstgrenze gelten die in § 54 Abs. 2 bezeichneten
Höchstgrenzen sinngemäß, wobei diese im Monat Dezember
nicht zu verdoppeln sind dabei ist als Ruhegehalt dasjenige deutsche
Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten
einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige
Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren
Besoldungsgruppe ergibt.
(3)
Verzichtet der Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden aus
dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren
Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger
Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, daß an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der
vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre erfolgt die
Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende
Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des
Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht,
wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach
Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das
Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf
gewährten Zinsen an seinen Dienstherrn abführt.
(4)
Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor seinem Ausscheiden aus
dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen
Dienst unmittelbar oder mit telbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag
erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche
Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert,
ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten
Kapitalbetrages zu leisten.
(5)
Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten
Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung, ruht ihr deutsches Witwengeld und
Waisengeld in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der
Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz
1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende
Anwendung.
(6)
Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht
übersteigen. Dem Ruhestandsbeamten , ist mindestens ein Betrag in
Höhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen Ruhegehalts zu
belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der
Mindestbelassung darauf beruht, daß
1.
das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer
Minderung des Vomhundertsatzes um 1,875 für jedes im
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr
entspricht, oder
2. Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet.
(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge
nach der Ehescheidung
(1)
Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch
Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach
Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des
verpflichten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz
2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der
verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung
des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält,
wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten
Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu
gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht
der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die
Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten
Ehegatten nicht erfüllt sind.
(2)
Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem
Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts
begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder
vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach
dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der
beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen
festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei
einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an,
erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem
Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der
Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3)
Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet
sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt,
das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn
er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den
Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4)
Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach
entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach
bisherigem Recht (§ 153 des Bundesbeamtengesetzes und
entsprechende Vorschriften) werden nicht gekürzt.
(5)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar
1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zahlung des Ruhegehalts des
verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst
nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den
berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57
kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder
teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den
Dienstherrn abgewendet werden.
(2)
Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der
Entscheidung des Familiengerichts nach § 1587b Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf
die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder
vermindert um die Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die
Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung
des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen
der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen
Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die
Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder
vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich
das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge
erhöht oder vermindert.
(3)
Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der
Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis der
Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der
Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehalts des
Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge
wegen Verurteilung
(1) Ein Ruhestandsbeamter,
1
. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses
begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der
Beamtenrechte geführt hätte, oder
2. der wegen einer nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches
Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen
Strafverfahren
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe
von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über
Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung
seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes
gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des
Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes
oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende
Anwendung.
§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge
bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Kommt
ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vorschriften der §§ 39 und
45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden
Landesrechts einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis
schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen
Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für
diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienstbehörde
stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. Eine
disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen
auf Versorgungsbezüge erlischt
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende
des Monats, in dem er stirbt,
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende
des Monats, in dem sie sich verheiratet,
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende
des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im
Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen
eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über
Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des
Urteils.
Entsprechendes
gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes
ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und
des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 50
und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht
finden entsprechende Anwendung.
(2)
Das Waisengeld wird nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf
Antrag gewährt, solange, die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a, b und d, Nr. 3 und, Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 des
Einkommensteuergesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Im
Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im
Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens
dem Grunde nach gewährt soweit ein eigenes Einkommen der Waise
das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 14 Abs. 4 Satz 2 in
Verbindung mit § 24 Abs. 1) übersteigt, wird es zur
Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages
(§ 50 Abs. 1) angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird
über das siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt,
wenn
1.
die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres
bestanden hat oder bis zu dem sich nach § 32 Abs. 5 des
Einkommensteuergesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die
Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden
hat, und
2.
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer
Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem
Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(3)
Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst,
so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf ein von der Witwe
infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-,
Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Der
Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
§ 62 Anzeigepflicht
(1)
Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge
anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die
Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines
Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge,
ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die
Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet
der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge
zahlenden Kasse
1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den
§§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a und 22 Abs. 1 Satz 2 sowie
den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie
im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede
Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder
Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen
Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den
Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 12b
sowie im Rahmen des Kindererziehungszuschlagsgesetzes
unverzüglich
anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der
Versorgungsberechtigte verpflichtet, der Erteilung erforderlicher
Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind,
durch Dritte zuzustimmen.
(3)
Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3
auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die
Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz
oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
§ 63 Anwendungsbereich
Für die Anwendung des Abschnitts VII
gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als
Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als
Witwen- oder Waisengeld,
4.
ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als
Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des §
61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40
als Witwengeld,
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57,
7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs.
2 als Waisengeld,
8.
ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamtengesetzes und
entsprechendem Landesrecht, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4
und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
9.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder
einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen
Richter und Mitglieder einer obersten
Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt,
10.
die Bezüge, die entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in anderen als den dort genannten Fällen
gewährt werden, als Ruhegehalt
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge
gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
Abschnitt VIII
Sondervorschriften
§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
(1)
Die oberste Dienstbehörde kann Empfänger von
Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise
oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt
haben
§ 41 gilt sinngemäß. Die diese Maßnahme
rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren
festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu
hören ist. Die Länder können andere Zuständigkeiten
bestimmen.
(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt.
§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Werden
Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8)
verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne
Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das gleiche
gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende
Versorgung.
Abschnitt IX
Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 66 Beamte auf Zeit
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für
die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer
Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von
zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn
es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren
als Beamter auf Zeit fünfunddreißig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren
vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um zwei vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum
Höchstruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Als
Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf
Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand
zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die
Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte
Militärgeistliche keine Anwendung.
(3)
Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der
Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf
der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis
weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4)
Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein
bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch
Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die
Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht
unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die
aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder
höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit
gewählt werden.
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15
und 26 entsprechend.
(6)
Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis zum
Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand
oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung
mit der Maßgabe, daß das Ruhegehalt während der ersten
fünf Jahre fünfundsiebzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Abwahl
befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach
§ 6 erhöht sich um die Zeit, in der ein Wahlbeamter auf Zeit
Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren das
Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten
werden.
(7)
Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach Vollendung des
siebzehnten Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder
eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen Schulbildung
Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes
förderlich sind, können bis zu einer Gesamtzeit von vier
Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit
einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der
Prüfungszeit bis zu drei Jahren.
§
67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten
(1)
Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an
Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,
Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten und ihrer
Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren,
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen
und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem
Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als
ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die
Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die nach
erfolgreichem Abschluß eines Hochschulstudiums vor der Ernennung
zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur,
Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit
einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse
erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich
sind, soll im Falle des § 44 Abs.1 Nr. 4 Buchstabe b des
Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt
werden
im übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem
Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
(3)
Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie
auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der Berufung
in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Diese Entscheidungen
stehe n unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die
ihnen zugrunde liegt.
(4)
Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,
Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das
Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein
Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache
der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
§ 68 Ehrenbeamte
Erleidet
der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf
ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von
Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes und
der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht
zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein
nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt
werden. Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.
Abschnitt X
Vorhandene Versorgungsempfänger
§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
(1)
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen
Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und
sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der
Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977
eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember
1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.
2.
Die §§ 3, 9 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2, die §§
33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 54, 55 Abs. 2 bis 8, die
§§ 57 bis 65 und 70 dieses Gesetzes finden Anwendung §
6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, die §§ 14a, 55 Abs. 1 und
§ 56 finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
Anwendung. Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die
Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht
für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es
dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über
den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für
den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53
und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
a)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis
zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den
Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange
ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
b)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es
dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1
Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften
die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember
1976 geltenden Rechts.
d)
§ 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über
diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder
Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge
bestimmen sich nach diesem Gesetz.
4.
Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65 gelten
auch die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer die
Empfänger dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte. Die
Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschullehrer gelten unter
Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des
zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als
Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses
Gesetzes und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des
§ 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
§ 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die
Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle
vertretungsweise wahrnehmen.
5.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar
1992 verstorben ist, richten sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des
bisherigen Ruhegehalts § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4
finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung dieses Gesetzes
Anwendung. § 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies
für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für
weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein
über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet wenn dies
für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein
über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere
sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert. § 26 dieses Gesetzes
ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit
oder auf Widerruf anwendbar, dem nach dem bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte
bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines
entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor
dem 1. Januar 1992 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung entsprechend.
6.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben, ist,
regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des
bisherigen Ruhegehalts § 56 findet in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung Anwendung. Für die Hinterbliebenen eines
entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991
verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
(2)
Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen früheren Beamten,
früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen gelten die
§§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 § 82 findet in der bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für eine sich
danach ergebende Versorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1,
wobei § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
(3)
Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden,
werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des
Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis
zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977
gestellt.
§ 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
Die
Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen
Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und
sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der
Versorgungsfall oder die Entpflichtung nach dem 31. Dezember 1976
eingetreten oder wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 53,
54 und 55 Abs. 2 bis 8 dieses Gesetzes finden Anwendung.
2.
Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für
den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53
und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
a)
Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es
dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes
Beschäftigungsverhältnis andauert.
b) Bei der Anwendung. des § 53a Abs.
1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften
die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Rechts.
c)
§ 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über
diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder
Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert.
3.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
Ruhestandsbeamten, der nach , dem 31. Dezember 1991 verstorben ist,
regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften,
jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 56
findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, der
nach dem 31 Dezember 1991 verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3
entsprechend.
4. § 69 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
§
69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte
Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
(1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 4 Satz 4 gelten nicht für
Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1.997 bewilligt
und angetreten worden sind.
(2)
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten
sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1
Satz 1, § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung
Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige
Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen
Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die am 28.
Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2 in der an
diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit
der Maßgabe, daß sich dieser Erhöhungsbetrag bei der
nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um
die Hälfte verringert die Verringerung darf jedoch die
Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei
einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge
entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag.
Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen
Anpassungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem Tag
geltenden Fassung, bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu
diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige
Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten
Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge
entsprechend anteilig.
§ 69c * Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für
am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
(1)
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten
sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die
§§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt
entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1.
Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2)
Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind
oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen
worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3)
Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne
des § 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden
Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember
1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4)
Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger
günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom 1.
Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über
diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder
Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des
Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8
des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der
Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S.
1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie
§ 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20.
Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997
geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der
personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden
Fassung.
(5)
§ 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56
erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im
übrigen ist § 56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden
Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den
Versorgungsempfänger günstiger § 85 Abs. 6 bleibt
unberührt.
*
Gemäß Artikel 6 Nr. 36 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2
Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), die
durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S.
3834) geändert worden sind, werden am 1. Januar 2001 dem §
69c folgende Absätze 6 und 7 angefügt, soweit nicht bis zu
diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist:
" (6) Für Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz), die ihre Versetzung in den Ruhestand nach § 42
Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
Landesrecht beantragen, gilt folgendes:
1. § l4 Abs. 3 gilt nicht, wenn sie
a) vor dem 1. Januar 1941 geboren sind,
b) nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem 1. Januar 1944 geboren sind und am 10. Dezember 1998 schwerbehindert waren,
c)
bis zum 31. Dezember 1999 einen nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
Bundesbeamtengesetzes in der am 1. Juni 1994 geltenden Fassung oder
§ 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach
entsprechendem Landesrecht bewilligten Urlaub angetreten haben.
2.
Für Schwerbehinderte, die nach dem 31. Dezember 1940 und vor dem
1. Januar 1944 geboren sind und die am 10. Dezember 1998 nicht
schwerbehindert waren, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit der
Maßgabe, daß an die Stelle der Vollendung des
dreiundsechzigsten Lebensjahres
a) die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,
b) die Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1943 geboren sind.
3.
Ist für Schwerbehinderte die Anwendung des § 14 Abs. 3 nicht
ausgeschlossen, ist § 85 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, auch wenn
das Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind,
am 31. Dezember 1991 noch nicht bestanden hat.
(7)
Für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt werden, ist § 85 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, auch
wenn das Beamtenverhältnis, aus. dem sie in den Ruhestand getreten
sind, am 31. Dezember 1991 noch nicht bestanden hat. Die Minderung des
Ruhegehalts darf
1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen,
wenn der Beamte vor dem 1. Januar 2002 in den Ruhestand
versetzt wird,
2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen,
wenn der Beamte vor dem 1. Januar 2003 in den Ruhestand
versetzt wird.
Für
Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt werden, findet § 14 Abs. 3 keine Anwendung.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 und § 36 Abs. 2 finden in der bis zum 31.
Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung."
Abschnitt XI
Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 70 Allgemeine Anpassung
(1)
Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein
erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die
Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.
(2)
Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des
Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit
unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die
allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um
feste Beträge.
§§ 71 bis 76
(weggefallen)
Abschnitt XII
Übergangsvorschriften aus bisherigem
Recht
§ 77 Zeiten eines Wartestandes
Die
Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten des
Bundesbeamtengesetzes oder des nach Kapitel 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen Landesrechts ohne Verwendung im
öffentlichen Dienst im Wartestand (einstweiliger Ruhestand)
befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur zur Hälfte,
soweit sie zwischen dem 1. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.
§ 78 Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, Dienstbezüge und Ruhegehaltssätze
(1)
Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1 Nr. 2
gelten nicht für Beamte der Länder, der Gemeinden, der
Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts und für Richter der Länder, deren
Dienstverhältnis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet
worden ist.
(2)
§ 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte aus einem Amt in
den Ruhestand tritt, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner
Laufbahn angehört, und er die Dienstbezüge seines zuletzt
bekleideten Amtes bereits vor dem 1. Januar 1976 erhalten hat.
§ 79 Beamte der früheren Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
(1)
Für die von der früheren Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes in den Bundesdienst übernommenen Beamten auf
Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrechnung der Rente aus der
Rentenversicherung und aus Zusatzversorgungseinrichtungen auf die
Versorgungsbezüge sowie der Berücksichtigung der
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit als
ruhegehaltfähige Dienstzeit die §§ 7 und 8 des Gesetzes
über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und
versorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 259) mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzigsten
Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt. Zu den Renten aus der
Rentenversicherung rechnet nicht der Kinderzuschuß.
(2)
Leistungen auf Grund von Vereinbarungen, die in Dienstverträgen
nach § 8 des Übergangsgesetzes über die Rechtsstellung
der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind, werden in
voller Höhe auf den Versorgungsanspruch angerechnet.
§ 80 Dienst in ehemals angegliederten
Gebieten und im Herkunftsland
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 6,
8 bis 10 und 81 Abs. 1 stehen gleich
1
. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete gleichartige
Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den
Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reiche
angegliedert waren,
2.
für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der gleichartige
Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Herkunftsland
§ 12b findet entsprechende Anwendung.
§ 81 Amtlose und andere Zeiten
(1)
Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand, nach
diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen kein
Amt bekleidet, so ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der
er im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter
tätig gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft, Internierung,
Gewahrsam oder Heilbehandlung im Sinne des § 9 befunden hat. Auch
ohne eine solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft, eine
Internierung, einen Gewahrsam oder eine Heilbehandlung im Sinne des
§ 9 wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März
1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Für
die Zeit einer nach dem 31. März 1951 außerhalb des
öffentlichen Dienstes ausgeübten Tätigkeit findet §
73 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechende
Anwendung
§ 11 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
Entsprechendes gilt für einen Beamten, der am 8. Mai 1945
berufsmäßig im Dienst der früheren Wehrmacht oder im
früheren Reichsarbeitsdienst gestanden hat.
(2)
Für Beamte des Landes Berlin und des Saarlandes tritt bei der
Anwendung des Absatzes 1 an die Stelle des 31. März 1951 der nach
bisherigem Recht maßgebende Zeitpunkt.
(3)
Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 bei
Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei abgeleistete
Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen ruhegehaltfähig, wenn
ihre Anrechnung nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und
der persönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt erscheint die
Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Länder
können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(4)
Eine Schädigung im Sinne des § 181a Abs. 6 Satz 1 und §
181b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt auch als Beschädigung
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und des § 5 Abs. 4.
§ 82 Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft
und Gewahrsam
(1)
Die §§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengesetze s und die
nach den §§ 92a und 92b des Beamtenrechtsrahmengesetzes
erlassenen landesrechtlichen Vorschriften gelten mit folgenden
Maßgaben als Bundesrecht weiter:
1.
Für die Berechnung des Ruhegehalts eines vor Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getretenen Beamten wird der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der
Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet § 13 Abs. 3
gilt entsprechend.
2.
Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich um zwanzig vom
Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert.
3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts
(§ 14 Abs. 4 Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.
(2) Der Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie beträgt
mindestens vierzig vom Hundert des in Absatz 1 Nr.
3 genannten Betrages.
§ 83 Gebietsbestimmung
(1)
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen
Reiches bis zum 31. Dezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach
diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
(2) Früheres Bundesgebiet ist das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannte Gebiet.
Abschnitt XIII
Übergangsvorschriften neuen Rechts
§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Für
am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von
Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem
1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des
bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft der für das
Versorgungsrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte
Stelle.
§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember
1991 vorhandene Beamte
(1)
Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand
tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.
Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte
Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht § 14 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den
Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr,
das vom. 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden
Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um
eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum
Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert insoweit gilt
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz
3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen
ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht § 13 Abs.
1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
§ 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2)
Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über
den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6
in der bis zum 3-1. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)
Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand
tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.
Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002
die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so
richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und
des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift
erfaßter Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils
maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen
Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird
oder verstirbt.
(4)
Der sich nach Absatz 1 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der
Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als
der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte
ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1
ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht
übersteigen.
(5)
Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand
tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.
Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
Bei
Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht* beträgt der
Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 1998 0,0,
nach dem 31. Dezember 1997 0,6,
nach dem 31. Dezember 1998 1,2,
nach dem 31. Dezember 1999 1,8,
nach dem 31. Dezember 2000 2,4,
nach dein 31. Dezember 2001 3,0,
nach dem 31. Dezember 2002 3,6.
(6)
Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften
auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54
Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des
§ 56 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind,
ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung
anzuwenden
soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem
Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar
1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die
Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet
sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(7)
Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein
vordem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Abs. 1
Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.
Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des
Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der
Kindererziehungszeit § 1 des Kindererziehungszuschlagsgesetzes
auch dann, wenn die. Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen
Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt
erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
Anwendung.
(9)
Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember
1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem
Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt,
mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991
bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
vorangegangen sind.
(10)
Einem Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2
und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
gleich.
*
Gemäß Artikel 6 Nr. 37 in Verbindung mit Artikel 24 Abs. 2
Nr. 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3834)
geändert worden ist, werden am 1. Januar 2001 in § 85 Abs. 5
in der Überschrift der Tabelle die Worte § 42 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 d6s Bundesbeamntengesetzes oder entsprechendem Landesrecht durch
die Worte § 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht sowie bei einer Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit ersetzt.
§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
nach dem 31. Dezember 1991
Bei
einem nach dem 31. Dezember 1991 nach § 39 oder § 45 des
Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht erneut in das
Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der nach § 69a
oder nach § 85 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte
Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue
Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das frühere
Ruhegehalt zurückbleibt § 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
§ 86 Hinterbliebenenversorgung
(1)
Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene
Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich nach den bis zum 31.
Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe
vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig
erklärt worden ist.
(2)
Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den
Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am
1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende
Landesrecht den Ausschlußgrund nicht enthalten hat. An die Stelle
des fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter,
wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.
(3)
Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei
großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2) finden
keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis
zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten
geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht
enthalten hat.
(4)
Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989
geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis
zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis
zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des
Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen haben.
§ 87 Unfallfürsorge
(1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen
Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall
im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem
Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2)
Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 3,
§ 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen
Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses
Gesetz dem nicht entgegensteht.
(3),Eine
Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der
Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die
Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.
§ 88 Abfindung
(1) Bei der Entlassung einer verheirateten
Beamtin bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen
Vorschriften über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengesetzes
oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht weiter
Anwendung.
(2)
Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin kann eine
früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn
zurückzahlen. Hierbei sind anstelle der Dienstbezüge, die der
Abfindung zugrunde lagen, die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des
vor der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die sich
ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das
Beamtenverhältnis maßgebenden Grundgehalts- und
Familienzuschlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten
hätten. Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer
Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb einer
Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise
Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach der
Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem
früheren Dienstverhältnis besoldungs- und
versorgungsrechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht
gewährt worden. Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei
erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der
Ausschlußfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht
gezahlte Abfindungsrente verzichtet.
§ 89 Übergangsgeld
(1)
Bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes finden die bisherigen Vorschriften über das
Übergangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen
günstiger ist.
(2)
Auf Beamte auf Zeit, die mit dem Ende der beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes laufenden Amtszeit entlassen sind, finden die bisherigen
Vorschriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn es
für den Entlassenen günstiger ist.
§ 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher
Verwendung
(1)
Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit, die ein Beamter
oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli 1 968 im Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig
war, bis zu sechs Jahren außer Betracht.
(2)
Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempfänger findet
§ 56 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß
ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.
(3)
Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor dem 1. Juli 1968 bei
seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle
einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus
einem Versorgungsfonds erhalten, finden Absatz 1, und § 56 Abs. 2
Anwendung.
§ 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche
Assistenten und Lektoren
(1)
Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten
und Lektoren im Sinne des Kapitels 1 Abschnitt V, 3. Titel des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des
Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren
oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer
Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe
oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach
Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen
Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Für Professoren, die nach dem 31.
Dezember.1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden
werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt
folgendes:
1.
Die §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung hierbei gelten
die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die
Empfänger als Ruhestandsbeamte. § 65 gilt nicht für
entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur
Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
2.
Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter
Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des
zuletzt vor einer Oberleitung nach dem nach § 72 des
Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten
Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne
des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie als
ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs. 2
in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung-
3.
Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten
Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß
sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu
legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und
Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1. Januar 1977
geltenden Landesrecht bestimmt. Für die Anwendung des § 19
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten
Professoren als Ruhestandsbeamte.
4.
Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des
Hochschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von Nummer 2 das
Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das ihnen beim Fortbestand ihres
letzten Beamtenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor der
Annahme des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der
Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze
im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 3 dieses Gesetzes sowie den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 53a Abs.
2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerechnet.
Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das
Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis als Professor im
Landesdienst maßgebend war.
(3)
Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des
Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten
Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs. 2 des
Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67
dieses Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung verstorben
ist.
Abschnitt XIV
Änderung von Bundesrecht
§§ 92 bis 104
(Änderung von Rechtsvorschriften)
Abschnitt XV
Schlußvorschriften
§ 105 Außerkrafttreten
Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten
sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für
die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung:
1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg,
2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123
des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,
3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,
4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
5.
Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der
Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher
Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,
6.
Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den
Landtag gewählten Beamten und Richter solche Vorschriften
können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen
werden.
§ 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf
Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die
durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben
Werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften
oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 107 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen
1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates.
(2)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach
diesem Gesetz den obersten Dienstbehörden zugewiesenen Befugnisse
auf andere Stellen übertragen.
§ 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der
Herstellung der Einheit Deutschlands
(1)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
bis zum 31. Dezember 2002 zu erlassen ist, mit Zustimmung des
Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu
bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese
Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf
Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und
Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
(2)
Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, daß hinsichtlich der Voraussetzungen einer
zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne des § 2 Nr. 1
der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung auf das reguläre
Ende der Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund
landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt.
§ 107b Verteilung der Versorgungslasten
(1)
Wird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in den Dienst eines
anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der
Übernahme vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der
abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die
Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2
bis 5, sofern der Beamte oder Richter im Zeitpunkt der Übernahme
das fünfundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte dies
gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim
aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen
werden.
(2)
Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind alle
regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder
Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des
Versorgungsfalles fällig werden. Ist dem Beamten oder Richter aus
Anlaß oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn
ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemißt sich der
Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter
in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben
wäre. Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im
Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer
höherwertigen Funktion.
(3)
Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden
Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die
Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der
Antragsaltersgrenze (§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)
des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der
Hinterbliebenenversorgung.
(4)
Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim
abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen
Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten
ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben
Ausbildungszeiten (z.B. Studium, Vorbereitungsdienst)
unberücksichtigt
Zeiten einer Beurlaubung, für die der
beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder
zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten
ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Im Falle des Absatzes 3
wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie
ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn
berücksichtigt. Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor
der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war,
gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzelten.
(5)
Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge
auszuzahlen. Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch
auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu.
Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die
Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach
Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.
§
107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung von
Ruhestandsbeamten oder Richtern im Ruhestand in ein
öffentlichrechtliches Dienstverhältnis im
Böltrittsgebiet
Erwirbt
ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand eines Dienstherrn im
bisherigen Bundesgebiet auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990
und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn
im Beitrittsgebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, so
erstattet der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die
Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die beim früheren
Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche infolge der
Ruhensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern
der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der
Berufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.
§ 108
(weggefallen)
§ 109
(Inkrafttreten)
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