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Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des
Beamtenrechts
(Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 654)
Kapitel I
Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Einleitende Vorschrift
§ 1
Die
Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die
Landesgesetzgebung. Die Länder sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht
bis zum 31. Dezember 1963 nach diesen Vorschriften unter
Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums und der gemeinsamen Interessen von Bund und
Ländern zu regeln.
Abschnitt I
Das Beamtenverhältnis
1. Titel
Allgemeines
§ 2
(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(2)
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur
Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus
Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen
Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden
dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
stehen.
(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen,
§ 3
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet
werden
1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd
für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden
soll,
2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte
Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
3. auf Probe, wenn der Beamte
a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit
oder
b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 12a)
eine Probezeit zurückzulegen hat,
4. auf Widerruf, wenn der Beamte
a) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
b) nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 2
Abs. 2 verwendet werden soll.
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
bildet die Regel.
(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden,
wer Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich wahrnehmen
soll.
§ 4
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur
berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für
die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes eintritt,
3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche
Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber).
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf
nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48
Abs. 4 EWG-Vertrag).
(3)
Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Abs. 2 können nur zugelassen
werden, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes
dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen Professoren oder
Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure,
wissenschaftliche oder künstlerische Assistenten in ein
Beamtenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch
aus anderen Gründen zugelassen werden.
(4) Durch Gesetz ist zu bestimmen, inwieweit
von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 bei solchen
Bewerbern abgesehen werden kann, die die erforderliche
Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen
Dienstes erworben haben (andere Bewerber).
2. Titel
Ernennung
§ 5
(1) Einer Ernennung bedarf es
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 3
Abs. 1 Satz 1),
3. zur ersten Verleihung eines Amtes,
4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen
enthalten sein
1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte " unter
Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des
Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz " auf Lebenszeit" , " auf
Probe"
, " auf Widerruf" oder " als Ehrenbeamter" oder " auf Zeit" mit der
Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses
in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden
Worte nach Nummer 1,
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Entspricht die Ernennungsurkunde
nicht der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt
eine Ernennung nicht vor. Fehlt der in Absatz, 2 Nr.
1 bestimmte Zusatz in der Urkunde, so können die Rechtsfolgen
abweichend von Satz 1 geregelt werden.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig
und insoweit unwirksam.
§ 6
(1) Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
ist nur zulässig, wenn der Beamte sich in einer Probezeit bewährt
und das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf
Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die
beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist
verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge.
§ 7
Ernennungen
sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne
Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben,
religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen
vorzunehmen.
§ 7a
Legt
ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt
erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die
Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt
und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der
Laufbahngruppe nicht zulässig.
§ 8
(1)
Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich
unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung ist
als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich
zuständigen Behörde bestätigt wird.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 4
Abs. 3 nicht zugelassen war oder
2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
hatte.
§ 9
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,
1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt
wurde oder
2.
wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder
Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das
Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er
deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird
oder
3.
wenn der Ernannte nach § 4 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und
eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 nicht zugelassen war und die
Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.
(2)
Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war,
daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst
entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt war.
(3) Die Rücknahme muß innerhalb einer
Frist erfolgen, die gesetzlich zu bestimmen ist.
§ 10
(1)
Soweit nach gesetzlicher Vorschrift bei der Ernennung die
unabhängige Stelle (§ 61) oder eine Aufsichtsbehörde
mitzuwirken hat, kann durch Gesetz bestimmt werden, daß eine ohne
deren Mitwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig ist oder
zurückgenommen werden kann. Für diesen Fall ist zu bestimmen,
daß der Mangel der Ernennung als geheilt gilt, wenn die
unabhängige Stelle oder die Aufsichtsbehörde der Ernennung
nachträglich zustimmt.
(2) Durch Gesetz kann ferner bestimmt
werden, daß eine Berufung in das Beamtenverhältnis
nichtig ist, wenn eine ihr zugrunde liegende Wahl unwirksam
ist. [Gehe niemals mit sanftem Herzen in die Nacht.
(Dylan Thomas)]
3. Titel
Laufbahnen
a) Allgemeines
§ 11
(1)
Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die
eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen zur Laufbahn
gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.
(2)
Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des
mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes die
Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die
Laufbahnvorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es die
besonderen Verhältnisse erfordern.
§ 12
(1)
Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn
zulässig, sofern nicht die unabhängige Stelle (§ 61)
eine Ausnahme zuläßt.
(2) Der Beamte darf nicht befördert werden
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift
zu bestimmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit
der Anstellung betragen muß,
3. vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift
zu bestimmenden Frist, die mindestens ein Jahr seit
der letzten Beförderung betragen muß,
4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für
die durch Rechtsvorschrift eine Dauer von mindestens
drei Monaten festzulegen ist
Ausnahmen
von den Nummern 1 und 2 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher
Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche
Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten
würden, und bedürfen einer besonderen Rechtsvorschrift.
Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher
Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach
ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen
Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern,
Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen
nicht übersprungen werden. Die unabhängige Stelle (§ 61)
kann Ausnahmen zulassen.
(3)
Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben
Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen
für die Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die
Ablegung einer Prüfung verlangt werden die Laufbahnvorschriften
können Abweichendes bestimmen.
§ 12a
(1)
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Amt mit leitender
Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe
übertragen wird. Die regelmäßige Probezeit beträgt
zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden
die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem
Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen
worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine
Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.
(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis
auf Lebenszeit befindet und
2. in dieses Amt auch als Beamter auf
Lebenszeit berufen werden könnte.
Vom
Tage der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte
und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis
auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und
Geschenken
das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das
Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort.
(3) Die unabhängige Stelle (§ 61) kann
Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen.
(4) Der Beamte ist
1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder
2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses
auf Lebenszeit oder
3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
4. mit Verhängung einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahme
aus
dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. § 22
Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 31 Abs. 2 bleiben
unberührt.
(5) Mit
dem erfolgreichen Abschluß der Probezeit ist dem Beamten das Amt
nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu
übertragen
eine erneute Berufung des Beamten in ein
Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes
innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf
Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(6)
Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der
Besoldungsordnung B angehörende Ämter mit leitender Funktion
sowie Ämter der Leiter von Behörden oder Teilen von
Behörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit
besitzen, bestimmt werden.
(7) § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet keine
Anwendung.
§ 12b
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden,
daß ein Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen
wird.
(2)
Eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Amtszeiten sind gesetzlich
zu bestimmen beide Amtszeiten dürfen insgesamt eine Dauer von
zehn Jahren nicht überschreiten. Nach Ablauf einer zweiten
Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Zeit nicht zulässig.
(3)
Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beamten das Amt auf Dauer im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit
Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit dem
Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf
Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche
Ansprüche bestehen nicht.
(4)
§ 12a Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung im übrigen
sind die Auswirkungen auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf
Lebenszeit gesetzlich zu regeln.
(5)
Als Ämter im Sinne des Absatzes 1 können der
Besoldungsordnung B angehörende Ämter mit leitender Funktion
sowie mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter
der Leiter von Behörden, soweit sie nicht richterliche
Unabhängigkeit besitzen, bestimmt werden.
b) Laufbahnbewerber
§ 13
(1)
Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge
und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem
beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung
zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist
dabei zu beachten.
(2) Für die Zulassung ist zu fordern
1. für die Laufbahnen des einfachen Dienstes
mindestens der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule
oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2.
für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der
Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer
Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung
oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis oder ein als gleichwertig anerkannter
Bildungsstand,
3. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung
oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
4.
für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein nach Absatz 3
Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung
abgeschlossenes Studium an einer Hochschule.
(3)
Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1
unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen,
welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4
die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die
Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit
der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung
oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die
Laufbahn. zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie
für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig
sein. Die zuständigen Stellen des Bundes und der Länder sind
verpflichtet, nach diesen Bestimmungen zur Wahrung der Einheitlichkeit,
insbesondere zur Sicherung der Ziele des § 122 Abs. 2, bei der
Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 zusammenzuwirken.
§ 14
(1)
Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im
Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Buchstabe a soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für
die Ausübung- eines Berufes außerhalb des öffentlichen
Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis außerhalb des
Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Inhalt und Dauer des
Vorbereitungsdienstes sind den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen
anzupassen. Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbahnen
des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer
Prüfung ab.
(2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen
des gehobenen Dienstes dauert drei Jahre. Er vermittelt
in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem
gleichstellenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen
Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben
in Ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst
besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger
Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen
Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen
Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben der Anteil
der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem
Jahr nicht unterschreiten.
(3)
In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann der Vorbereitungsdienst
auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der
Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung
der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als
geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß eines Studienganges
an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind
Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der
Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der
Laufbahnprüfung sind Ausbildungsinhalte des berufspraktischen
Vorbereitungsdienstes.
(4)
Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die
Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer
außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des
Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer
Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der
Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen
Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung
für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine
auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die
Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.
(5) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen
des höheren Dienstes dauert mindestens zwei Jahre.
(6)
Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des
Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (Absätze 1 bis
3 und 5) andere nach § 13 Abs. 3 gleichwertige
Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die
besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
(7)Für die Ausbildung der Bezirksnotare in Baden-Württemberg kann eine längere
als die in Absatz 2 bestimmte Dauer des Vorbereitungsdienstes
vorgeschrieben werden.
§ 14a
(1) Abweichend von § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 und 5 kann die Befähigung erworben werden für
1. die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b
des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557),
2.
Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes auch durch gleichwertige,
mindestens fünfeinhalbjährige Ausbildungsgänge, in denen
Studium und praktische Vorbereitung zusammengefaßt und durch eine
der Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 gleichwertige
Staatsprüfung abgeschlossen worden sind. Die erste
Staatsprüfung kann durch eine Zwischenprüfung oder durch
ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden. Die
abschließende Staatsprüfung muß in ihren Anforderungen
der für die entsprechende Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes
eingerichteten zweiten Staatsprüfung gemäß § 14
Abs. 1 Satz 3 gleichwertig sein.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nur für Ausbildungsgänge,
die am 1. Januar 1976 eingerichtet waren.
§ 14b
Auf
die Ausbildung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst
nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 und 5 oder § 14a
kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen
Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienst angerechnet werden.
§ 14c
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch
auf Grund
1.
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG
1989 Nr. L 19 S. 16), oder
2.
der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
(ABl. EG Nr. L 209 S. 25)
erworben werden. Das Nähere wird durch
Landesrecht geregelt.
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache
in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung
zur Laufbahn.
§ 15
Die Probezeit ist nach den Erfordernissen
der einzelnen Laufbahnen festzusetzen sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.
c) Andere Bewerber
§ 16
(1)
Die Befähigung anderer Bewerber für die Laufbahn in der sie
verwendet werden sollen, ist durch die unabhängige Stelle (§
61) festzustellen.
(2)
Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen
festzusetzen
sie muß mindestens drei Jahre betragen und soll
fünf Jahre nicht übersteigen.
(3)
Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, ob und inwieweit
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet
werden können, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und
Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen
hat. Sie können ferner bestimmen, daß die Probezeit in
Ausnahmefällen durch die unabhängige Stelle (§ 61)
abgekürzt werden kann.
4. Titel
Abordnung und Versetzung
§ 17
(1)
Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht,
vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt
entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet
werden.
(2)
Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz
oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden
Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen
Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung
zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit,
die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht,
zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der
Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren
übersteigt.
(3)
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des
Beamten. Abweichend von Satz 1 kann durch Gesetz bestimmt werden,
daß die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig
ist, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben
Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn
entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht
übersteigt.
(4)
Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf
ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften
über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der
Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und
Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden
Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er
abgeordnet ist.
§ 18
(1)
Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die
Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein
dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht
seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn
gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und
mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist Stellenzulagen
gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
(2)
Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in
ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder
anderen. Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt
werden
Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des
Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen
Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder
der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen
Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in
ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit
geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt
werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht
möglich ist das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes
entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.
(3)
Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere
Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen
Befähigung teilzunehmen.
(4) Wird der Beamte in ein Amt eines
anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis
mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt auf die beamten-
und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden
die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften
Anwendung.
5. Titel
Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung oder Umbildung von Behörden
§ 19
(weggefallen)
§ 20
Durch
Gesetz kann bestimmt werden, daß bei der Auflösung einer
Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden
wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer
Behörde mit einer anderen ein Beamter auf Lebenszeit, dessen
Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird,
in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn eine
Versetzung nach § 18 nicht möglich ist. Eine Versetzung in
den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur zugelassen werden, soweit
aus Anlaß der Auflösung oder Umbildung Planstellen
eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn
sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten
vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.
6. Titel
Beendigung des Beamtenverhältnisses
a) Allgemeines
§ 21
(1) Das Beamtenverhältnis endet außer
durch Tod durch
1. Entlassung (§ 12a Abs. 4, §§ 22, 23, 3l Abs.2 und § 96
Abs. 2),
2. Verlust der Beamtenrechte (§ 24)
3. Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen.
(2)
Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand
(§§ 25 bis 27, § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2) unter
Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der
Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.
b) Entlassung
§ 22
(1) Der Beamte ist entlassen,
1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen
Gemeinschaft verliert oder
2. wenn er den nach § 25 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt erreicht und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in
den Ruhestand endet.
Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn
der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften besitzt.
(2)
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte entlassen ist,
wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder
Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt, sofern nicht im
Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des
Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder
Amtsverhältnis angeordnet wird. Dies gilt nicht für den
Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als
Ehrenbeamter.
(3)
Durch allgemeine Vorschrift kann bestimmt werden, daß das
Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf, der die für
seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung ablegt, mit der Ablegung
der Prüfung endet.
§ 23
(1) Der Beamte ist zu entlassen,
1. wenn er sich weigert, den gesetzlich
vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen
Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
2.
wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht
durch Eintritt in den Ruhestand endet § 26 Abs. 3 findet
sinngemäß Anwendung, oder
3. wenn er seine Entlassung schriftlich verlangt oder
4. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder
5. wenn er ohne Genehmigung seines Dienstherrn seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.
(2) Der Beamte kann entlassen werden,
wenn er in Fällen des § 4 Abs. 2 die Eigenschaft als
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
verliert.
(3) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden,
1.
wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine
Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im
förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder
2. wenn er sich in der Probezeit nicht
bewährt § 26 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung, oder
3.
wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung
dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift
beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung
dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere
Verwendung nicht möglich ist.
(4) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit
entlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst
abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
(5)
Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 und 3 und in den
entsprechenden Fällen des Absatzes 4 sind angemessene Fristen
einzuhalten, die nicht kürzer bemessen sein dürfen als die
entsprechenden Fristen für Bundesbeamte.
c) Verlust der Beamtenrechte
§ 24
(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten,
der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil
eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich dieses
Gesetzes
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über
Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten
verurteilt
wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn
dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18
des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die
der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, in
einem Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung
ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis
als nicht unterbrochen.
d) Eintritt in den Ruhestand
§ 25
(1) Der Beamte auf Lebenszeit tritt nach
Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Die Altersgrenze
der Beamten auf Lebenszeit ist das vollendete 65. Lebensjahr.
Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere
Altersgrenze bestimmt werden. Der Zeitpunkt des Eintritts
in den Ruhestand ist durch Gesetz zu regeln.
(2)
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Eintritt in den
Ruhestand auf Antrag des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse
liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte
Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf,
hinausgeschoben werden kann, jedoch nicht länger als bis zum
vollendeten 68. Lebensjahr. Unter den gleichen Voraussetzungen
kann der Eintritt in den Ruhestand bei
einer nach Absatz 1 Satz 3 gesetzlich bestimmten früheren
Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.
§ 26
(1)
Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung
seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig)
geworden ist. Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne
Beamtengruppen besondere Voraussetzungen für die
Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
(2) Ober die Versetzung in den Ruhestand
ist, wenn der Beamte Einwendungen erhebt, in einem
förmlichen Verfahren zu entscheiden.
(3)
Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt
derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In
den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen
Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum
Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben
Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten
ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen
Amtes genügt Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile
des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung
für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den
Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur
Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines
Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit
innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn
übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht
möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe
unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten
ist.
(4) Durch Gesetz kann bestimmt werden,
daß der Beamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden
kann, wenn er
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet
hat und schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
ist oder
2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(5)
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß für Beamte, denen vor
dem 1. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach
§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 in der am 1. Juni 1994 geltenden
Fassung bewilligt worden ist, für die Bestimmung des Beginns des
Ruhestandes im Sinne dieser Vorschrift Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 in der bis
zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung fortgilt.
§ 26a
(1)
Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte das
fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung
seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann
(begrenzte Dienstfähigkeit).
(2)
Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten
Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch
in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit
eingeschränkt verwendet werden.
(3)
Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2
soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 26 Abs. 3 ein anderes Amt
oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4)
§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend. § 42 Abs. 2 Satz 3 gilt mit
der Maßgabe, daß von der regelmäßigen
Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten
Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.
(5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1
darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht
werden.
§ 27
(1)
Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich
ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des
Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Der Beamte auf Probe kann in den
Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig
geworden ist.
§ 28
Der
Eintritt in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren
nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
voraus. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt, so endet das
Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch
Entlassung.
§ 29
(1)
Beantragt der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte
Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut
in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu
entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe
entgegenstehen. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Antrag
innerhalb einer bestimmten Frist seit Beginn des Ruhestandes gestellt
werden muß.
(2)
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte erneut in das
Beamtenverhältnis berufen werden kann, wenn ihm im Dienstbereich
seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder
einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt
übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte
den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt
Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.
Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere
Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen
Befähigung teilzunehmen. Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden,
daß dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten
Beamten unter Übertragung eines Amtes seiner früheren
Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb
seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen
werden kann, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist
und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter
Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten
ist.
§ 30
Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach Maßgabe
der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.
e) Sondervorschriften für den einstweiligen
Ruhestand
§ 31
(1)
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte auf Lebenszeit
jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann, wenn er
ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder
Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten
und Zielen der Regierung stehen muß. Welche Beamten hierzu
gehören, ist gesetzlich zu bestimmen.
(2) Der Beamte auf Probe, der ein Amt im Sinne des Absatzes 1 bekleidet, kann jederzeit entlassen werden.
§ 32
(1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand. § 29
Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)
Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die
Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand
getreten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen Erreichens der
Altersgrenze in den Ruhestand tritt.
7. Titel
Wahl
eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine
Vertretungskörperschaft, Ernennung eines Beamten zum Mitglied der
Landesregierung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär
§ 33
(1)
Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl
zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft
eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate
vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub
unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.
(2)
Bei der Regelung der Rechtsstellung der in die gesetzgebende
Körperschaft ihres oder eines anderen Landes oder in die
Vertretungskörperschaft ihres oder eines anderen Dienstherrn
gewählten Beamten sind die Länder nicht an die Vorschriften
dieses Kapitels gebunden.
(3)
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter zu entlassen
ist, wenn er als Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat
unvereinbar ist, zur Zeit seiner Ernennung Mitglied des Bundestages,
der Volksvertretung seines Landes oder einer
Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn war und nicht innerhalb
einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen
Frist sein Mandat niederlegt.
§ 34
Durch
Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter aus seinem Amt
ausscheidet, wenn er zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt
wird. Für diesen Fall kann ferner bestimmt werden, daß der
aus dem Amt ausgeschiedene Beamte nach Beendigung seiner Mitgliedschaft
in der Regierung in den Ruhestand tritt. Entsprechendes gilt für
Amtsverhältnisse, die dem eines Parlamentarischen
Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
(ParlStG) entsprechen.
Abschnitt II
Rechtliche Stellung des Beamten
1. Titel
Pflichten des Beamten
§ 35
(1)
Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine
Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner
Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Er
muß sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und
für deren Erhaltung eintreten.
(2)
Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige
Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus
seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der
Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt.
§ 36
Der
Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein
Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein
Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der
Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.
§ 37
Der
Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er
ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen
und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht für
Beamte, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht
gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
§ 38
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche
Verantwortung.
(2)
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen
hat der Beamte unverzüglich auf dem Dienstwege geltend zu machen.
Bestätigt ein höherer Vorgesetzter die Anordnung, so
muß der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen
Verantwortung befreit dies gilt nicht, wenn das dem Beamten
aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die
Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder
das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt.
(3)
Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung einer Anordnung
verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung eines
höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden
kann, so gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§ 39
(1)
Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses,
über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die
offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen.
(2)
Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder
vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen
abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das
Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der
Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem
früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit
dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden,
daß an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten
jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.
(3)
Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn
die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich
gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Gesetz kann
bestimmt werden, daß die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage
vor Untersuchungsausschüssen des Bundestages oder der
Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden
kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden,
wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten
würde.
(4)
Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen
Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten
Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt
werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar
erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz zu
gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
§ 40
(1) Der Beamte hat einen Diensteid zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.
(2)
In den Fällen, in denen nach § 4 Abs. 3 eine Ausnahme von
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides
ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
§ 41
Dem
Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung
seiner Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn
nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein
förmliches Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf
Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des
Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
§ 42
(1)
Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, soweit
er nicht zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist, der vorherigen
Genehmigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung
öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen ihre
Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Nicht
genehmigungspflichtig ist
1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit
mit Ausnahme
a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer
in Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft,
Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
b)
der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung
eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser
Tätigkeiten,
c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens
mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche,
künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben
zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen
Hochschulen und Beamten an Wissenschaftlichen Instituten
und Anstalten,
5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden
oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.
Durch
Gesetz kann für nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
eine Anzeigepflicht vorgesehen werden, die auch auf die Entgelte und
geldwerten Vorteile erstreckt werden kann. Die Dienstbehörde kann
aus begründetem Anlaß verlangen, daß der Beamte
über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang,
Auskunft erteilt die Auskunftspflicht kann auf die Entgelte und
geldwerten Vorteile erstreckt werden. Eine nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der
Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
(2)
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch
die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt
werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die
Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft
des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung
seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird in der die Behörde, der
der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten. beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen
kann,
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich
sein kann.
Die
Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt,
wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere
Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
überschreitet. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher
Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.
(3)
Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag
oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat oder
bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der
Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht
anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit
ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten
Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen
werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstellen und die
versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.
(4)
Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten
Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen
eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen
Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in
Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn
entstehenden Kosten zu richten und muß den besonderen Vorteil
berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme
entsteht.
(5)
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1 Satz 1) oder auf
Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über
diese Anträge, das Verlangen auf Übernahme einer
Nebentätigkeit sowie die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 5
bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die
Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und
Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten
Vorteile hieraus, zu führen der Beamte hat jede Änderung
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse
(Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.
§ 42a
(1)
Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit
Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf
Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand
tritt, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet,
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des
öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen
Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des
Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die
dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten
Dienstbehörde anzuzeigen.
(2)
Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen,
wenn zu besorgen ist, daß durch sie dienstliche Interessen
beeinträchtigt werden.
(3)
Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde
ausgesprochen
es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste
Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden
übertragen.
§ 43
Der
Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine
Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen
bedürfen der Zustimmung seines gegenwärtigen oder letzten
Dienstherrn.
§ 44
Der
Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die
regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende
dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine
dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf
Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten für die
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete
Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Durch Gesetz
kann bestimmt werden, daß an ihrer Stelle Beamte in
Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen
Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten, wenn
die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht
möglich ist.
§ 44a
Teilzeitbeschäftigung für Beamte ist
durch Gesetz zu regeln.
§ 44b
(1)
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß Beamten mit
Dienstbezügen in Bereichen, in denen wegen der
Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher
Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes
öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber
im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge
bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
2.
nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf
Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken
muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2)
Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte
erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die
Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und
entgeltliche Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 Satz 3 nur in dem
Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne
Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese
Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen
werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der
Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten
genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht
zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen,
wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden
kann und dienstliche Belange nicht entgegenstellen.
(3)
Durch Gesetz ist zu regeln, daß einem Beamten mit
Dienstbezügen auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht
entgegenstellen, Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren ist,
wenn er
1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2. einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich
betreut oder pflegt. Die Dauer des Urlaubs nach Satz 1 darf insgesamt
zwölf Jahre nicht überschreiten. Absatz 2 Satz 4 gilt
entsprechend.
(4)
Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach Absatz 3 dürfen auch zusammen
die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten
im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum
Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des
Absatzes 3 Satz 1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz
1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur
Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(5)
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß Beamten bis zum 31.
Dezember 2004 Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des
fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden kann. Absatz 4 Satz 1
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs
fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf.
§ 44c
(weggefallen)
2. Titel
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten
§ 45
(1)
Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm
obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten
außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den
Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist,
Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des
Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2)
Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit
Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er sich gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
betätigt oder an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den
Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen,
oder wenn er gegen die in § 39 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§
42a und 43 bestimmten Pflichten verstößt. Im übrigen
ist durch Gesetz zu bestimmen, welche Handlungen bei einem
Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit
Versorgungsbezügen als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von
Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
§ 46
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig
die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn,
dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam
den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2)
Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der
Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die
Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis
erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem
gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn
gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn
Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen
Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
§ 47
Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte seine Dienstbezüge
verliert, solange er dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft
fernbleibt.
3. Titel
Rechte des Beamten
§ 48
Der
Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses
für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die
Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er
schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner
Stellung als Beamter.
§§ 48a, 49 und 49a
(weggefallen)
§ 50
(1)
Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die allgemeine Einreihung
der Ämter in die Gruppen der Besoldungsordnungen sind gesetzlich
zu regeln sie können nur durch Gesetz geändert werden.
(2)
Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine
höhere als nach dem Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder
eine über dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaffen
sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für
Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
§ 51
(1)
Ansprüche auf Dienst- oder Versorgungsbezüge können,
wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit
abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung
unterliegen.
(2)
Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
gegenüber Ansprüchen auf Dienst- oder Versorgungsbezüge
nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. Diese
Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger ein
Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
Handlung besteht.
§ 52
Wird
ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer
Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht
ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der
Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht,
insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer
auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der
Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der
Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist
eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet,
so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs
kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend
gemacht werden.
§ 53
(1)
Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte durch eine auf § 50 Abs.
1 beruhende Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Einreihung in
die Gruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft
schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu
erstatten.
(2)
Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter
Dienst- oder Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des mangels des
rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so
offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte
erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus
Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 54
(weggefallen)
§ 55
Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge
zu.
§ 55a
(1) Rechtsvorschriften zum Jugendarbeitsschutzgesetz
für Beamte unter 18 Jahren sind nach Maßgabe der folgenden Absätze
zu erlassen.
(2)
Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen
Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der Regelung der
Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe,
der Fünf-Tage-Woche sowie der Samstags-, Sonntags- und
Feiertagsruhe ist das besondere Schutzbedürfnis der Beamten unter
18 Jahren (Jugendliche Beamte) zu berücksichtigen.
(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs jugendlicher
Beamter ist unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres besonderen Erholungsbedürfnisses
zu regeln.
(4)
Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäften
beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder die
körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet
werden. Dies gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher
Beamter über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres
Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen
durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist. Die
zuständige Dienstbehörde hat bei der Einrichtung und der
Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der Maschinen,
Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung
die erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der
Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur
Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperliche oder
seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.
(5)
Es sind ärztliche Untersuchungen (Erstuntersuchungen und
Nachuntersuchungen) vorzusehen, die sich auf den Gesundheits- und
Entwicklungsstand, die körperliche Beschaffenheit und auf die
Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung des
jugendlichen Beamten erstrecken.
(6) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes
und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern,
können für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnahmen von den für
jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes
bestimmt werden.
§ 56
(1)
Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen sie ist
vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Eingicht zu schützen.
Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der
in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit
seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren
Zusammenhang stehen (Personalaktendaten) andere Unterlagen dürfen
in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten
dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder
Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in
die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte
sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem
Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen,
insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten.
Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten
verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen
Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung
getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden § 35 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2)
Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und
Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den
betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt
werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in
Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die
personalverwaltende Behörde nicht zugleich
Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere
personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig
sind
sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis
zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden
Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein
vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.
(3)
Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im
Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von
Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken
der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist
dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.
(4)
Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte
und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung,
Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des
Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer,
personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken
der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche
personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar
1994 an der Genehmigung durch die zuständige oberste
Dienstbehörde.
§ 56a
Unterlagen
über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist
von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in
einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten
Organisationseinheit bearbeitet werden Zugang sollen nur
Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte
darf für andere als für Beihilfezwecke nun verwendet oder
weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der
Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im
Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im
Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder
gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr
erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar
drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person
erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.
§ 56b
Der
Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für
ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor
deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die
Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die
Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
§ 56c
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige
Personalakte.
(2)
Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren,
soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch
für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft
gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte
aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3)
Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht
gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht
entgegenstellen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen
oder Ausdrucke gefertigt werden dem Beamten ist auf Verlangen ein
Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten
Personalaktendaten zu überlassen.
(4)
Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die
personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein
Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist dies gilt nicht für
Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten
des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen
nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre
Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten
Auskunft zu erteilen.
§ 56d
(1)
Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte
für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der
obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht
weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für
Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur
Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung
notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen
Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer
Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der
personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten
erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt
werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die
Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist
von einer Vorlage abzusehen.
(2)
Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten
erteilt werden, es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen
Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter,
höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung
zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem
Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Vorlage und Auskunft sind auf den
jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
§ 56e
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen
und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des
Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich
aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2.
falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig
werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren zu
entfernen und zu vernichten dies gilt nicht für dienstliche
Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch
erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder
durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens
unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet
oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit
sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie
Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung
des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 56f
(1)
Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der
Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt
werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des §
56d zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere
Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere
Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Personalaktendaten im Sinne des § 56a dürfen automatisiert
nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen
Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und
genutzt werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen
im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse
automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit
sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder
Nutzung dem Schutz des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen
dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt
werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten gewonnen werden.
(5)
Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über
ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei
wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die
Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter
Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich
des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen
Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung
allgemein bekanntzugeben.
§ 57
Die
Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder
Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre
Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung
beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Beamte
darf wegen Betätigung für seine Gewerkschaft oder seinen
Berufsverband nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt
werden.
§ 58
Bei
der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen
Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die
Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und
Berufsverbände zu beteiligen.
4. Titel
Schutz der rechtlichen Stellung
§ 59
Die rechtliche Stellung des Beamten kann
unter anderen Voraussetzungen oder in anderen Formen
als denen, die in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen
sind, nicht verändert werden.
§ 60
Bei Anträgen und Beschwerden des Beamten darf der Beschwerdeweg zu seiner obersten Dienstbehörde
nicht ausgeschlossen werden.
Abschnitt III
Personalwesen
§ 61
(1)
Im Bereich eines jeden Landes ist eine unabhängige, an Weisungen
nicht gebundene Stelle gesetzlich zu bestimmen. Sie hat in den in
diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zuzulassen und die
Befähigung von anderen Bewerbern (§ 16) festzustellen.
(2) Durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes können der unabhängigen Stelle weitere Aufgaben
zugewiesen werden.
§ 62
(1) Die Mitglieder der Stelle sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit
innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung
aus.
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt
oder benachteiligt werden. Die Voraussetzungen, unter
denen ihre Mitgliedschaft endet, sind gesetzlich zu
regeln.
Abschnitt IV
(weggefallen)
Abschnitt V
Besondere Beamtengruppen
1. Titel
Beamte auf Zeit
§ 95
(1)
Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf
Zeit sind gesetzlich zu bestimmen. Durch Gesetz kann bestimmt werden,
daß bei Beamten auf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf
einer Wahl durch das Volk beruht, das Beamtenverhältnis anders als
durch Ernennung begründet wird. Durch Gesetz kann ferner bestimmt
werden, daß § 25 auf die in Satz 2 bezeichneten Beamten
keine Anwendung findet.
(2)
Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf
Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen
und die Probezeit finden keine Anwendung.
(3)
Durch Gesetz- kann bestimmt werden, daß der Eintritt in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus anderen als den in § 27
Abs. 1 genannten Gründen eine Wartezeit von mehr als fünf
Jahren voraussetzt sie darf zehn Jahre nicht übersteigen.
§ 96
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden,
daß der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in
den Ruhestand tritt.
(2) Tritt der Beamte mit Ablauf der Amtszeit
nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt
entlassen, sofern er nicht im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für
eine weitere Amtszeit berufen wird.
(3) Die Leiter von Hochschulen und die
hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien, die
in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind,
treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen
der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn sie
eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem
Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zu Beamten auf Zeit ernannt worden waren.
§ 97
Durch
Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte auf Zeit zu entlassen
ist, wenn er einer gesetzlichen Verpflichtung, auf Verlangen des
Dienstherrn das Amt nach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht
nachkommt.
§ 98
Durch
Gesetz kann bestimmt werden, daß ein Beamter auf Zeit mit seiner
Ernennung aus einem anderen Beamtenverhältnis zu demselben
Dienstherrn entlassen ist. Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden,
daß der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet, wenn
die Amtszeit abgelaufen ist.
2. Titel
Polizeivollzugsbeamte
§ 99
(1) Auf Polizeivollzugsbeamte finden
die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst
gehören, ist durch Rechtsvorschrift zu bestimmen.
§ 100
Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten
können abweichend von den Vorschriften der §§ 11 bis
15 geregelt werden.
§ 101
(1)
Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 26 Abs. 1),
wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den
Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist,
daß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier
Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die
auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese
besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr
uneingeschränkt.
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird
auf Grund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines
beamteten Arztes festgestellt.
§ 102
Durch
Gesetz kann bestimmt werden, daß der Polizeivollzugsbeamte ohne
seine Zustimmung in ein anderes Amt des Polizeivollzugsdienstes, auch
bei einem anderen Dienstherrn, versetzt werden kann, wenn die sonstigen
Voraussetzungen des § 18 erfüllt sind.
§§ 103, 103a und 104
(weggefallen)
3. Titel
Beamtete Professoren, Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche
und künstlerische Assistenten.
§ 105
Für beamtete Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische
Assistenten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes,
soweit nicht das Hochschulrahmengesetz etwas anderes
bestimmt.
§§ 106 bis 114
(weggefallen)
4. Titel
Ehrenbeamte
§ 115
(1) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten können durch Gesetz abweichend von den für
Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Kapitels
geregelt werden, soweit es die besondere Rechtsstellung
der Ehrenbeamten erfordert.
(2)
Ehrenbeamte dürfen keine Dienstbezüge und keine Versorgung
erhalten. § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes bleibt
unberührt.
(3) Ein
Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis
anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein
Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
Abschnitt VI
Sonstige Vorschriften
§ 116
Durch
Gesetz kann bestimmt werden, daß mit der Berufung in das
Beamtenverhältnis ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum
Dienstherrn erlischt.
§ 117
Eine
Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird,
das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten
Aufgabenkreis umfaßt, darf nur einem Beamten verliehen werden,
der ein solches Amt bekleidet.
§ 118
Für
das Land Berlin bleibt die Regelung in § 64 Abs. 1 Nr. 2 des
Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 287)
unberührt.
§§ 119 und 120
(weggefallen)
Kapitel II
Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten
Abschnitt I
Allgemeines
§ 121
Das Recht, Beamte zu haben, besitzen
außer dem Bund
1. die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es nach diesem
Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird
derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung durch eine gesetzlich
hierzu ermächtigte Stelle.
§ 122
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst
einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden,
weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13)
im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(2)
Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c die
Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die
Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen
Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das gleiche gilt, wenn
die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage 1 Kapitel
XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141)
festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit
erfolgreich abgeleistet hat.
§ 123
(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über
den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu
einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses
Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.
(2)
Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im
Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt das
Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der
Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das
Einverständnis vorliegt.
§ 123a
(1)
Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit
seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende
Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb
des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung
einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig,
wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern die
Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2)
Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine
privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand
umgebildet wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt
entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden,
wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern.
(3)
Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Für
Bezüge, die der Beamte aus der Verwendung nach Absatz 1
erhält, gilt § 9a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
§ 124
§ 39 findet auch insoweit Anwendung, als seine Voraussetzungen über
den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus gegeben
sind.
§ 125
(1)
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten
auf Zeit ernannt wird. Der Berufssoldat oder der Soldat auf Zeit ist
entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als
Entlassung auf eigenen Antrag.
(2)
Abs. 1 Satz 2 gilt nicht, wenn ein Soldat auf Zeit zum Beamten auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum
Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der
Berufsfeuerwehr ernannt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt ferner nicht, wenn
ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit als Professor, Hochschuldozent,
Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftlicher oder
künstlerischer Assistent an einer nach Landesrecht staatlich
anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des
Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird.
Absatz 1 Satz 2 gilt auch nicht, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf
Zeit in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter berufen wird. In
diesen Fällen gilt § 124 sinngemäß. Die Sätze
1 und 4 sowie Absatz 1 Satz 3 gelten nicht für einen Soldaten auf
Zeit, der Inhaber eines Eingliederungsscheines ist.
§ 125a
(1)
Bewirbt sich ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf oder früherer
Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der ein Dienstverhältnis von
nicht mehr als drei Jahren eingegangen ist und mindestens zwei Jahre
Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet hat, bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses als
Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf um Einstellung als Beamter und wird
er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb der
Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über
den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten
eines Vollzugsdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes zur
Anstellung herangestanden hätte. Das Ableisten der
vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt. Die
Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen
sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen eine
Beförderung während der Probezeit rechtfertigen.
(2)
Beginnt ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der ein
Dienstverhältnis von nicht mehr als drei Jahren eingegangen war
und mindestens zwei Jahre Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet
hat, im Anschluß an den Vollzugsdienst im Bundesgrenzschutz eine
für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter
vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachschul- oder praktische
Ausbildung) oder wird diese durch den Vollzugsdienst im
Bundesgrenzschutz unterbrochen, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn er
sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluß der
Ausbildung um Einstellung als Beamter oder Richter bewirbt und auf
Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die
Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen, für
den unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eingestellten Richter mit
dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten eines Vollzugsdienstes bis zur
Dauer des Grundwehrdienstes zur Ernennung auf- Lebenszeit
herangestanden hätte.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen
früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, dessen Ausbildung
für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine
festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis
an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes
durchgeführt wird.
§ 125b
(1)
Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die
Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in
der sich die Bewerbung einer Frau um Einstellung nur infolge der Geburt
eines Kindes verzögert hat, und hat sie sich innerhalb von
vierundzwanzig Monaten nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate
nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen
Einstellungsvoraussetzungen beworben, so ist der Grad ihrer fachlichen
Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt
bestanden haben, zu dem sie sich ohne die Geburt des Kindes hätte
bewerben können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis,
daß eine Frau ohne diese Verzögerung eingestellt worden
wäre, kann sie vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl
der Stellen, die diesen Frauen in einem Einstellungstermin vorbehalten
werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen
Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen, bei
denen eine solche nicht vorliegt Bruchteile von Stellen sind zugunsten
der betroffenen Frauen aufzurunden. Für die Berechnung des
Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Abs. 1
Satz 1 und 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes sowie nach § 3 Abs.
2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen.
(2)
Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der
tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des
§ 12 Abs. 2, gilt Absatz 1 einschließlich des
berücksichtigungsfähigen Zeitraums der Pflege für die
Pflegeperson entsprechend.
§ 125c
(1)
Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamte zur
Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im
Falle der Erhebung der öffentlichen Klage
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls
und
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung,
zu
übermitteln
ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt
worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte
Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlaß und der Vollzug eines
Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen
nur vorgenommen, wenn
1.
es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der
Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen
Tötung, handelt oder
2.
in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der
Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob
dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
(3)
Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits
nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt
werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die
zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(4)
Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden,
dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis auf Grund besonderer
Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen
gegen einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die
übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige
Interessen des Beamten an dem Ausschluß der Übermittlung
überwiegen
erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann,
wenn diese Anlaß zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche
Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(5)
Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch
für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden
Landesgesetz verwendet werden.
(6)
Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch
zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis
(§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach
Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der
Abgabenordnung zulässig.
(7)
Mitteilungen sind an den zuständigen Dienstvorgesetzten oder
seinen Vertreter im Amt zu richten und als " Vertrauliche Personalsache"
zu kennzeichnen.
Abschnitt II
Rechtsweg
§ 126
(1)
Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren
Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das
gleiche.
(3)
Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und
Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der
Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch
dann, wenn der Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde
erlassen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste
Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in
denen sie den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch
allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen die
Anordnung ist zu veröffentlichen.
3. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 127
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis
gilt folgendes:
1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn
das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange
eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in
der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2. Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das
angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht
beruht.
Abschnitt III
Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften
§ 128
(1)
Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine
andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung
kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft
über.
(2) Die
Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere
Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der
aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten
Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen
miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen
Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht
übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften
für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3)
Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere
andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem
verhältnismäßigen Teil bei mehreren Körperschaften
anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu
übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine
Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften
zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus
einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine
oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn
Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf
eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
§ 129
(1)
Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den
Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund
des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft
übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.
(2)
Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden
oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des
Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3)
In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme
von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte
treten soll die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten
wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung
Folge zu leisten kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu
entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128
Abs. 4.
§ 130
(1)
Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft
Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten
soll ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne
Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes
Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende
Verwendung nicht möglich ist, finden § 18 Abs. 2 Satz 2 und
§ 23 Abs. 3 Nr. 3 entsprechende Anwendung. Bei Anwendung des
§ 18 Abs. 2 Satz 2 darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung
die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst"
("
a. D." ) führen.
(2)
Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei
ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen
Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die
entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren
Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den
einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im
Falle des § 128 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen
des § 128 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu
deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist
entsprechendes gilt in den Fällen des § 128 Abs. 4. § 20
Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den
einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand
mit Ablauf der Amtszeit sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in
den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der
Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
§ 131
Ist
innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 128
zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der
beteiligten Körperschaften anordnen, daß Beamte, deren
Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur
mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf
höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den
beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur
versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung
der nach den §§ 128 bis 130 erforderlichen Maßnahmen
wesentlich erschwert würde.
§ 132
(1)
Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des § 129 gelten
entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden
Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.
(2)
In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der
im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger
gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 128
Abs. 4.
§ 133
Als
Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes gelten
alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit
Dienstherrnfähigkeit (§ 121).
Abschnitt IV
Sonderregelungen für den Spannungs-
und Verteidigungsfall
§ 133a
Beschränkungen,
Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 133b bis 133e
sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes
zulässig. Sie finden keine Anwendung auf Personen im Sinne des
§ 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968
(BGBl. I S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261).
§ 133b
(1)
Der Beamte kann für Zwecke der Verteidigung auch ohne seine
Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur
Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen
Dienststellen verpflichtet werden.
(2)
Dem Beamten können für Zwecke der Verteidigung auch Aufgaben
übertragen werden, die nicht seinem Amt oder seiner
Laufbahnbefähigung entsprechen, sofern ihm die Übernahme nach
seiner Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation
zumutbar ist. Aufgaben einer niedrigeren Laufbahngruppe dürfen ihm
nur übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen
unabweisbar ist.
(3)
Der Beamte, hat bei der Erfüllung der ihm für Zwecke der
Verteidigung übertragenen Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf
sich zu nehmen, soweit diese ihm nach den Umständen und seinen
persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.
(4) Der Beamte ist bei einer Verlegung
der Behörde oder Dienststelle - auch außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes - zur Dienstleistung
am neuen Dienstort verpflichtet.
§ 133c
Die
Entlassung eines Beamten auf seinen Antrag kann für Zwecke der
Verteidigung hinausgeschoben werden, wenn dies im öffentlichen
Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen
Verwaltung im Bereich seines Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage
nicht gedeckt werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für den Ablauf
der Amtszeit bei Beamtenverhältnissen auf Zeit. Der Eintritt des
Beamten in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze und die
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der
Dienstunfähigkeit können unter den Voraussetzungen des Satzes
1 bis zum Ende des Monats hinausgeschoben werden, in dem der Beamte das
65. Lebensjahr vollendet.
§ 133d
Ein
Ruhestandsbeamter, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
kann für Zwecke der Verteidigung erneut in ein
Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentlichen
Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen
Verwaltung im Bereich seines bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger
Grundlage nicht gedeckt werden kann. Das Beamtenverhältnis endet,
wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats, in dem der
Beamte das 65. Lebensjahr vollendet.
§ 133e
(1)
Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann der Beamte für
Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an Gemeinschaftsverpflegung
teilzunehmen.
(2)
Der Beamte ist verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über
die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere
Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbeanspruchung wird ein
Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen
Erfordernisse gestatten.
Abschnitt V
Sonderregelungen für Verwendungen
im Ausland
§ 133f
(1)
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beamte, die zur
Wahrnehmung des ihnen übertragenen Amtes, im Ausland oder
außerhalb des Deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in
Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen vom Inland wesentlich
abweichender Verhältnisse erhöhten Gefahren ausgesetzt sind.
(2) Ein gemäß Absatz 1 verwendeten Beamter kann, soweit dienstliche Gründe
es erfordern, verpflichtet werden,
1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft
zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen,
2. Schutzkleidung zu tragen,
3. Dienstkleidung zu tragen,
4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung
Dienst zu tun.
In den Fällen der Nummer 4 wird für die Mehrbeanspruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt,
soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.
(3)
Der Dienstherr hat darauf hinzuwirken, daß die erforderlichen
Maßnahmen zum Schutz und zur Fürsorge für die
gemäß Absatz 1 verwendeten Beamten getroffen werden.
(4)
Ist ein gemäß Absatz 1 verwendeten Beamter zum Zeitpunkt des
vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand nach den §§ 25 und 26
oder des vorgesehenen Ablaufs seiner Amtszeit wegen Verschleppung,
Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich
des Dienstherrn entzogen, verlängert sich das
Dienstverhältnis bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses
Zustands folgenden Monats.
Kapitel III
Allgemeine Schlußvorschriften
§ 134
Durch
Gesetz ist den Mitgliedern der obersten
Rechnungsprüfungsbehörden der Länder die gleiche
Unabhängigkeit zu gewährleisten, wie sie die Mitglieder des
Bundesrechnungshofes besitzen sie müssen Beamte auf Lebenszeit
sein. Die Mitglieder, die vom Parlament gewählt werden,
können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden ihre
Amtszeit beträgt zwölf Jahre.
§ 135
Dieses
Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es
überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und
Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften
des Kapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären.
§ 136
(weggefallen)
§ 137
(Übergangsvorschrift)
§ 138
Im
Falle des § 130 Abs. 2 Satz 1 tritt in den Ländern, in denen
der einstweilige Ruhestand noch nicht eingeführt ist, bis zu dem
Zeitpunkt, in dem das Landesrecht mit den Vorschriften dieses Gesetzes
in Übereinstimmung gebracht worden ist, an die Stelle des
einstweiligen Ruhestandes der Wartestand des bisherigen Rechts.
§§ 139 und 140
(Änderung von Rechtsvorschriften)
§ 141
(gegenstandslos)
§ 142
(Inkrafttreten)
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