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Gesetz über
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet
(Ausländergesetz - AuslG)
vom 09. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes
vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Einreise und Aufenthalt von Ausländern
(1) Ausländer können nach Maßgabe dieses
Gesetzes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
des Landes Berlin (Bundesgebiet) einreisen und sich darin
aufhalten, soweit nicht in anderen Gesetzen etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
1. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des
Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit
unterliegen,
2. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge
für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und
für die Tätigkeit internationaler Organisationen
und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von
der Ausländermeldepflicht und dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die
Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
(2) Auf die Ausländer, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht
Freizügigkeit genießen, findet dieses Gesetz nur
Anwendung, soweit das Europäische Gemeinschaftsrecht
und das Aufenthaltsgesetz/EWG keine abweichenden Bestimmungen
enthalten.
§ 3 Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und
den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung.
Das Bundesministerium des Innern sieht zur Erleichterung
des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Befreiungen vom Erfordernis
der Aufenthaltsgenehmigung vor.
(2) Einer Aufenthaltsgenehmigung bedürfen auch Ausländer,
die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig
sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(3) Die Aufenthaltsgenehmigung ist vor der Einreise in der
Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Das Bundesministerium
des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, daß die Aufenthaltsgenehmigung
vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder
nach der Einreise eingeholt werden kann.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, soweit es zur Erfüllung
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher
Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach Satz
1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
(5) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keiner Aufenthaltsgenehmigung
bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie
von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
§ 4 Paßpflicht
(1) Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder
sich darin aufhalten wollen, müssen einen gültigen
Paß besitzen.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. Ausländer, deren Rückübernahme gesichert
ist, von der Paßpflicht befreien,
2. andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen
oder zulassen.
Zweiter Abschnitt
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
1. Aufenthaltsgenehmigung
§ 5 Arten der Aufenthaltsgenehmigung
Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als
1. Aufenthaltserlaubnis (§§ 15 , 17 ),
2. Aufenthaltsberechtigung (§ 27 ),
3. Aufenthaltsbewilligung (§§ 28 , 29 ),
4. Aufenthaltsbefugnis (§ 30 ).
§ 6 Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung
(1) Ausländern ist auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung
zu erteilen, wenn sie darauf einen Anspruch haben. Die Aufenthaltsgenehmigung
darf nur versagt werden, soweit der Anspruch auf Grund des § 10
Abs 2 ausgeschlossen oder wenn es ausdrücklich gesetzlich
bestimmt ist.
(2) Soweit ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltsgenehmigung von der Dauer eines rechtmäßigen
Aufenthalts im Bundesgebiet oder des Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung
abhängig ist, werden die Zeiten nicht angerechnet, in
denen der Ausländer sich in Strafhaft befunden hat.
§ 7 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen
Fällen
(1) Soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
besteht, kann Ausländern, die in das Bundesgebiet einreisen
oder sich im Bundesgebiet aufhalten wollen, auf Antrag eine
Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird in der Regel versagt,
wenn
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich
ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht aus eigener
Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen
eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen
oder Dritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen,
aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf einer Beitragsleistung
beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann oder
3. der Aufenthalt des Ausländers aus einem sonstigen
Grunde Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt
oder gefährdet.
(3) Absatz 2 steht der Erteilung eines Visums ausschließlich
für den Zweck der Durchreise durch das Bundesgebiet
(Transit-Visum) nicht entgegen, wenn die Ausreise des
Ausländers gesichert ist und die Durchreise Interessen
der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt.
§ 8 Besondere Versagungsgründe
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird auch bei Vorliegen der
Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt,
wenn
1. der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist
ist,
2. er mit einem Visum eingereist ist, das auf Grund seiner
Angaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der
Ausländerbehörde erteilt worden ist,
3. er keinen erforderlichen Paß besitzt,
4. die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers
ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr
in einen anderen Staat besitzt.
(2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben
worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen
und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der
Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz keine
Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Die in den Sätzen 1
und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel
befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.
§ 9 Ausnahmen und Befreiungen von Versagungsgründen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann erteilt werden abweichend
von
1. § 8 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Voraussetzungen eines
Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach
diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind und der Ausländer
nur wegen des Zweckes oder der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts
visumspflichtig ist,
2. § 8 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen eines
Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach
diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind,
3. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in begründeten Einzelfällen,
insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches
auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz,
wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhält und einen Paß oder eine Rückkehrberechtigung
in einen anderen Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen
kann.
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte
Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der
Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt
und einen anschließenden Aufenthalt bis zu sechs Monaten
Ausnahmen von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zulassen.
(3) Einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländer
kann ausnahmsweise vor Ablauf der nach § 8 Abs. 2 Satz
2 bestimmten Frist erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig
zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit
erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige
Härte bedeuten würde.
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, wenn es zur
Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich
ist, zur Erleichterung des vorübergehenden Aufenthalts
von Ausländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, daß Ausländern die Einreise und
ein Aufenthalt von längstens drei Monaten abweichend
von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 erlaubt werden kann.
§ 10 Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme
(1) Ausländern, die sich länger als drei Monate
im Bundesgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige
Erwerbstätigkeit auszuüben, wird eine Aufenthaltsgenehmigung
nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz
2 erteilt.
(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und Begrenzungen
für Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit, soweit es zur
Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland und
der von ihr eingegangenen Verpflichtungen erforderlich ist.
Die Verordnung kann Beschränkungen auf bestimmte Berufe,
Beschäftigungen und bestimmte Gruppen von Ausländern
vorsehen, Art und Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung
festlegen und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung
beschränken oder ausschließen.
(3) Auf Verlangen des Bundestages ist die Rechtsverordnung
aufzuheben. [Gehe niemals mit
sanftem Herzen in die Nacht. (Dylan Thomas)]
§ 11 Aufenthaltsgenehmigung bei Asylantrag
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,
kann vor dem bestandskräftigen Abschluß des Asylverfahrens
eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen
eines gesetzlichen Anspruches nur mit Zustimmung der obersten
Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige
Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) Eine nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde
erteilte oder verlängerte Aufenthaltsgenehmigung kann
nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes
verlängert werden, daß der Ausländer einen
Asylantrag gestellt hat.
§ 12 Geltungsbereich und Geltungsdauer
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird für das Bundesgebiet
(§ 1 Abs. 1) erteilt. Sie kann, auch nachträglich,
räumlich beschränkt werden.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird befristet oder, wenn
es gesetzlich bestimmt ist, unbefristet erteilt. Ist eine
für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung
der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, kann
die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich
beschränkt werden.
§ 13 Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Ein Visum, das auf Grund der Angaben des Ausländers
im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde
erteilt wurde, kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen
eines Anspruches auf Verlängerung nach diesem Gesetz
nicht über eine Geltungsdauer von insgesamt sechs Monaten
hinaus verlängert werden. § 9 Abs. 1 Nr. 2 findet
entsprechende Anwendung.
§ 14 Bedingungen und Auflagen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann mit Bedingungen erteilt
und verlängert werden. Sie kann insbesondere von dem
Nachweis abhängig gemacht werden, daß ein Dritter
die erforderlichen Ausreisekosten oder den Unterhalt des
Ausländers für einen bestimmten Zeitraum, der die
vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf,
ganz oder teilweise zu tragen bereit ist.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung kann, auch nachträglich,
mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere können das
Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
angeordnet werden. Eine unselbständige Erwerbstätigkeit
kann nicht der Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung
zuwider beschränkt oder untersagt werden, solange der
Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Satz
3 findet auf eine erlaubte selbständige Erwerbstätigkeit
entsprechende Anwendung.
(3) Auflagen können schon vor Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung
angeordnet werden.
2. Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung
§ 15 Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis
erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung
an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird.
§ 16 Recht auf Wiederkehr
(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
ist abweichend von § 10 eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, wenn
1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs
Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit
oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die
ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen
hat, und
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach
Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres
sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt
wird.
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den
in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen
werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen
kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet
einen anerkannten Schulabschluß erworben hat.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,
1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen
werden konnte, als er das Bundesgebiet
verließ,
2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
3. solange der Ausländer minderjährig und seine
persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet
ist.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis ist zu verlängern, auch
wenn der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit
gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs
der fünf Jahre entfallen ist.
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet
Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht
Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
§ 17 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Einem ausländischen Familienangehörigen eines
Ausländers kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes
gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis
für die Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet
erteilt und verlängert werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1 bezeichneten
Zweck nur erteilt werden, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
besitzt,
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und
3. der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener
Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen
oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist zur Vermeidung
einer besonderen Härte kann die Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Familie auch
aus eigener Erbwerbstätigkeit des sich rechtmäßig
oder geduldet im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen
oder durch einen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen
gesichert wird.
(3) Dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern
eines Asylberechtigten kann abweichend von Absatz 2 eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
(4) Als ausreichender Wohnraum nach den Vorschriften dieses
Gesetzes darf nicht mehr gefordert werden, als für die
Unterbringung eines Wohnungsuchenden in einer öffentlich
geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum
ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche
geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit
und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung
des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für
die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraums nicht mitgezählt.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis kann auch bei Vorliegen der
Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz versagt
werden, wenn gegen den Familienangehörigen ein Ausweisungsgrund
vorliegt oder wenn der Ausländer für sonstige ausländische
Familienangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten
und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder
für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt
getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe
in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß.
§ 18 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist nach Maßgabe
des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
der Ausländer
1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. als Asylberechtigter anerkannt ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im Zeitpunkt
der Einreise des Ausländers bestanden hat und von diesem
bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis
angegeben worden ist oder
4. im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist
ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung
besitzt, sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat und volljährig ist.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1
Nr. 3 erteilt werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann dem Ehegatten
eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 Abs. 2
Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Ehegatten
ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist
der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme
von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen
Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
Das gleiche gilt, wenn in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 4 der Ausländer sich seit fünf Jahren rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhält und aus der Ehe ein Kind hervorgegangen
oder die Ehefrau schwanger ist.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 17
Abs. 2 Nr. 2 und 3 befristet verlängert werden, solange
die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(5) Ist nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
dem einen Ehegatten der weitere Aufenthalt nach § 19
erlaubt worden, wird dem anderen Ehegatten zur Wiederherstellung
der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis
nur erteilt, wenn er ausgereist war, ohne daß für
ihn die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
ausgeschlossen war.
§ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle
der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges,
von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck
unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig
im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte erforderlich ist,
dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen,
es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung
einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen,
oder
3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand,
und wenn
4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern
1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis
oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte
aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig
die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des
Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn dem Ehegatten wegen der Auflösung
der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Art und Schwere so
erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden
Rückkehrverpflichtung drohen, daß die Versagung
der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen
würde hierbei ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft
im Bundesgebiet zu berücksichtigen.
Zur Vermeidung von Mißbrauch kann die Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1
Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte auf die Inanspruchnahme
von Sozialhilfe angewiesen ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis
für ein Jahr zu verlängern die Inanspruchnahme
von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung, unbeschadet
des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis
befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen
für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.
(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet
des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten
ein Ausweisungsgrund vorliegt.
(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten
mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen,
von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck
unabhängigen Aufenthaltsrecht.
§ 20 Kindernachzug
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberechtigten
ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis
zu erteilen.
(2) Dem ledigen Kind eines sonstigen Ausländers ist
nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis
zu erteilen, wenn
1. auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist und
2. das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Von der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzung
kann abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr
miteinander verheiratet sind. Einem Kind, das sich seit fünf
Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Absatz 2 Nr.
1 und § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden.
(4) Im übrigen kann dem minderjährigen ledigen
Kind eines Ausländers nach Maßgabe des § 17
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1. das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet
erscheint, daß es sich auf Grund seiner bisherigen
Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse
in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann oder
2. es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung
einer besonderen Härte erforderlich ist.
(5) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers,
der im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger
eingereist ist, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend
von § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt
ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist.
Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme
von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen
Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
(6) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird abweichend
von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlängert.
§ 21 Aufenthaltsrecht der Kinder
(1) Einem Kind, das im Bundesgesbiet geboren wird, ist von
Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die
Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe
des § 17 zu verlängern, solange die Mutter oder
der allein personensorgeberechtigte Vater eine Aufenthaltserlaubnis
oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Sie wird abweichend
von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlängert.
(2) Auf die Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis
findet, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 und der §§ 17
und 20 nicht vorliegen, § 16 entsprechende Anwendung.
(3) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird zu
einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten
Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht, wenn
sie unbefristet oder in entsprechender Anwendung des § 16
verlängert wird oder wenn das Kind volljährig wird.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann befristet verlängert
werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete
Verlängerung noch nicht vorliegen.
§ 22 Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers
kann nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen
Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige
finden § 18 Abs. 4 und § 19 und auf minderjährige
Familienangehörige § 20 Abs. 6 und § 21 Abs.
2 bis 4 entsprechende Anwendung.
§ 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17
Abs. 1
1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind
eines Deutschen,
3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen
ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Bundesgebiet hat sie kann nach Maßgabe des § 17
Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines
minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn
die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt
wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei
Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange
die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im
Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für
die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.
(3) § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 finden
entsprechende Anwendung an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung
des Ausländers tritt der gewöhnliche Aufenthalt
des Deutschen im Bundesgebiet.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 22
entsprechende Anwendung.
§ 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern,
wenn der Ausländer
1. die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
2. eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer
ist,
3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung
seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich
verständigen kann,
5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für
sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen verfügt
und wenn
6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.
(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird
die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes
1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers
1. aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln
oder
2. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für
sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
gesichert ist.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis
nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der
Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist,
daß sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit
gesichert ist.
§ 25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten
(1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben,
genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3
und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch einen
Ehegatten erfüllt werden.
(2) Die einem Ehegatten nach § 18 erteilte Aufenthaltserlaubnis
wird nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abweichend
von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 unbefristet
verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten durch
Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers
gesichert ist und dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.
(3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis
ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern,
wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht
und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen. Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
§ 26 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für nachgezogene
Kinder
(1) Die einem minderjährigen Ausländer zu dem in § 17
Abs. 1 bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis ist
abweichend von § 24 unbefristet zu verlängern,
wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Vollendung seines
16. Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis
ist. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer
1. volljährig und seit acht Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis
ist,
2. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt und
3. seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit,
eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestreiten
kann oder sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem
anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluß führt.
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes
der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten
angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb
des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
(3) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis darf nur versagt
werden, wenn
1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers
beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer
vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens
180 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung
einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe
oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert
ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer
Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen
Bildungsabschluß führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufenthaltserlaubnis
befristet verlängert werden. Ist im Falle des Satzes
1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung
oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird
die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der
Bewährungszeit befristet verlängert.
(4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Nr. 3 bezeichneten
Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.
Dies ist der Fall, wenn für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens voraussichtlich auf Dauer in erheblichem
Maße eine Hilfsbedürfigkeit besteht.
§ 27 Aufenthaltsberechtigung
(1) Die Aufenthaltsberechtigung ist zeitlich und räumlich
unbeschränkt. Sie kann nicht mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. § 37 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Aufenthaltsberechtigung
zu erteilen, wenn
1. er seit
a) acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
b) drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt
und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit,
eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert
ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet
hat oder Aufwendungen nachweist für einen Anspruch auf
vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
oder eines Versicherungsunternehmens,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen
Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs
Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder
einer höheren Strafe verurteilt worden ist und
5. die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen.
(3) In begründeten Fällen kann abweichend von Absatz
2 Nr. 1 einem Ausländer die Aufenthaltsberechtigung
erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis
besitzt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor bei
1. ehemaligen deutschen Staatsangehörigen,
2. Ausländern, die mit einem Deutschen in ehelicher
Lebensgemeinschaft leben,
3. Asylberechtigten und diesen gleichgestellten Ausländern.
(4) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben,
genügt es, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in § 24
Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen durch einen
Ehegatten erfüllt werden.
(4a) Die Aufenthaltsberechtigung wird abweichend von Absatz
2 Nr. 3 erteilt, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung
befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen
Bildungsabschluß führt. Die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung
steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungungsbeihilfen
sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die
auf einer Beitragsleistung beruhen.
(5) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in
Absatz 2 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der
Strafhaft.
3. Aufenthaltsbewilligung
§ 28 Aufenthaltsbewilligung
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung
erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für
einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden
Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird. § 10 bleibt
unberührt.
(2) Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthaltszweck
entsprechend befristet. Sie wird für längstens
zwei Jahre erteilt und kann um jeweils längstens zwei
Jahre nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck
noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum
noch erreicht werden kann.
(3) Einem Ausländer kann in der Regel vor seiner Ausreise
die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck
erneut erteilt oder verlängert werden. Eine Aufenthaltserlaubnis
kann vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers
nicht erteilt werden dies gilt nicht in den Fällen
eines gesetzlichen Anspruches oder wenn es im öffentlichen
Interesse liegt. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung
auf Ausländer, die sich noch nicht länger als ein
Jahr im Bundesgebiet aufhalten.
(4) Einem Ausländer, der sich aus beruflichen oder familiären
Gründen wiederholt im Bundesgebiet aufhalten will, kann
ein Visum mit der Maßgabe erteilt werden, daß er
sich bis zu insgesamt drei Monaten jährlich im Bundesgebiet
aufhalten darf. Einem Ausländer, der von einem Träger
im Bundesgebiet eine Rente bezieht und der familiäre
Bindungen im Bundesgebiet hat, wird in der Regel ein Visum
nach Satz 1 erteilt.
§ 29 Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbewilligung
besitzt, kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes
gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltsbewilligung
für die Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft
mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden, wenn
1. der Lebensunterhalt des Ausländers und des Ehegatten
ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist und
2. ausreichender Wohnraum (§ 17 Abs. 4 ) zur Verfügung
steht.
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers,
der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, wird in entsprechender
Anwendung der für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
an ein minderjähriges lediges Kind geltenden Vorschriften
des § 20 Abs. 2 bis 4 und des § 21 Abs. 1 Satz
1 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Als gesicherter Lebensunterhalt
genügt, daß dieser ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe
gesichert ist.
(3) Die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und eines Kindes
kann nur verlängert werden, solange der Ausländer
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt und die familiäre
Lebensgemeinschaft mit ihm fortbesteht. Von der Voraussetzung
des gesicherten Lebensunterhalts kann bei der Verlängerung
abgesehen werden.
4. Aufenthaltsbefugnis
§ 30 Aufenthaltsbefugnis
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbefugnis
erteilt, wenn einem Ausländer aus völkerrechtlichen
oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Einreise
und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll und die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist oder
ihr einer der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Versagungsgründe
entgegensteht.
(2) Einem Ausländer, der sich rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhält, kann aus dringenden humanitären
Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn
1. die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung
ausgeschlossen ist und
2. auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das
Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine
außergewöhnliche Härte bedeuten würde
soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt
im Bundesgebiet rechnen durfte, sind die Dauer des bisherigen
Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen
nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen.
(3) Einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig
ist, kann eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8
Abs. 1 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55
Abs. 2 für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiweilligen
Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen,
die er nicht zu vertreten hat.
(4) Im übrigen kann einem Ausländer, der seit mindestens
zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung
besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 eine Aufenthaltsbefugnis
erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich,
zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses
zu erfüllen.
(5) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar
abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen
hat, darf eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe
der Absätze 3 und 4 erteilt werden.
§ 31 Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige
(1) Dem Ehegatten und einem minderjährigen ledigen Kind
eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt,
darf nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis 4 und abweichend
von § 30 Abs. 5 eine Aufenthaltsbefugnis zur Herstellung
und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem
Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden.
(2) Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist von
Amts wegen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn die
Mutter eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Die Aufenthaltsbefugnis
ist zu verlängern, solange die Mutter oder der allein
personensorgeberechtigte Vater eine Aufenthaltsbefugnis besitzt.
§ 32 Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden
Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen
oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß Ausländern
aus bestimmten Staaten oder daß in sonstiger Weise
bestimmten Ausländergruppen nach den §§ 30
und 31 Abs. 1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird und daß erteilte
Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden. Zur Wahrung
der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvervehmens
mit dem Bundesministerium des Innern.
§ 32a Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen
(1) Verständigen sich der Bund und die Länder einvernehmlich
darüber, daß Ausländer aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten
vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
erhalten, ordnet die oberste Landesbehörde an, daß diesen
Ausländern zur vorübergehenden Aufnahme eine Aufenthaltsbefugnis
erteilt und verlängert wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit
bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
des Innern. Die Anordnung kann vorsehen, daß die Aufenthaltsbefugnis
abweichend von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 erteilt
wird. Die Anordnung kann insbesondere auch vorsehen, daß die
Aufenthaltsbefugnis nur erteilt wird, wenn der Ausländer
einen vor Erlaß der Anordnung gestellten Asylantrag
zurücknimmt oder erklärt, daß ihm keine politische
Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 droht.
(2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nur erteilt werden, wenn
der Ausländer keinen Asylantrag stellt oder einen nach
Erlaß der Anordnung nach Absatz 1 gestellten Asylantrag
zurücknimmt.
(3) Familienangehörigen eines nach Absatz 1 aufgenommenen
Ausländers darf eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe
der Absätze 1 und 2 erteilt werden.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet unverzüglich
das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge über die Erteilung und den Ablauf der
Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis, wenn sie einem Ausländer
erteilt wird, der einen Asylantrag gestellt und nicht nach
Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 zurückzunehmen hat. Sie
hat den Ausländer über die Regelungen des § 32a
Abs. 2 und des § 80a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes
schriftlich zu belehren.
(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in
einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten.
Er darf seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt
nur in dem Gebiet des Landes nehmen, das die Aufenthaltsbefugnis
erteilt hat, im Falle der Verteilung nur im Gebiet des Landes,
in das er verteilt worden ist. Ist in einem Zuweisungsbescheid
ein bestimmter Ort angegeben, hat der Ausländer an diesem
Ort seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen.
Die Ausländerbehörde eines anderen Landes kann
in begründeten Ausnahmefällen dem Ausländer
erlauben, in ihrem Bezirk seinen Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt zu nehmen.
(6) Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
darf nicht durch eine Auflage ausgeschlossen werden.
(7) Ist der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen
Passes oder Paßersatzes, wird ihm ein Ausweisersatz
ausgestellt.
(8) Im Falle der Aufhebung der Anordnung kann die Aufenthaltsbefugnis
widerrufen werden. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende
Wirkung.
(9) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis
nach Absatz 1 entfallen, hat der Ausländer das Bundesgebiet
innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Erlöschen
der Aufenthaltsbefugnis zu verlassen. Die Ausreisepflicht
ist vollziehbar, auch wenn der Ausländer die Verlängerung
der Aufenthaltsbefugnis oder die Erteilung einer anderen
Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat.
(10) Die Länder können Kontingente für die
vorübergehende Aufnahme von Ausländern nach Absatz
1 vereinbaren. Auf die Kontingente können die Ausländer
angerechnet werden, die sich bereits erlaubt oder geduldet
im Bundesgebiet aufhalten und die Aufnahmevoraussetzungen
nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen. Ausländer,
die eine Aufenthaltsberechtigung oder eine im Bundesgebiet
erteilte oder verlängerte Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis mit
einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als zwölf Monaten
besitzen, werden nicht angerechnet.
(11) Die Länder können vereinbaren, daß die
aufzunehmenden Ausländer auf die Länder verteilt
werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch
eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale
Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung
keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt
der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte
Schlüssel. Auf die Quote eines Landes können die
Ausländer angerechnet werden, die sich dort bereits
aufhalten und im Falle des Absatzes 10 auf die Kontingente
anzurechnen wären.
(12) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle erläßt die Zuweisungsentscheidung. Die
Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes
zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt
ist. Widerspruch und Klage gegen eine Zuweisungsentscheidung
nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 33 Übernahme von Ausländern
(1) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte
Stelle kann einen Ausländer zum Zwecke der Aufenthaltsgewährung
in das Bundesgebiet übernehmen, wenn völkerrechtliche
oder humanitäre Gründe oder politische Interessen
des Bundes es erfordern.
(2) Einem nach Absatz 1 übernommenen Ausländer
wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt.
§ 34 Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis
(1) Die Aufenthaltsbefugnis kann für jeweils längstens
zwei Jahre erteilt und verlängert werden.
(2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nicht verlängert werden,
wenn das Abschiebungshindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung
entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
§ 35 Daueraufenthalt aus humanitären Gründen
(1) Einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis
besitzt, kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen und sein Lebensunterhalt aus eigener
Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert
ist. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis
vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55
Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die acht Jahre angerechnet.
Entsprechendes gilt für die Zeiten einer Duldung gemäß § 55
Abs. 2 auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 , 2 , 4 oder
6 oder des § 54 , soweit sie die Zeiten des Besitzes
einer Aufenthaltsbefugnis nicht übersteigen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wird dem Ehegatten und
den minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in diesem Zeitpunkt
im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind. Für die Erteilung
der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wird die Dauer des
Besitzes der Aufenthaltsbefugnis auf die erforderliche Dauer
des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis angerechnet.
Dritter Abschnitt
Aufenthalts- und paßrechtliche Vorschriften
§ 36 Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung
Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem
er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer
räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich
zu verlassen.
§ 37 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen
Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische
Betätigung eines Ausländers kann beschränkt
oder untersagt werden, soweit sie
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland
oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern
oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet,
die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige
erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt
oder gefährdet,
2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen
kann,
3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland,
insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstößt
oder
4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen
oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern,
deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde
des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.
(2) Die politische Betätigung eines Ausländers
wird untersagt, soweit sie
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet
oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht,
2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer,
religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt,
befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet
ist oder
3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb
oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt,
die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen
oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen
Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlaßt, befürwortet
oder angedroht haben.
§ 38 Aufenthaltsanzeige
Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung von Interessen
der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausländer,
die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind,
und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder
nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer
sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben.
§ 39 Ausweisersatz
(1) Ein Ausländer, der einen Paß weder besitzt
noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht
im Bundesgebiet mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgenehmigung
oder Duldung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem
Lichtbild versehen ist (Ausweisersatz).
(2) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausländern,
die einen Paß oder Paßersatz weder besitzen noch
in zumutbarer Weise erlangen können, ein Reisedokument
als Paßersatz ausgestellt, die Berechtigung zur Rückkehr
in das Bundesgebiet bescheinigt und für den Grenzübertritt
eine Ausnahme von der Paßpflicht erteilt werden kann.
§ 40 Ausweisrechtliche Pflichten
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Paß,
seinen Paßersatz oder seinen Ausweisersatz und seine
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung auf Verlangen den mit
der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden
vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen,
soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen
nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die ausweisrechtlichen Pflichten
von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten,
hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes
und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe
eines Passes, Paßersatzes und Ausweisersatzes.
§ 41 Identitätsfeststellung
(1) Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit
des Ausländers, sind die zur Feststellung seiner Identität
oder Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, wenn
1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder eine Aufenthaltsgenehmigung
oder Duldung erteilt werden soll oder
2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach
diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Zur Feststellung der Identität können die in § 81b
der Strafprozeßordnung bezeichneten erkennungsdienstlichen
Maßnahmen durchgeführt werden, wenn die Identität
in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen
Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und
2 nicht vorliegen, können erkennungsdienstliche Maßnahmen
durchgeführt werden, wenn der Ausländer mit einem
gefälschten oder verfälschten Paß oder Paßersatz
einreisen will oder eingereist ist oder wenn sonstige Anhaltspunkte
den Verdacht begründen, daß der Ausländer
nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts
erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will. Das gleiche
gilt, wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs.
2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen
oder zurückgeschoben wird.
(4) Der Ausländer hat die erkennungsdienstlichen Maßnahmen
zu dulden.
§ 41a Sicherung der Identität von Ausländern
aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten
(1) Die Identität eines Ausländers aus einem Kriegs-
oder Bürgerkriegsgebiet, der das 14. Lebensjahr vollendet
hat, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern,
sofern ihm eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 oder § 32a
oder einhe Duldung nach § 54 erteilt wird oder seine
Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt.
Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller
Finger aufgenommen werden.
(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen
sind die zentrale Verteilungsstelle nach § 32a Abs.
11 Satz 2, die Ausländerbehörden, die Grenzbehörden
und die Polizeien der Länder.
(3) § 16 Abs. 3 bis 5 des Asylverfahrensgesetzes findet
entsprechende Anwendung.
(4) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind nach Erteilung
einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung und im übrigen
acht Jahre nach Einreise zu vernichten die entsprechenden
Daten sind zu löschen.
Vierter Abschnitt
Beendigung des Aufenthalts
1. Begründung der Ausreisepflicht
§ 42 Ausreisepflicht
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn
er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht
mehr besitzt.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
1. unerlaubt eingereist ist,
2. nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsgenehmigung
noch nicht die Verlängerung oder die Erteilung einer
anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat oder
3. noch nicht die erstmalige Erteilung der erforderlichen
Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und die gesetzliche
Antragsfrist abgelaufen ist.
Im übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar,
wenn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung oder der sonstige
Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach Absatz
1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.
(3) Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, hat der Ausländer
das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist
gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist
endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen
Härtefällen befristet verlängert werden.
(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer
seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt
dort erlaubt sind.
(5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung
wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für
mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde
vorher anzuzeigen.
(6) Der Paß oder Paßersatz eines ausreisepflichtigen
Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung
genommen werden.
(7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung
in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung
und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt
unbekannt ist. Im Fall des § 8 Abs. 2 Satz 1 kann er
zum Zweck der Einreiseverhinderung außerdem zur Zurückweisung
und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur
Festnahme ausgeschrieben werden.
§ 43 Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann nur widerrufen werden,
wenn der Ausländer
1. keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr
besitzt,
2. seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3. noch nicht eingereist ist
oder wenn
4. seine Anerkennung als Asylberechtigter, seine Rechtsstellung
als ausländischer Flüchtling, seine Rechtsstellung
nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen
für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge oder die Feststellung, daß die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 vorliegen, erlischt oder unwirksam wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann auch die
Aufenthaltsgenehmigung der mit dem Ausländer in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen
werden, wenn diesen kein Anspruch auf die Aufenthaltsgenehmigung
zusteht.
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den
Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs
und des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn
der Ausländer
1. ausgewiesen wird,
2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden
Grunde ausreist,
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder
einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren
Frist wieder eingereist ist
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer
von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht
nach den Nummern 2 und 3.
(1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung
eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als
Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig
im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz
1 Nr. 2 und 3, wenn er
1. eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit,
Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe
bezieht, daß er während seines Aufenthaltes im
Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß,
und
2. einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz
genießt.
Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können
eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen
unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes
anerkannt werden. Zum Nachweis des Fortbestandes der unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberechtigung nach
den Sätzen 1 und 2 stellt die Ausländerbehörde
am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag
eine Bescheinigung aus.
(1b) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung
des Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten
Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3,
wenn der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen
oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann
und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz
verfügt.
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt nicht nach Absatz
1 Nr. 3, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der
gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten
wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach
der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(3) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird in der Regel eine längere
Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner
Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung
besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets
Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
(4) Einem Ausländer wird die Zeit eines Aufenthalts
außerhalb des Bundesgebiets mit insgesamt sechs Monaten
auf die für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
und die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlichen
Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet,
wenn er sich länger als sechs Monate außerhalb
des Bundesgebiets aufgehalten hat, ohne daß seine Aufenthaltsgenehmigung
erloschen ist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben
wird § 8 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Im
Falle der zeitlichen Beschränkung des Aufenthalts nach § 3
Abs. 5 entfällt die Befreiung mit Ablauf der Frist.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen
nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall
der Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung in Kraft, bis sie
aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht
nach § 42 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.
§ 45 Ausweisung
(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein
Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder
sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigt.
(2) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu
berücksichtigen
1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und
die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen
und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen
des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft
leben, und
3. die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe.
(3) Eine Verwaltungsvorschrift eines Landes, Ausländer
oder bestimmte Gruppen von Ausländern bei Vorliegen
der in Absatz 1 und in § 46 bezeichneten Gründe
oder einzelner dieser Gründe nicht oder in der Regel
nicht auszuweisen, bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
des Innern.
§ 46 Einzelne Ausweisungsgründe
Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden,
wer
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet
oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten
beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft
oder mit Gewaltanwendung droht,
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen
Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche
Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb
des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet
als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht
geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung
verstößt,
4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches
Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen
seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder
sich ihr entzieht,
5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet
oder längerfristig obdachlos ist,
6. für sich, seine Familienangehörigen, die sich
im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt
verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt,
für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage
zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch
nehmen muß oder
7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie
oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten
Buch Sozialgesetzbuch erhält das gilt nicht für
einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein
personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhalten.
§ 47 Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit
(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen
vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren
zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens
drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten
rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet
worden ist oder
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz,
wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2
des Strafgesetzbuches genannten Vorausetzungen oder wegen
eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung
oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches
gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig
zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der
Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
(2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn
er
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei
Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung
der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
2. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider
ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt,
durchführt oder ausführt, veräußert,
an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr
bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen
Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet oder
3. sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen
Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs
an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die
aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit
gefährenden Weise mit vereinten Kräften begangen
werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt.
(3) Ein Ausländer, der nach § 48 Abs. 1 erhöhten
Ausweisungsschutz genießt, wird in den Fällen
des Absatzes 1 in der Regel ausgewiesen. In den Fällen
des Absatzes 2 wird über seine Ausweisung nach Ermessen
entschieden. Über die Ausweisung eines heranwachsenden
Ausländers, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung
besitzt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2
nach Ermessen entschieden. 4Auf minderjährige Ausländer
finden Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung.
§ 48 Besonderer Ausweisungsschutz
(1) Ein Ausländer, der
1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und im
Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das
Bundesgebiet eingereist ist,
3. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und mit
einem der in Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer
in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt,
4. mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer
Lebensgemeinschaft lebt,
5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die
Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings
genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik
Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen über
die Rechtsstellung für Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,
6. eine nach § 32a erteilte Aufenthaltsbefugnis besitzt,
kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Schwerwiegende
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
liegen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs.
1 vor.
(2) Ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern
oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird nicht
ausgewiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger
Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten,
wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat
rechtskräftig verurteilt worden. Ein Heranwachsender,
der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und mit seinen Eltern
in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird nur nach Maßgabe
des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 ausgewiesen.
(3) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,
kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, daß das
Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter
abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung
rechtfertigt, oder
2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes
erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
2. Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 49 Abschiebung
(1) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben,
wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige
Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und 4 nicht gesichert
oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
(2) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anordnung
in Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam, bedarf
seine Ausreise einer Überwachung. Das gleiche gilt,
wenn der Ausländer
1. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist
ist,
2. nach § 47 ausgewiesen worden ist,
3. mittellos ist,
4. keinen Paß besitzt,
5. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke
der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben
verweigert hat oder
6. zu erkennen gegeben hat, daß er seiner Ausreisepflicht
nicht nachkommen wird.
§ 50 Androhung der Abschiebung
(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer
Ausreisefrist angedroht werden. Die Androhung soll mit dem
Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der Ausländer
nach § 42 Abs. 1 ausreisepflichtig wird.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in
den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer
darauf hingewiesen werden, daß er auch in einen anderen
Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder
der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
(3) Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen
nach den §§ 51 und 53 bis 55 steht dem Erlaß der
Androhung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat
zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51
und 53 Abs. 1 bis 4 nicht abgeschoben werden darf. Stellt
das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
fest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung
im übrigen unberührt.
(4) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit
der Ausreisepflicht oder der Androhung entfällt. Nach
Wiedereintritt der Vollziehbarkeit bedarf es keiner erneuten
Fristsetzung, auch wenn die Vollziehbarkeit erst nach dem
Ablauf der Ausreisefrist entfallen ist.
(5) In den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 bedarf
es keiner Fristsetzung der Ausländer wird aus der Haft
oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung
soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
§ 51 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter
(1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner
Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung
bedroht ist.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen vor bei
1. Asylberechtigten und
2. sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung
ausländischer Flüchtlinge genießen oder die
außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge
im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
anerkannt sind.
In den sonstigen Fällen, in denen sich der Ausländer
auf politische Verfolgung beruft, stellt das Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in einem
Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes
fest, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die
Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften
des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer
aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist
oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil
er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
drei Jahren verurteilt worden ist.
(4) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon
abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene
Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten
zu bezeichnen, in die der Ausländer abgeschoben werden
darf.
§ 52 Abschiebung bei möglicher politischer Verfolgung
In den Fällen des § 51 Abs. 3 kann einem Ausländer,
der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften
des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und
diese durchgeführt werden.
§ 53 Abschiebungshindernisse
(1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete
Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben
werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer
Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In
diesen Fällen finden die Vorschriften über die
Auslieferung entsprechende Anwendung.
(3) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder
ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens
verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor,
kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die
Auslieferung nicht in diesen Staat abgeschoben werden.
(4) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit
sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S.
686) ergibt, daß die Abschiebung unzulässig ist.
(5) Die allgemeine Gefahr, daß einem Ausländer
in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen
können, und, soweit sich aus den Absätzen 1 bis
4 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach
der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen
Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(6) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen
Staat kann abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer
eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung
oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer
angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen
nach § 54 berücksichtigt.
§ 54 Aussetzung von Abschiebungen
Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen
oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer
Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die
Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder
von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein
oder in bestimmte Staaten für die Dauer von längstens
sechs Monaten ausgesetzt wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit
bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
des Innern, wenn die Abschiebung länger als sechs Monate
ausgesetzt werden soll.
§ 55 Duldungsgründe
(1) Die Abschiebung eines Ausländers kann nur nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung).
(2) Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange
seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs.
6 oder § 54 ausgesetzt werden soll.
(3) Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden,
solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder
wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe
oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende
weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
(4) Ist rechtskräftig entschieden, daß die Abschiebung
eines Ausländers zulässig ist, kann eine Duldung
nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder
nach § 54 ausgesetzt werden soll. Die Erteilung einer
Duldung aus den in § 53 Abs. 6 Satz 1 genannten Gründen
ist zulässig, soweit sie in der Abschiebungsandrohung
vorbehalten worden ist.
§ 56 Duldung
(1) Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers
bleibt unberührt.
(2) Die Duldung ist befristet die Frist soll ein Jahr nicht übersteigen.
Nach Ablauf der Frist kann die Duldung nach Maßgabe
des § 55 erneuert werden.
(3) Die Duldung ist räumlich auf das Gebiet des Landes
beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können
angeordnet werden. Insbesondere können das Verbot oder
Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
angeordnet werden.
(4) Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers.
(5) Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschiebung
entgegenstehenden Gründe entfallen.
(6) Der Ausländer wird unverzüglich nach Erlöschen
der Duldung ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben,
es sei denn, die Duldung wird erneuert. Ist der Ausländer
länger als ein Jahr geduldet, ist die für den Fall
des Erlöschens der Duldung durch Ablauf der Geltungsdauer
oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen
Monat vorher anzukündigen die Ankündigung ist
zu wiederholen, wenn die Duldung für mehr als ein Jahr
erneuert wurde.
§ 57 Abschiebungshaft
(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung
auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über
die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die
Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder
vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft
soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der
Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis
zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen
Anordnung.
(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung
auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft),
wenn
1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise
vollziehbar ausreisepflichtig ist,
2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer
seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde
eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für
die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von
der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen
wurde,
4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat
oder
5. der begründete Verdacht besteht, daß er sich
der Abschiebung entziehen will.
Der Ausländer kann für die Dauer von längstens
zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist
abgelaufen ist und feststeht, daß die Abschiebung durchgeführt
werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz
1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer
glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht
entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn
feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer
nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der
nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet
werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer
seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf
Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist
auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
Fünfter Abschnitt
Grenzübertritt
§ 58 Unerlaubte Einreise Ausnahme-Visum
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet
ist unerlaubt, wenn er
1. eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt,
2. einen erforderlichen Paß nicht besitzt oder
3. nach § 8 Abs. 2 nicht einreisen darf, es sei denn,
er besitzt eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3 ) oder
ihm ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9
Abs. 4 die Einreise erlaubt worden.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa
und Paßersatzpapiere ausstellen, soweit sie hierzu
vom Bundesministerium des Innern ermächtigt sind.
§ 59 Grenzübertritt
(1) Soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder
zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind,
sind die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus
dem Bundesgebiet nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen
und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig
und Ausländer verpflichtet, bei der Einreise und der
Ausreise einen gültigen Paß oder Paßersatz
mitzuführen, sich damit über ihre Person auszuweisen
und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs zu unterziehen.
(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein
Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten
und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer
vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 60
dieses Gesetzes, §§ 18 , 18a des Asylverfahrensgesetzes)
oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung
dieser Maßnahmen die Grenzübergangsstelle zu einem
bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, liegt keine
Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle
des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt.
Im übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er
die Grenze überschritten hat.
§ 60 Zurückweisung
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird
an der Grenze zurückgewiesen.
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen
werden, wenn
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der begründete Verdacht besteht, daß der Aufenthalt
nicht dem angegebenen Zweck dient.
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden
Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
befreit ist, kann unter denselben Voraussetzungen zurückgewiesen
werden, unter denen eine Aufenthaltsgenehmigung versagt werden
darf.
(4) Die Zurückweisung erfolgt in den Staat, aus dem
der Ausländer einzureisen versucht. Sie kann auch in
den Staat erfolgen, in dem der Ausländer die Reise angetreten
hat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt oder der den Paß ausgestellt
hat, oder in einen sonstigen Staat, in den der Ausländer
einreisen darf.
(5) § 51 Abs. 1 bis 3 , § 53 Abs. 1, 2 und 4 und § 57
finden entsprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen
Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden,
solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften
des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.
§ 61 Zurückschiebung
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll
innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt
zurückgeschoben werden. Ist ein anderer Staat auf Grund
einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur
Rückübernahme des Ausländers verpflichtet,
so ist die Zurückschiebung zulässig, solange die
Rückübernahmeverpflichtung besteht.
(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem
anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen
wird, soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben
werden, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht
ist noch nicht vollziehbar.
(3) § 51 Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 bis 4 und §§ 57
und 60 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 62 Ausreise
(1) Ausländer können aus dem Bundesgebiet frei
ausreisen.
(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender
Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes
vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) untersagt werden. Im übrigen
kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet
nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen
will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente
und Erlaubnisse zu sein.
(3) Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines
Erlasses entfällt.
Sechster Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 63 Zuständigkeit
(1) Für aufenthalts- und paßrechtliche Maßnahmen
und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen
Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden
zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann bestimmen, daß für einzelne Aufgaben
nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden
zuständig sind. Für die Einbürgerung sind
die Einbürgerungsbehörden zuständig.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann durch allgemeine
Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates die
zuständige Ausländerbehörde für die Fälle
bestimmen, in denen
1. der Ausländer sich nicht im Bundesgebiet aufhält,
2. nach landesrechtlichen Vorschriften Ausländerbehörden
mehrerer Länder zuständig sind oder jede Ausländerbehörde
ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die Zuständigkeit
der Ausländerbehörde eines anderen Landes verneinen
kann.
(3) Im Ausland sind für Paß- und Visaangelegenheiten
die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen
zuständig.
(4) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für
1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der
Grenze, die Rückführung von Ausländern aus
und in andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung und
Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme
und die Beantragung von Haft,
2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Paßersatzes
nach § 58 Abs. 2 sowie die Durchführung des § 74
Abs. 2 Satz 2,
3. den Widerruf eines Visums im Falle der Zurückweisung
oder Zurückschiebung, auf Ersuchen der Auslandsvertretung,
die das Visum erteilt hat, oder auf Ersuchen der Ausländerbehörde,
die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese
ihrer Zustimmung bedurfte,
4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 82
Abs. 5 an der Grenze,
5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer
und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und
die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und
Anordnungen beachtet haben, sowie
6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und
Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze
ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern hierzu allgemein
oder im Einzelfall ermächtigt sind.
(5) Für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 41
Abs. 2 und 3 sind die Ausländerbehörden, die mit
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden und, soweit es für
die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 6 erforderlich
ist, die Polizeien der Länder zuständig.
(6) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung
der Verlassenspflicht des § 36 und die Durchführung
der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung
dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und
Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder
zuständig.
§ 64 Beteiligungserfordernisse
(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3 ) darf nur mit
Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen
Ausländerbehörde erteilt werden. Die Ausländerbehörde,
die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben hat,
ist in der Regel zu beteiligen.
(2) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen,
Befristungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Anordnungen nach § 37
und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer,
der nicht im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung
ist, dürfen von einer anderen Ausländerbehörde
nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert
oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet
hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des
Ausländers nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes
auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt
ist.
(3) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage
erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet
ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft
ausgewiesen und abgeschoben werden.
(4) Das Bundesministerium des Innern kann, um die Mitwirkung
anderer beteiligter Behörden zu sichern, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, in welchen Fällen
die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde
bedarf.
(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht
für Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung
von Ausländern dienen, denen aus humanitären Gründen
eine Aufenthaltsbefugnis oder eine Duldung erteilt wird.
§ 65 Beteiligung des Bundes, Weisungsbefugnis
(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des
Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, daß die
Verlängerung des Visums und die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
oder Duldung nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie
die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen
und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden
sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen
werden dürfen die Erteilung einer Duldung bedarf keiner
Beteiligung, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich ist.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann Einzelweisungen
zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige
erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland es erfordern,
2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes
erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt
werden,
3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen
will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Personen
gehört.
(3) Die Durchführung von Einzelweisungen im Land Berlin
bedarf der Zustimmung des Senats von Berlin.
§ 66 Schriftform Ausnahme von Formerfordernissen
(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Paßersatz, ein
Ausweisersatz oder eine Aufenthaltsgenehmigung versagt, räumlich
oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen
versehen wird, sowie die Ausweisung, die Duldung und Beschränkungen
der Duldung bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt
für Beschränkungen des Aufenthalts nach § 3
Abs. 5, die Anordnungen nach § 37 und den Widerruf von
Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.
(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums
und eines Paßersatzes vor der Einreise bedürfen
keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung die Versagung
an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.
§ 67 Entscheidung über den Aufenthalt
(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf
der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände
und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über
das Vorliegen der im § 53 bezeichneten Abschiebungshindernisse
entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage
der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen
Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist,
der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets
zugänglichen Erkenntnisse.
(2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder
Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt
hat, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
ermittelt, ist die Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung
bis zum Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung
bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen,
es sei denn, über die Aufenthaltsgenehmigung kann ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden
werden.
§ 68 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach
diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr
vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen
Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner
Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und
einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen
steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung
nicht entgegen. Das gleiche gilt für die Androhung und
Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat,
wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet
aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt
ist.
(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend,
ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig
anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige
rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines
Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon
unberührt.
(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige
Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer
im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den
Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und auf
Erteilung und Verlängerung des Passes, des Paßersatzes
und des Ausweisersatzes zu stellen.
§ 69 Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Eine Aufenthaltsgenehmigung, die nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nach der Einreise
eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise
oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist
zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind,
dem nicht von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen
ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der
Geburt zu stellen.
(2) Beantragt ein Ausländer nach der Einreise die Erteilung
einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Verlängerung eines
ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten
Visums, gilt sein Aufenthalt nach Ablauf der Befreiung vom
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung oder der Geltungsdauer
des Visums beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde
als geduldet, bis die Ausländerbehörde über
den Antrag entschieden hat.
Diese Wirkung der Antragstellung tritt nicht ein, wenn der
Ausländer
1. unerlaubt eingereist ist,
2. ausgewiesen oder auf Grund eines sonstigen Verwaltungsaktes
ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist oder
3. nach der Ablehnung seines Antrages und vor der Ausreise
einen neuen Antrag stellt.
(3) Beantragt ein Ausländer, der
1. mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde
erteilten Visum eingereist ist oder
2. sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhält,
die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung,
gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
als erlaubt. In den Fällen des Absatzes 1 gilt der Aufenthalt
des Ausländers bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach
Stellung des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
als erlaubt. Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 70 Mitwirkung des Ausländers
(1) Dem Ausländer obliegt es, seine Belange und für
ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig
oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände
unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen
Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse,
sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie
sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann,
unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde
kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf
der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte
Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der
Ausländer soll auf seine Obliegenheiten nach Satz 1
hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf
die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende
Anwendung.
(3) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung
bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über
die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände
unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der
Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und
die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung
eingetreten sind sonstige von dem Ausländer geltend
gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung
in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt
bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer
die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege
der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann,
bleiben unberührt.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von
Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen
Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann das
persönliche Erscheinen des Ausländers bei der zuständigen
Behörde sowie den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit
er vermutlich besitzt, angeordnet werden. Leistet der Ausländer
einer Anordnung nach Satz 1 ohne hinreichenden Grund keine
Folge, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40
Abs. 1 und 2 , die §§ 41 , 42 Abs. 1 Satz 1 und
3 des Bundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.
§ 71 Beschränkungen der Anfechtbarkeit
(1) Die Versagung eines Visums und eines Paßersatzes
an der Grenze ist unanfechtbar. Der Ausländer wird auf
die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen
Auslandsvertretung hingewiesen.
(2) Gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach den §§ 8
und 13 Abs. 2 Satz 1 können vor der Ausreise des Ausländers
Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden, daß der
Versagungsgrund nicht vorliegt. In den Fällen des § 8
Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 wird vermutet,
daß schon im Zeitpunkt der Einreise der Ausländer
visumspflichtig und das Visum zustimmungsbedürftig war.
(3) Gegen die Versagung einer Duldung findet kein Widerspruch
statt.
§ 72 Wirkungen von Widerspruch und Klage
(1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages
auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden
Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen
Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
beendet, unberührt. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungakt durch
eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
aufgehoben wird.
§ 73 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
(1) Wird ein Ausländer, der mit einem Luft-, See- oder
Landfahrzeug einreisen will, zurückgewiesen, so hat
ihn der Beförderungsunternehmer unverzüglich außer
Landes zu bringen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die
Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die
ohne erforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum,
das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen,
in das Bundesgebiet befördert werden und die bei der
Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich
auf politische Verfolgung oder auf die in § 53 Abs.
1 oder 4 bezeichneten Umstände berufen die Verpflichtung
erlischt, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung
nach diesem Gesetz erteilt wird.
(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer
auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragten Behörden in den Staat, der das
Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er befördert
wurde, oder in einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine
Einreise gewährleistet ist.
§ 74 Sonstige Pflichten der Beförderungsunternehmer
(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer
auf dem Luft- oder Seeweg nur in das Bundesgebiet befördern,
wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines
erforderlichen Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit
benötigen. Das Bundesministerium des Innern oder die
von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr einem Beförderungsunternehmer untersagen,
Ausländer auf einem sonstigen Wege in das Bundesgebiet
zu befördern, wenn sie nicht im Besitz eines erforderlichen
Passes und eines Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit
benötigen.
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte
Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr einem Beförderungsunternehmer
1. aufgeben, Ausländer nicht dem Absatz 1 Satz 1 zuwider
in das Bundesgebiet zu befördern, und
2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung
oder gegen das nach Absatz 1 Satz 2 angeordnete Beförderungsverbot
das Zwangsgeld nach Satz 2 androhen.
Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Ausländer,
den er einer Verfügung nach Satz 1 Nr. 1 oder Absatz
1 Satz 2 zuwider befördert, einen Betrag von mindestens
fünfhundert Deutsche Mark und höchstens fünftausend
Deutsche Mark, im Falle der Beförderung auf dem Luft-
oder Seeweg jedoch nicht unter zweitausend Deutsche Mark
zu entrichten.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz
1 dürfen nur erlassen werden, wenn der Beförderungsunternehmer
trotz Abmahnung Ausländer ohne erforderlichen Paß oder
ohne erforderliches Visum befördert hat oder wenn der
begründete Verdacht besteht, daß solche Ausländer
befördert werden sollen. Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 74a Pflichten der Flughafenunternehmer
Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet,
auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte
zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz
eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums
sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über
die Einreise bereitzustellen.
§ 75 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung
dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen
in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen
Gesetzen erforderlich ist.
(2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie dürfen
auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen
Stellen, ausländischen Behörden und nicht-öffentlichen
Stellen erhoben werden, wenn
1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht
oder zwingend voraussetzt,
2. es im Interesse des Betroffenen liegt und davon ausgegangen
werden kann, daß dieser in Kenntnis des Verwendungszwecks
seine Einwilligung erteilt hätte,
3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung
bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen
erforderlich ist.
Nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 dürfen Daten nur erhoben werden,
wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen auf Grund
einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet,
ist der Betroffene auf diese Rechtsvorschrift hinzuweisen.
Werden personenbezogene Daten bei einer nicht-öffentlichen
Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die der Erhebung zugrundeliegende
Rechtsvorschrift, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben
hinzuweisen.
§ 76 Übermittlungen an Ausländerbehörden
(1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 75
Abs. 1 ) den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen.
(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die
zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten,
wenn sie Kenntnis erlangen von
1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der weder eine erforderliche
Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung besitzt,
2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung
oder
3. einem sonstigen Ausweisungsgrund
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach
diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde
die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden,
wenn eine der in § 63 Abs. 6 bezeichneten Maßnahmen
in Betracht kommt die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich
die Ausländerbehörde.
(3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen
ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über
einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer
nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer
eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen
können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der
Ausländerbeauftragte des Landes und die Ausländerbeauftragten
von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über
einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem
Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum
Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten
hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.
(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines
Straf- und eines Bußgeldverfahrens zuständigen
Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde
unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens
sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft,
bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung
der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde
unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten.
Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens
gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren
wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einem Bußgeld
bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden kann.
(5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, daß die
1. Meldebehörden,
2. Staatsangehörigkeitsbehörden,
3. Paß- und Personalausweisbehörden,
4. Sozial- und Jugendämter,
5. Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
6. Arbeitsämter,
7. Finanz- und Hauptzollämter und
8. Gewerbebehörden
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene
Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen
gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über
Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur
Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden
nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen
in anderen Gesetzen erforderlich sind. Die Rechtsverordnung
bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und
die sonstigen Erkenntnisse, die zu übermitteln sind.
§ 77 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen
Verwendungsregelungen
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger
Angaben nach § 76 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen
in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches
genannten Personen einer öffentlichen Stelle zugänglich
gemacht worden sind, dürfen von dieser übermittelt
werden,
1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit
gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluß der
Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer
nicht eingehalten werden oder
2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich
sind, ob die im § 46 Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen
vorliegen.
(3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abgabenordnung
dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen übermittelt
werden, wenn der Ausländer gegen eine Vorschrift des
Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des
Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder
gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote
oder -beschränkungen verstoßen hat und wegen dieses
Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens tausend
Deutsche Mark verhängt worden ist. In den Fällen
des Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden
unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 62
Abs. 2 Satz 1 erlassen werden soll.
(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nicht-öffentliche
Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
§ 78 Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen
(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung
der nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen.
(2) Die nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen
werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen
Unterlagen aufbewahrt.
(3) Die Nutzung der nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen
Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität
oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung
und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit
und solange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen
zuständigen Behörden überlassen werden.
(4) Die nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen
sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu vernichten,
wenn
1. dem Ausländer ein gültiger Paß oder Paßersatz
ausgestellt und von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung
erteilt worden ist oder
2. seit der letzten Ausreise des Ausländers und seiner
letzten versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen
sind,
3. im Falle des § 41 Abs. 3 Satz 2 seit der Zurückweisung
oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind.
Das gilt nicht, soweit und solange die Unterlagen im Rahmen
eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung benötigt
werden. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift
anzufertigen.
§ 79 Übermittlungen durch Ausländerbehörden
(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern
ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz
1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber
einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem
Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder
Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe
oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch bezeichneten Verstöße,
unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung
der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen
Behörden sowie die Träger der Sozialhilfe.
(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen
gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit
den anderen in § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Behörden zusammen.
§ 80 Speicherung und Löschung personenbezogener
Daten
(1) Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer
führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten
haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und
Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie
eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung
getroffen hat,
2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten
Visa führen und
3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Datei führen.
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erfaßt die Personalien
einschließlich der Staatsangehörigkeit und der
Anschrift des Ausländers, Angaben zum Paß, über
ausländerrechtliche Maßnahmen und über die
Erfassung im Ausländerzentralregister sowie über
frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige
Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine
andere Ausländerbehörde. Die Befugnis der Ausländerbehörden,
weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich
nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.
(2) Die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung
sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 8 Abs. 2 bezeichneten
Frist zu vernichten. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu vernichten,
soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen
Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet
werden dürfen.
(3) Mitteilungen nach § 76 Abs. 1, die für eine
anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich
sind und auch für eine spätere ausländerrechtliche
Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich
zu vernichten.
§ 81 Kosten
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen
und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle
der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskostengesetz findet
Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften
enthält.
(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren
dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:
1. für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis:
150 Deutsche Mark,
2. für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und
einer Aufenthaltsbefugnis: 100 Deutsche Mark,
3. für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
und einer Aufenthaltsberechtigung: 250 Deutsche Mark,
4. für die befristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,
einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthaltsbefugnis:
die Hälfte der für die Erteilung bestimmten Gebühren,
5. für die Erteilung eines Visums und einer Duldung
und die Ausstellung eines Paßersatzes und eines Ausweisersatzes:
50 Deutsche Mark,
6. für sonstige Amtshandlungen: 50 Deutsche Mark,
7. für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger:
die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten
Gebühr.
(4) Für Amtshandlungen, die im Ausland vorgenommen werden,
können Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt
werden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. Für
die Erteilung eines Visums und eines Paßersatzes an
der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Deutsche
Mark erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers
außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung
darf ein Zuschlag von höchstens 50 Deutsche Mark erhoben
werden. Gebührenzuschläge können auch für
die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehörigen
festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für
entsprechende Amtshandlungen höhere als die nach Absatz
2 festgesetzten Gebühren erhebt. Bei der Festsetzung
von Gebührenzuschlägen können die in Absatz
3 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorsehen, daß für
die Beantragung gebührenpflichtiger Amtshandlungen eine
Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr
darf höchstens die Hälfte der für die Amtshandlung
zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf
die Gebühr für die Amtshandlung anzurechnen. Sie
wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der
Versagung der beantragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt.
(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die
Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die
höchstens betragen dürfen
1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages
auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung:
die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshandlung:
100 Deutsche Mark.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf
die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurechnen
und im übrigen zurückzuzahlen.
§ 82 Kostenschuldner Sicherheitsleistung
(1) Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung
oder Zurückweisung entstehen, hat der Ausländer
zu tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz
1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde
oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die
Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
(3) In den Fällen des § 73 Abs. 1 und 2 haftet
der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer
für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers
und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers
an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über
die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer,
der schuldhaft einer Verfügung nach § 74 Abs. 1
Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt, haftet neben
dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen
des § 73 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in
den Fällen des § 73 Abs. 2 durch die Abschiebung
entstehen.
(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung
haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt
hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit
nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch nicht erlaubt war. In gleicher Weise haftet,
wer eine nach § 92a oder § 92b strafbare Handlung
begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur,
soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben
werden können.
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung
verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung
des Ausländers kann von der Behörde, die sie erlassen
hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung
vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet
wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine
und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz
eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben,
ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise
und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages
gestattet wird.
§ 83 Umfang der Kostenhaftung Verjährung
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und
Zurückweisung umfassen
1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für
den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum
Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme
entstehenden Verwaltungkosten einschließlich der Kosten
für die Abschiebungshaft und der Übersetzungskosten
und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung
und sonstigen Versorgung des Ausländers sowie
3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung
des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich
der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer
nach § 82 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise
entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die
Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers
und
3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der
Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche
Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 81
und 82 wird auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner
nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im
Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil
er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht
nachgekommen ist.
(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Kosten werden von der
nach § 63 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid
in Höhe der tatsächlichen entstandenen Kosten erhoben.
Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die
allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten
der öffentlichen Hand. Die Ansprüche verjähren
sechs Jahre nach Fälligkeit.
§ 84 Haftung für Lebensunterhalt
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung
gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den
Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen
Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des
Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum
und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit
aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem
gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen,
die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform.
Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen
Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich
die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung
nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet auf Ersuchen
oder, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1
zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, ohne Ersuchen
unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch
zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1
und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung
des Erstattungsanspruches erforderlichen Auskünfte.
Der Empfänger darf die Daten nur zum Zwecke der Erstattung
der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen
Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.
Siebenter Abschnitt
Erleichterte Einbürgerung
§ 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer
mit längerem Aufenthalt Miteinbürgerung ausländischer
Ehegatten und minderjähriger Kinder
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf
Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt
und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt
oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt
hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung
der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder
eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die
durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, daß er sich von der früheren
Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen
abgewandt hat,
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung
besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial-
oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder
verliert und
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen,
wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden
Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von
Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers
können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert
werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig
im Inland aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung,
wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 86 Ausschlußgründe
Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht
nicht, wenn
1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen,
daß der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt
oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt
hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung
der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder
eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft,
daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung
derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
3. ein Ausweisungsgrund vorliegt.
§ 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige
Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen
Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
1. das Recht des Heimatstaates das Ausscheiden aus der bisherigen
Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig
verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde
einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen
Staat übergeben hat,
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht
zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig
macht oder über den vollständigen und formgerechten
Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden
hat,
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich
das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht,
die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten
stößt und die Versagung der Einbürgerung
eine besondere Härte darstellen würde,
5. dem Ausländer bei der Aufgabe der ausländischen
Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere
wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen
würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen
Rechte hinausgehen, oder
6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51
ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über
Maßnahmen für die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird.
(2) Von der Voraussetzung des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nr.
4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union
besitzt und Gegenseitigkeit besteht..
(3) Von der Voraussetzung des § 85 Absatz 1 Satz 1 Nr.
4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat
die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und
der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung
in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in
deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige
Alter hineingewachsen ist.
(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher
Verträge vorgesehen werden.
(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit
die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die
Voraussetzungen der Absätze 1 und 4 im übrigen
nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach dem
Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend
von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung.
§ 88 Entscheidung bei Straffälligkeit
(1) Nach § 85 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer
Betracht
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder
Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten,
die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit
erlassen worden ist.
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt
worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer
Betracht bleiben kann.
(2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu
einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist, erhält
der Ausländer eine Einbürgerungszusicherung für
den Fall, daß die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit
erlassen wird.
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung
beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt,
ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis
zum Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung
bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen.
Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe
nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
§ 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts
(1) Der gewönliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird durch
Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des Bundesgebiets
nicht unterbrochen. Hat der Ausländer sich aus einem
seiner Natur nach vorübergehenden Grunde länger
als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten,
wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die für die
Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet.
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach
nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate
außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere
Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf
die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer
angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, daß der
Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche
Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
beantragt hat oder nicht im Besitz eines gültigen Passes
war.
§ 90 Einbürgerungsgebühr
Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem
Gesetz beträgt 500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt
sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert
wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes
hat, auf 100 Deutsche Mark. Von der Gebühr kann aus
Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses
Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt
werden.
§ 91 Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren bei der Einbürgerung gelten § 68
Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 entsprechend.
Im übrigen gelten für das Verfahren bei der Einbürgerung
einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit
die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts.
Achter Abschnitt
Beauftragte für Ausländerfragen
§ 91a Amt der Beauftragten
(1) Die Bundesregierung kann eine Beauftragte für Ausländerfragen
bestellen. Die Amtsbezeichnung kann auch in der männlichen
Form geführt werden.
(2) Das Amt der Beauftragten wird beim Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung eingerichtet. Die Beauftragte
kann Mitglied des Deutschen Bundestages sein.
(3) Der Beauftragten ist die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur
Verfügung zu stellen. Der Ansatz ist im Einzelplan des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in einem
eigenen Kapitel auszuweisen.
(4) Das Amt der Beauftragten endet, außer im Fall der
Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.
§ 91b Aufgaben
Die Beauftragte hat die Aufgaben,
1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen
ausländischen Bevölkerung zu fördern und insbesondere
die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik,
auch im Hinblick auf arbeitsmarkt- und sozialpolitische Aspekte,
zu unterstützen sowie für die Weiterentwicklung
der Integrationspolitik auch im europäischen Rahmen
Anregungen zu geben
2. die Voraussetzungen für ein möglichst spannungsfreies
Zusammenleben zwischen Ausländern und Deutschen sowie
unterschiedlichen Gruppen von Ausländern weiterzuentwickeln,
Verständnis für einander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit
entgegenzuwirken
3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie
Ausländer betreffen, entgegenzuwirken
4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Ausländer
zu einer angemessenen Berücksichtigung zu verhelfen
5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung
zu informieren
6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im Bundesgebiet
lebenden Unionsbürger zu achten und zu deren weiterer
Ausgestaltung Vorschläge zu machen
7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundesgebiet
ansässigen ausländischen Bevölkerung auch
bei den Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften
sowie bei den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu
unterstützen
8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Europäische
Union sowie die Entwicklung der Zuwanderung in anderen Staaten
zu beobachten
9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit den Stellen
der Gemeinden, Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und der Europäischen Union selbst, die gleiche
oder ähnliche Aufgaben haben wie die Beauftragte, zusammenzuarbeiten
10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9
genannten Aufgabenbereichen zu informieren.
§ 91c Amtsbefugnisse
(1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben der Bundesregierung
oder einzelner Bundesministerien sowie bei sonstigen Angelegenheiten,
die ihren Aufgabenbereich betreffen, möglichst frühzeitig
beteiligt. Sie kann der Bundesregierung Vorschläge machen
und Stellungnahmen zuleiten. Die Bundesministerien unterstützen
die Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens
alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der Ausländer
in Deutschland.
(3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhaltspunkte vor,
daß öffentliche Stellen des Bundes Verstöße
im Sinne des § 91b Abs. 1 Nr. 3 begehen oder sonst die
gesetzlichen Rechte von Ausländern nicht wahren, so
kann sie eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese Stellungnahme
mit einer eigenen Bewertung versehen und der öffentlichen
und deren vorgesetzter Stelle zuleiten. Die öffentlichen
Stellen des Bundes sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen
und Fragen zu beantworten. Personenbezogene Daten übermitteln
die öffentlichen Stellen nur, wenn sich der Betroffene
selbst mit der Bitte, in seiner Sache gegenüber der öffentlichen
Stelle tätig zu werden, an die Beauftragte gewandt hat
oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen
ist.
Neunter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 92 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsgenehmigung
im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach § 55
Abs. 1 besitzt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs.
1 sich ohne Paß und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet
aufhält,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz
2 oder § 56 Abs. 3 Satz 3, jeweils auch in Verbindung
mit § 44 Abs. 6 , oder einer vollziehbaren Anordnung
nach § 62 Abs. 2 zuwiderhandelt,
4. wiederholt einer vollziehbaren Anordnung nach § 37
zuwiderhandelt,
5. entgegen § 41 Abs. 4 eine erkennungsdienstliche Maßnahme
nicht duldet,
6. entgegen § 58 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet
einreist oder
7. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern
bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren
Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden
geheimgehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 unerlaubt
a) in das Bundesgebiet einreist oder
b) sich darin aufhält oder
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung
oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde
wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(2a) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes
2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz
2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(4) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge bleibt unberührt.
§ 92a Einschleusen von Ausländern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der
in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 bezeichneten
Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und
1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder
sich versprechen läßt oder
2. wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern
handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat,
handelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die
Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das europäische
Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 anzuwenden, wenn
1. sie den in § 92 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 oder Abs. 2 Nr.
1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
2. der Täter einen Ausländer unterstützt,
der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
besitzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung
mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sind die §§ 43a
, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
§ 92b Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
von Ausländern
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
wird bestraft, wer in den Fällen des § 92a Abs.
1 , auch in Verbindung mit Abs. 4, als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden
hat, gewerbsmäßig handelt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Die §§ 43a , 73d des Strafgesetzbuches sind
anzuwenden.
§ 93 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in den Fällen des § 92
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b fahrlässig
handelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 40 Abs. 1 eine dort genannte Urkunde nicht
vorlegt, aushändigt oder überläßt oder
2. entgegen § 59 Abs. 1 sich der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs entzieht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 5 , § 14
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder § 56 Abs. 3 Satz 2 oder einer
räumlichen Beschränkung nach § 12 Abs. 1 ,
Satz 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
mit § 44 Abs. 6 , oder einer räumlichen Beschränkung
nach § 69 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 74 Abs. 1 Satz
2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt,
3. einer Rechtsverordnung nach § 38 oder § 40 Abs.
2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
4. entgegen § 59 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen
Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten
Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen gültigen
Paß oder Paßersatz nicht mitführt oder
5. entgegen § 68 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge
nicht stellt.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes
3 Nr. 4 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet
werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze
1 und 2 Nr. 1 und des Absatzes 3, Nr. 4 mit einer Geldbuße
bis zu 5000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes
2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10000 Deutsche Mark,
in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 mit
einer Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark und in den
Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße
bis zu 20000 Deutsche Mark geahndet werden.
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge bleibt unberührt.
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 94 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
(1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigung
gilt fort als
1. unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn dem Ausländer
Freizügigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG gewährt
wird,
2. Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz, wenn sie einem
sonstigen Ausländer erteilt worden ist.
(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte unbefristete
Aufenthaltserlaubnis gilt fort als
1. unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in Absatz
1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
2. unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz,
wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.
(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte befristete
Aufenthaltserlaubnis gilt fort als
1. Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen,
2. Aufenthaltsbewilligung, wenn sie einem Ausländer
für einen seiner Natur nach nur vorübergehenden
Aufenthalt erfordernden Zweck oder als Familienangehörigen
eines solchen Ausländers erteilt worden ist,
3. Aufenthaltsbefugnis, wenn sie dem Ausländer aus humanitären
oder politischen Gründen oder wegen eines Abschiebungshindernisses
oder als Familienangehörigen eines solchen Ausländers
oder eines Ausländers erteilt worden ist, der eine Aufenthaltsgestattung
nach dem Asylverfahrensgesetz oder eine Duldung besitzt,
4. befristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz, wenn
sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.
(4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis
in der Form des Sichtvermerks gilt als Visum nach diesem
Gesetz fort.
§ 95 Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher
Maßnahmen
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen
sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere
zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen
und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen
Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen
und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen
und der Befristung ihrer Wirkungen sowie Duldungen und sonstige
begünstigende Maßnahmen bleiben wirksam.
(2) Auflagen zur Aufenthaltsberechtigung sind auf Antrag
aufzuheben. Die Aufhebung ist gebührenfrei.
§ 96 Erhaltung der Rechtsstellung jugendlicher Ausländer
(1) Ausländer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, erhalten
nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes auf Antrag
eine Aufenthaltsgenehmigung. Die Aufenthaltsgenehmigung kann
abweichend von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 und auch
dann erteilt werden, wenn eine Erteilungsvoraussetzung nach
diesem Gesetz nicht vorliegt.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist
innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zu stellen. Bis zum Ablauf der Antragsfrist und nach Stellung
des Antrages bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
gilt die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis,
die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat,
fort, es sei denn, der Ausländer ist auf Grund eines
Verwaltungsaktes ausreisepflichtig geworden.
(3) Soweit für den Erwerb oder die Ausübung eines
Rechts oder für eine Vergünstigung die Dauer des
Besitzes einer Aufenthaltsgenehmigung maßgebend ist,
sind für Ausländer, die vor Vollendung ihres 16.
Lebensjahres eingereist sind, der rechtmäßige
Aufenthalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und der rechtmäßige
Aufenthalt nach Absatz 2 Satz 2 als Zeiten des Besitzes einer
Aufenthaltsgenehmigung anzurechnen. Das gleiche gilt für
Ausländer, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
wegen ihres Alters nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
oder einer anderen Rechtsvorschrift vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
befreit sind.
(4) Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Bosnien und
Herzegowina, der Bundesrepublik Jugoslawien, von Kroatien,
Marokko, Mazedonien, Slowenien, der Türkei und von Tunesien,
die vor dem 15. Januar 1997 vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
befreit waren und sich rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhalten, wird nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 eine
Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 17 Abs. 2 Nr.
2 und 3 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erteilt.
§ 97 Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des
Aufenthalts
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.
§ 98 Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
(1) Auf Ausländer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes im Besitz einer Arbeitserlaubnis und einer
befristeten Aufenthaltserlaubnis sind, findet § 7 Abs.
2 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Aufenthaltserlaubnis auch ungeachtet eines ergänzenden
Bezuges von Sozialhilfe befristet verlängert werden
kann, solange dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosenhilfe zusteht.
(2) Dem Ehegatten eines Ausländers, dessen vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis
nach diesem Gesetz fortgilt, wird abweichend von § 18
Abs. 1 Nr. 3 nach Maßgabe der §§ 17 und 18
Abs. 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung,
wenn der Ausländer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt
hat und diese nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als
Aufenthaltserlaubnis verlängert wird.
§ 99 Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis
(1) In den Fällen des § 94 Abs. 3 Nr. 3 kann die
Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 34 Abs. 2 verlängert
werden. Bei der Anwendung des § 35 ist die Zeit des
Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes auf die erforderliche Dauer des Besitzes
einer Aufenthaltsbefugnis anzurechnen. Bei Ausländern,
die sich vor dem 3. Oktober 1990 rechtmäßig in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
aufgehalten haben, ist die Zeit des rechtmäßigen
Aufenthalts vor der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf
die in § 35 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Frist anzurechnen.
(2) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32
zur Ausführung des Absatzes 1 bedarf nicht des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium des Innern.
§ 100 Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber
(1) Einem Ausländer,
1. dessen Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als
Asylberechtigter abgeschlossen ist,
2. der auf Grund einer Verwaltungsvorschrift des Landes oder
einer Entscheidung im Einzelfall aus rechtlichen oder humanitären
Gründen wegen der Verhältnisse in seinem Herkunftsland
nicht abgeschoben worden ist oder
3. dessen Aufenthalt wegen eines sonstigen von ihm nicht
zu vertretenden Ausreise- und Abschiebungshindernisses nicht
beendet werden kann,
kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn er sich
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes seit mindestens
acht Jahren auf Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem
Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufhält
Aufenthaltszeiten vor Stellung des Asylantrages bleiben außer
Betracht. § 30 Abs. 5 findet keine Anwendung.
(2) Dem Ehegatten und den ledigen Kindern eines Ausländers,
dem nach Absatz 1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird,
wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn sie sich im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Aufenthaltsgestattung
nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet
aufhalten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer,
die ausgewiesen sind oder die wegen einer vorsätzlichen
Straftat rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen
verurteilt worden sind.
(4) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32
zur Ausführung der Absätze 1 und 2 bedarf nicht
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
§ 101 Ausnahmeregelung für Wehrdienstleistende
(1) Einem Ausländer, der rechtmäßig seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und der
sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wegen
Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht in seinem Heimatstaat
nicht im Bundesgebiet aufhält, wird unbeschadet des § 16
und abweichend von § 10 in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis
zur Rückkehr ins Bundesgebiet erteilt, wenn
1. ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder
2. er zu seinem Ehegatten, seinem minderjährigen ledigen
Kind, seinen Eltern oder einem Elternteil, die rechtmäßig
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben,
zurückkehren will.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Ausländer
den Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung
aus dem Wehrdienst stellt und wenn seine Aufenthaltsgenehmigung
ausschließlich wegen Ablaufs der Geltungsdauer oder
wegen der Dauer des Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets
erlischt oder erloschen ist.
§ 102 Übergangsregelung für Verordnungen und
Gebühren
(1) In der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl.
I S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.
Mai 1989 (BGBl. I S. 881), tritt an die Stelle des Wortes "Aufenthaltserlaubnis" jeweils
das Wort "Aufenthaltsgenehmigung".
(2) Die Gebührenverordnung zum Ausländergesetz
vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2840) wird mit Ausnahme
von § 2 Abs. 2 und §§ 3 und 4 aufgehoben.
Bis zum Erlaß einer Gebührenordnung auf Grund
des § 81 Abs. 2 werden für die in § 81 Abs.
3 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Amtshandlungen Gebühren in
Höhe der Hälfte, für Amtshandlungen zugunsten
Minderjähriger in Höhe eines Viertels der dort
genannten Höchstbeträge erhoben.
§ 102a Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März
1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis
91 in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der
Maßgabe Anwendung, daß sich die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt.
§ 103 Einschränkung von Grundrechten
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)2 und der Freiheit
der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden
nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich
nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehungen.3 2 Ist über die Fortdauer der
Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht
das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluß an das
Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen
wird.
§ 104 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem
Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 105 Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden
ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über
die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau
ihrer Länder anzupassen.
§ 106 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
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